Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 69/02
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 27 W (pat) 69/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 30. April 2002 (Aktenzeichen 27 W (pat) 69/02) entschieden, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen die angegriffene Marke vorerst gegenstandslos ist. Dies liegt daran, dass die Markeninhaberin keinen Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat, die die Löschung der Marke angeordnet hat. Dadurch ist die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden. Sollte das Markenrecht des Markeninhabers in Zukunft wieder aufleben, beispielsweise durch eine Eintragungsbewilligungsklage, wird über die Beschwerde der Widersprechenden erneut entschieden werden.
Das Bundespatentgericht ordnet zudem die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an, die von der Beschwerdeführerin gezahlt wurde. Dies geschieht gemäß § 71 Absatz 3 des Markengesetzes. Nach geltender Rechtsprechung ist eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit erforderlich, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden gegenstandslos wird, weil der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Widerspruch gegen die Löschungsanordnung aus einer anderen Marke einlegt. In solchen Fällen ist es für den weiteren Widersprechenden nicht klar ersichtlich, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Daher ist er gezwungen, zunächst eine Beschwerde einzulegen. Wenn die Rechtskraft der Löschungsanordnung eintritt und somit die Grundlage für das Beschwerdebegehren entfällt, ist es angemessen, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Diese Entscheidung wurde von Dr. Schermer, Friehe-Wich und Albert verfasst.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az: 27 W (pat) 69/02
Tenor
1. Die Beschwerde der aus der Marken 2 101 857 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 26. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Löschung der angegriffenen Marke 396 12 205 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 135 799 angeordnet und ua den Widerspruch aus der Marke 2 101 857 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin kein Rechtsmittel eingelegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die - gemäß § 165 Abs 4 MarkenG zulässige - Beschwerde der aus der Marke 2 101 857 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandlos. Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
II.
Die Rückzahlung der von den Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 39) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Schermer Friehe-Wich Albert Pr/Pü
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2002
Az: 27 W (pat) 69/02
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