Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Juli 2000
Aktenzeichen: NotZ 15/00
(BGH: Beschluss v. 31.07.2000, Az.: NotZ 15/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Beschwerde eines Antragstellers gegen einen Beschluss des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle. Der Antragsteller, der seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen ist und seit 1985 das Amt eines Notars ausübt, wurde mit einem Bescheid vom 22. November 1999 darüber informiert, dass ihm seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht gestellt wird. Grund hierfür sind sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als auch die Art seiner Wirtschaftsführung, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung nicht erfüllt sind. Das Oberlandesgericht hat jedoch festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegen und der Antragsteller somit endgültig aus dem Amt als Notar enthoben wird. Der Antragsteller hat daraufhin sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Insbesondere die große Anzahl der gegen den Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeigt eine ungeordnete Wirtschaftsführung und einen zerrütteten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Aufgrund der schlechten Vermögenslage des Antragstellers besteht zudem die Gefahr, dass er anvertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden verwendet oder dass Fremdgelder auf Geschäftskonten eingezahlt werden, was die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
Der Antragsteller versucht mit seiner Beschwerde lediglich vorzubringen, dass aufgrund einer Anzeige, die er an die Aufsichtsbehörde gerichtet hat, die beanstandete Beurkundungspraxis anderer Notare zukünftig unterbleiben wird und dies zu einer geordneten Wirtschaftsführung und höheren Einkünften führen wird. Jedoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen, zu welchen Ergebnissen diese Anzeige führen wird und ob tatsächlich ein Anstieg der Geschäftszahlen des Antragstellers zu erwarten ist.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen und er wird dazu verpflichtet, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 31.07.2000, Az: NotZ 15/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, übt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz E. aus.
Mit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November 1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtliche Feststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht hat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem Antrag des Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Feststellung getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.
Zutreffend sieht das Oberlandesgericht in der großen Anzahl der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eine ungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrütteten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das Oberlandesgericht ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlechten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm anvertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst recht nicht ausgeschlossen werden kann, daß Fremdgelder auf Geschäftskonten eingezahlt werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichen Gefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts werden mit der Beschwerde des Antragstellers nicht näher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.
Angesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers kommt es darauf -worauf der Antragsteller mit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufe der zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß es nicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, nicht an, zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daß es von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seiner Einkommens-, Vermögens-, Schulden- und Ausgabenverhältnisse fehlt (S. 16 des angefochtenen Beschlusses).
Im Kern versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der - vom Senat geteilten -Feststellung des Oberlandesgerichts, tatsächliche Umstände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem folgenden Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen: "Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997" nähmen bestimmte Notare mit dem Amtssitz L. entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der Regel in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben Beurkundungen in E. -dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache, daß -aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom 26. März 2000 -künftig die beanstandete Beurkundungspraxis dieser anderen Notare unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers und dessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beurkundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einer geordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die Person des Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise gegenüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung betrauten Behörde, die gegen diese Beurkundungspraxis nicht eingeschritten sei, Schadensersatzansprüche zustünden.
Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen, zu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des Antragstellers vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich der Schlußfolgerung des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeurkundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen Geschäftszahlen führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich hierbei jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.
Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint
BGH:
Beschluss v. 31.07.2000
Az: NotZ 15/00
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