Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 158/03

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2005, Az.: 32 W (pat) 158/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts wurde zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke "Spicy Thai" für verschiedene Lebensmittel, insbesondere Fertiggerichte, zurückgewiesen, da sie lediglich eine beschreibende Angabe über die Eigenschaften der gekennzeichneten Waren darstellt. Der Verbraucher würde daher schließen, dass die Lebensmittel für die Zubereitung von thailändischen Speisen mit würziger Geschmacksnote bestimmt sind. Zudem besteht ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzbetriebe. Die Erinnerung der Anmelderin wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Markenstelle ist der Auffassung, dass die Bezeichnung "Spicy Thai" lediglich die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt und sie einer Registrierung entgegensteht. Die Beschwerde der Anmelderin wurde als unbegründet abgewiesen. Das Markenrecht hindert die Registrierung der Marke aufgrund der beschreibenden Verwendung der Wortkombination "Spicy Thai" durch Mitbewerber. Der Begriff wird regelmäßig als Geschmacksangabe für verschiedene Gerichte verwendet. Die Unterscheidungskraft der Marke für die betroffenen Waren kann hier offenbleiben. Der Beschluss wurde ausnahmsweise ohne Unterschrift des zuständigen Richters aufgrund von Urlaub erstellt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.07.2005, Az: 32 W (pat) 158/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die am 19. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte, sowie Halbfertiggerichte, jeweils im wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und/oder Geflügel und/oder Geflügelerzeugnissen und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen und/oder Schalentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeugnissen aus Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse und/oder Früchten und/oder Backwaren und/oder Kartoffeln und/oder Kartoffelerzeugnissen und/oder Pilzen und/oder Nudeln und/oder Reis und/oder für die menschliche Ernährung zubereitetem Getreide, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen (außer Salatsaucen); Teigwaren; Kartoffelerzeugnisse, Reiserzeugnisse, Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brühwürfel; Bouillons; Teigmischungen und backfertig vorbereitete Teige; Saucen (einschließlich Salatsaucen); Saucenfonds und Saucenansätze; Ketchup; Speisewürzen, insbesondere in flüssiger Form, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter Form, insbesondere bestehend aus würzenden und geschmacksgebenden Zutaten, wie Gemüse und/oder Kräuter und/oder Pilzen als Nahrungsmittel soweit in Klasse 30 enthaltenangemeldete Wortmarke Spicy Thaihat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 20. August 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke stelle lediglich eine glatt beschreibende Angabe über Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren dar. Der Verbraucher würde bei Begegnung mit der Marke zwanglos folgern, dass die so gekennzeichneten Lebensmittel für die Zubereitung von thailändischen Speisen mit der typisch würzigen Geschmacksnote bestimmt und geeignet seien bzw. dass die so gekennzeichneten (Halb-)Fertiggerichte und Imbissprodukte aus solchen würzigen Speisen nach thailändischer Art bestünden. Darüber hinaus bestehe an der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzbetriebe.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch einen Angestellten im höheren Dienst mit Beschluss vom 13. März 2003 zurückgewiesen. An der Marke bestehe ein Freihaltbedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin. In Verbindung mit den beanspruchten Waren beschreibe "Spicy Thai" lediglich deren Beschaffenheit. Aus den dem Beschluss beigefügten Internet-Ausdrucken ergebe sich, dass die Wortkombination "Spicy Thai" zur Bezeichnung der verschiedensten Speisen verwendet werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Die Wortkombination "Spicy Thai" sei unterscheidungskräftig und enthalte keinen direkt sachbezogenen Hinweis. Ein konkreter Begriffsinhalt für die hier interessierenden Waren könne der Bezeichnung nicht entnommen werden. Die Internet-Ausdrucke mit der Bezeichnung "Spicy Thai" würden kein generelles Freihaltebedürfnis begründen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Für die streitgegenständlichen Lebensmittel der Klassen 29 und 30 steht einer Registrierung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach der genannten Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Eignung eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er tatsächlich beschreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall.

Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen ergibt sich, dass die Wortkombination Spicy Thai von Mitbewerbern der Anmelderin im Zusammenhang mit von diesen angebotenen Speisen regelmäßig als Geschmacksangabe verwendet wird. Die glatt beschreibende Wortkombination hat den ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalt "würzig thailändisch" und wird in diesem Sinn von den Mitbewerbern für unterschiedliche Gerichte verwendet, wie den von der Markenstelle ermittelten Internet-Ausdrucken vom 19. Februar 2003 zu entnehmen ist ("Spick Thai Chicken, Spick Thai Pizza, Spicy Thai Meatballs, Spicy Thai Beef Salad, Spicy Thai Noodles").

Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG) kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Viereck Viereck Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Kruppa WA






BPatG:
Beschluss v. 13.07.2005
Az: 32 W (pat) 158/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c81ab39ebf64/BPatG_Beschluss_vom_13-Juli-2005_Az_32-W-pat-158-03




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