Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/03
(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 75/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs. Der Antragsteller hatte Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für seine Kanzlei bestellt. Es kam jedoch zu keiner Einigung über die Vertretervergütung. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin die Vergütung durch einen Bescheid fest. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dagegen legte der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beschwerde unzulässig ist. Die Festsetzung der Vertretervergütung kann gemäß § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Zuständigkeit liegt beim Anwaltsgerichtshof. Eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie ausdrücklich zugelassen hat. In diesem Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Beschwerde abgelehnt, und der Senat ist daran gebunden.
Da es sich um eine unzulässige Beschwerde handelt, kann der Senat über sie ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Antragsteller zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 € festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az: AnwZ (B) 75/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 € festgesetzt.
Gründe
I.
In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antragsgegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des Antragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechtsanwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto 48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 -AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
III.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
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BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 75/03
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