Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 24. Februar 1986
Aktenzeichen: 11 UE 3/85

(Hessischer VGH: Urteil v. 24.02.1986, Az.: 11 UE 3/85)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Kläger dieser Gerichtsentscheidung hat die Erlaubnis als Rechtsbeistand für die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er über ausreichende praktische Erfahrung auf diesen Gebieten verfügt. Der Kläger argumentiert, dass er bereits vor dem Stichtag am 27. August 1980 erhebliche Vorbereitungen getroffen hat, um die Erlaubnis zu erlangen, und daher die Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anwendbar sein sollte. Das Gericht urteilt jedoch, dass die Vorbereitungen bewusst und zielgerichtet sein müssen und dass nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen berücksichtigt werden können. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er erhebliche Vorbereitungen getroffen hat, wird seine Klage abgewiesen. Außerdem entscheidet das Gericht, dass der Kläger auch nicht über ausreichende praktische Erfahrung auf den relevanten Rechtsgebieten verfügt. Daher hat er keinen Anspruch auf die Erlaubnis als Rechtsbeistand. Die Revision wird nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessischer VGH: Urteil v. 24.02.1986, Az: 11 UE 3/85


Tatbestand

Der am 11. November 1949 geborene Kläger unterzog sich nach dem Besuch der Volks- und Realschule in Lorsch vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 einer Lehre als Industriekaufmann bei der Zellstofffabrik W. in Mannheim, die er mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloß. Anschließend war er in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb bis zum 31. August 1969 als Angestellter in der Finanzbuchhaltung tätig. Vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1970 absolvierte er ein Praktikum beim Finanzamt Bensheim und begann anschließend bei dem Finanzamt Darmstadt eine Ausbildung als Finanzanwärter, die nach einer Unterbrechung durch den Grundwehrdienst am 31. August 1975 endete, nachdem der Kläger zuvor am 22. August 1975 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgreich abgelegt hatte. Vom 1. September 1975 bis 31. Juli 1980 war der Kläger als Finanzbeamter bei dem Finanzamt Darmstadt, zuletzt in der Funktion eines Betriebsprüfers, tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit nahm der Kläger in der Zeit vom 11. Oktober 1975 bis 14. März 1977 an einem Vorbereitungslehrgang auf die "Fachprüfung Bilanzbuchhalter" erfolgreich teil. Ferner belegte er von 1976 bis Anfang 1979 vier Semester an einer höheren Wirtschaftsfachschule - Fachhochschule für Betriebswirte - im Wege des Fernstudiums, um sich zum Betriebswirt ausbilden zu lassen. Dieses Fernstudium brach er jedoch ab und bereitete sich ab März 1980 durch einen Vorbereitungslehrgang auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vor. Mit Wirkung vom 31. Juli 1980 wurde er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen und trat anschließend am 1. August 1980 als Angestellter in eine Steuerberatungsgesellschaft ein, in der er noch heute tätig ist. lm März 1981 legte der Kläger dann die schriftliche und im August 1981 die mündliche Prüfung zum Steuerbevollmächtigten ab und wurde anschließend zum Steuerbevollmächtigten und am 22. Dezember 1981 auch zum Rentenberater bestellt. Seit Februar 1982 betreibt er gemeinsam mit einem anderen Steuerberater, der zugleich als Rechtsbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht zugelassen ist, eine Steuerberatungspraxis, die nach Angaben des Klägers vorwiegend Apotheken in steuerlicher Hinsicht betreut.

Mit Schreiben vom 19. April 1981 beantragte der Kläger mit näherer Begründung seine Zulassung als Rechtsbeistand, wobei er im Rahmen des Antragsverfahrens später den Antrag auf die Gebiete Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht beschränkte.

Der Präsident des Landgerichts Darmstadt wies den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. September 1981 zurück und führte dazu aus, der Antragsteller habe am 26. August 1980 keine erheblichen und zielgerichteten Vorbereitungen zur Erlangung der Rechtsberatungserlaubnis getroffen gehabt, wie dies zur Anwendung der Übergangsregelung in Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 erforderlich sei. Die Befassung mit rechtlichen Dingen im Rahmen seiner Berufsausübung als Finanzbeamter entspreche der üblichen Bandbreite der Steuerberufe. Mit gezielten Vorbereitungen auf eine Rechtsbeistandszulassung habe der Kläger erst im März 1981, also nach dem fraglichen Stichtag, begonnen. Die übrigen Vorbereitungsmaßnahmen hätten nur der Vorbildung für den Beruf des Steuerbevollmächtigten gegolten.

Gegen diesen ihm am 4. September 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 16. September 1981 mit näherer Begründung Widerspruch, den der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1981 zurückwies. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger könne die von ihm begehrte Erlaubnis deswegen nicht erhalten, weil er bis zum 27. August 1980 keine erheblichen Vorbereitungen zu deren Erlangung getroffen habe. Zwar habe er möglicherweise im Rahmen der Vorbereitung auf die Fachprüfung "Bilanzbuchhalter"durch das Fernstudium und die Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung Rechtskenntnisse in den Gebieten erworben, für die er die Erlaubnis zur Rechtsberatung anstrebe. Dabei sei es dem Kläger jedoch in erster Linie auf die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung angekommen. Dies schließe nicht aus, daß er im Laufe der vielfältigen Vorbereitungsmaßnahme auch die Absicht gehabt habe, nach bestandener Steuerbevollmächtigtenprüfung das weitere Tätigkeitsfeld der Rechtsberatung anzustreben. Gleichwohl habe er in diese Richtung gehende Vorbereitungen nicht getroffen. Eine sorgfältige Steuerberatung sei ohne Rechtskenntnisse im Bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht nicht möglich. Wenn der Kläger Rechtskenntnisse in diesen Gebieten erworben habe, so sei das auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Vorschriften über die Durchführung der Steuerbevollmächtigtenprüfung Kenntnisse der Grundzüge dieser Rechtsgebiete verlangten. Daraus ergebe sich zugleich, daß der Kläger bis zum März 1981 erhebliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsregelung nicht getroffen habe. Seine Absicht, in Zukunft die Rechtsberatung selbständig ausüben zu wollen, sei weder in dem Ausbildungsgang bis zur Ablegung der schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung noch in der Ausübung der praktischen Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung getreten. Gesichtspunkte, die eine solche Willensrichtung der Vorbereitung erkennen ließen, seien ebenfalls nicht vorgetragen worden.

Am 12. Januar 1982 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung führte er u.a. aus, er habe seinerzeit das Fernstudium lediglich unterbrochen, um sich intensiver auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vorbereiten zu können. Während der Unterbrechung des Fernlehrgangs sei der Rechtsbeistandsberuf abgeschafft worden. Auf ihn müsse die Übergangsregelung Anwendung finden, weil er auf den Fortbestand dieses Berufs vertraut habe. Die während seiner Ausbildung zum Steuerinspektor vermittelten Rechtskenntnisse wären im übrigen für die Steuerbevollmächtigtenprüfung völlig ausreichend gewesen. Aus dem Umstand, daß er sich zusätzlich und wesentlich intensiver mit anderen Rechtsgebieten befaßt habe, als dies für seine Ausbildung eng zum Steuerbevollmächtigten nötig gewesen sei, folge, daß diese Rechtsstudien nicht der Vorbereitung auf den Beruf des Steuerbevollmächtigten gedient hätten. Die Vorbereitungsmaßnahmen seien auch nach Umfang und Inhalt völlig ausreichend, um die an den Beruf des Rechtsbeistandes gestellten fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Kläger beantragte sinngemäß,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 1981 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1981 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Rechtsbeistand für die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht zuzulassen.

Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 24. März 1983 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe zwar den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig gestellt, jedoch keine erheblichen und zielgerichteten Vorbereitungen getroffen, um die Erlaubnis zu erlangen. Weder der Fernlehrgang noch die Tätigkeit des Klägers im Finanzamt bzw. bei der Steuerberatungsgesellschaft seien auf das Ziel gerichtet gewesen, Sachkunde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes zu erwerben. Der Fernlehrgang habe die Teilnahme an der Ausbildung einer höheren Wirtschaftsfachschule betroffen. Für die Annahme, daß der Fernlehrgang das Ziel gehabt habe, die Teilnehmer auf den Beruf eines Rechtsbeistandes vorzubereiten, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Auch der Kläger selbst habe noch bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Bensheim zu seinem Antrag geäußert, daß er den Fernlehrgang belegt habe, um sich zum Betriebswirt ausbilden zu lassen. Zugleich habe er zwar ausgeführt, daß er auch in diesem Zeitraum bereits die Absicht gehabt habe, Rechtsbeistand zu werden. Diese Absicht habe der Kläger aber offensichtlich - zumindest in erster Linie - nicht weiterverfolgt, sondern vielmehr seine wirtschaftliche Ausbildung weiterbetrieben, indem er sich auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vorbereitet habe. Die Teilnahme an dem Fernlehrgang wäre im übrigen aber auch als Nachweis einer gezielten Vorbereitungstätigkeit für die Zulassung als Rechtsbeistand nicht geeignet gewesen. In den Lehrheften zu diesem Kurs würden sowohl betriebswirtschaftliche als auch juristische Lehrstoffe vermittelt. Bereits die Bezeichnung der Einrichtung zeige im übrigen, daß die Zielrichtung der Ausbildung auf dem Gebiet der Wirtschaft, nicht aber im juristischen Bereich liege. Darüber hinaus habe der Kläger keine praktische Tätigkeit in jenem Bereich, mit den er als Rechtsbeistand zugelassen werden wolle, nachgewiesen. Von einem Bewerber nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes müsse, jedoch gefordert werden, daß er bereits eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre, vorweisen könne. Weder die Tätigkeit des Klägers im Finanzamt noch die in der Steuerberatungsgesellschaft reichten als praktische Tätigkeit zum Nachweis genügender Sachkunde auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts aus. Zwar setze die steuerberatende Tätigkeit auch die Anwendung materieller Rechtskenntnisse voraus. Die sogenannte Steuergestaltung erfasse jedoch nur einen Teilbereich rechtsberatender Tätigkeit. Von ihr würden die von einem Rechtsbeistand vorzunehmenden Tätigkeiten im Bereich der privatrechtlichen Abwicklung rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Beziehungen nicht erfaßt. Beispielhaft sei hinzuweisen auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, wegen Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, Leistungsstörungen, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlungen, die einer wesentlichen Teil rechtsberatender Tätigkeit ausmachten, aber im Rahmen der Steuergestaltung und der sonstigen Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten nicht wahrgenommen würden. Auch aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.

Gegen dieses ihm am 10. Mai 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 1983 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, auch bei Nichtvorliegen zielgerichteter Vorbereitungshandlungen finde die Überleitungsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des Fünften Änderungsgesetzes zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Anwendung, denn bei der Auslegung dieser Vorschrift sei einzig und allein darauf abzustellen, ob neben dem Antrag am 27. August 1980 (Stichtag) die Zulassungsvoraussetzungen bereits ganz oder weitgehend erfüllt gewesen seien. Es gehe nicht an, den mit der Überleitungsvorschrift verbundenen Schutz allein denjenigen zuteil werden zu lassen, die am 27. August 1980 gerade in einem fortgeschrittenen, entsprechend zielgerichteten Stadium der Ausbildung zum Rechtsbeistand gewesen seien. Zumindest seien in gleicher Weise schutzwürdig auch solche Personen, die - wie er - am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen bereits ganz oder weitgehend erfüllt gehabt hätten. Bereits im Rahmen seiner Ausbildung zum Steuerbeamten sei er mit den Grundzügen des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts vertraut gemacht und darin geprüft worden. Diese Kenntnisse seien durch zahlreiche Unterrichtsstunden während des Bilanzbuchhalterlehrgangs erweitert und vertieft worden. Während der viersemestrigen Fachhochschulausbildung habe er eine Einführung in das Recht der Schuldverhältnisse erhalten und sich mit dem Vertragsrecht, dem Erbrecht und dem Arbeitsrecht befaßt. Schließlich Seien auch in der Ausbildung zum Steuerbevollmächtigten die Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrecht vermittelt worden. Praktische Erfahrungen habe er erstmals bei seiner Außendiensttätigkeit als Betriebsprüfer in den genannten Rechtsgebieten sammeln können. Auch seine Tätigkeit in der Steuerberatungsgesellschaft vermittele ihm Erfahrung in diesem Bereich. Er habe dort GmbH-Gesellschaftsverträge, Anstellungsverträge und Unternehmenspachtverträge zu erarbeiten und vorgelegte Verträge auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Im übrigen sei das Ziel des Fernstudiums nicht die Ausbildung zum Betriebswirt gewesen. Vielmehr habe er mit diesem Studium bezweckt, Rechtskenntnisse im Rahmen der ersten Semester zu erwerben, was dann auch geschehen sei. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide vom 2. September 1981 und 30. Dezember 1981 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsbeistand, beschränkt auf die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts.

Zwar ist der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen - auf die von ihm näher bezeichneten Sachbereiche eingeschränkte - Ausübung der Kläger anstrebt, durch Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) auf wenige, hier nicht einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen geschlossen worden. Jedoch ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bewerber um die Erlaubnis bei dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift (27. August 1980) erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift gestellt hat. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis hier rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres nach dem 27. August 1980 gestellt. Er müßte weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche Vorbereitungen" getroffen gehabt haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die erheblichen Vorbereitungen bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis getroffen sein mußten. Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und deren Sinn und Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen angenommen hatte. Daraus folgt weiter, daß in diesem Zusammenhang nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen Berücksichtigung finden können. Dies verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher beantwortet werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren Einstellungen des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht nachprüfbar sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines Erlaubnisbewerbers (so auch Bayer. VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A. 973). In der Sache selbst müssen die "erheblichen Vorbereitungen" auf Erlangung einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1478; BGBl. III 303-12) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1975 (BGBl I 1509) - RBerG a.F. - gerichtet gewesen sein, also insbesondere auf die dort geforderte "persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde". Die von dem Kläger vertretene Auffassung, bei der Auslegung der Übergangsvorschrift sei einzig und allein darauf abzustellen, ob neben dem Antrag am 27. August 1980 die Zulassungsvoraussetzungen bereits ganz oder weitgehend erfüllt gewesen seien, findet im Wortlaut der gesetzlichen Übergangsregelung ebensowenig eine Stütze wie in deren Sinn und Zweck. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht ein wie und wann auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Art. 12 GG. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt haben, ohne dies jedoch im Hinblick auf die Realisierung der beabsichtigten Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsbeistand zu tun, in gleicher Weise schutzwürdig seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt.

Ob der Kläger zielgerichtete, nach außen erkennbare und ''erhebliche" Vorbereitungen für die Erlangung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. im oben näher beschriebenen Sinne vor dem 27. August 1980 getroffen hat, erscheint dem Senat recht zweifelhaft. Er neigt dazu, diese Frage mit dem Verwaltungsgericht aus den in dem angefochtenen Urteil hierzu im einzelnen dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Klägers hierzu während des Berufungsverfahrens zu verneinen. Einer abschließenden Klärung bzw. Beantwortung bedarf diese Frage indessen ebensowenig wie die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980. Denn auf diese Fragen käme es für die zu treffende Entscheidung nur dann maßgeblich an, wenn der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen würde. Dies ist indessen nicht der Fall.

Nach § 1 Abs. 2 RBerG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller neben der für den Beruf erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung genügende Sachkunde besitzt, die sich sowohl auf eine theoretische Ausbildung wie auch auf praktische Erfahrungen aufgrund einschlägiger beruflicher Betätigung stützen muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - VO - vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303 - 12 - 1) in seiner Entscheidung vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4/79 - (DVBl. 1980, 640) u. a. ausgeführt, es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers anbelange, nicht bloßes theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden Rechtsgebieten, sondere verlangt werden müsse eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch zum Ausdruck, das von dem Bewerber die Darlegung seiner Sachkunde und Eignung durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert wird. Damit knüpfe § 8 VO an Zulassungsvoraussetzungen an, wie sie allgemein für rechtberatende Berufe gelten würden. Für sie sei kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung theoretischen Wissens dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten (vgl. z.B. § 4 BRAO; § 36 Steuerberatungsgesetz). Von einem Erlaubnisbewerber nach Art. 1 § 1 RBerG müsse deshalb gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen kenne. Diese auf die Praxis der Berufsausübung bezogene Voraussetzung könne nicht durch den Nachweis einer auf das Abfragen theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden. Diese - auch von dem erkennenden Senat geteilte - Auffassung hat in der Rechtsprechung und in der einschlägigen Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bayer. VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A. 973 -; Bayer. VGH, Urteil vom 9, November 1982 - Nr. 20 B 82 A. 1401, BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16.5.1977, OVGE Bd. 32, 283 ff; sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Auflage, 1981,S. 240 Rdnr. 746; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1984, VBlBW 1985, 390 ff). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die die Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, nicht erreicht werden kann. Der Bayer. VGH (Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A. 973 -, S. 7 ff) hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß mit der Forderung nach hinreichender Praxis des angehenden Rechtsbeistandes nicht lediglich sichergestellt werden solle, daß dieser sich gewissermaßen ein allgemeines "Gespür" für die Ausübung seines Berufs erworben habe. Vielmehr hatten praktische Erfahrungen darüber hinaus die notwendige Funktion, die praktische Umsetzung und damit die Vertiefung theoretischer Kenntnisse zu lernen und einzuüben. Demzufolge müßten die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet eben dieser Kenntnisse und nicht auf irgendwelchen Gebieten bestehen.

Diese Anforderungen an die praktische Erfahrung des Erlaubnisbewerbers dürfen allerdings nicht überspitzt werden. Es ginge zu weit, für jedes einzelne Teilgebiet etwa des Bürgerlichen Rechts oder des Verwaltungsrechts Nachweise für (praktische Betätigungen zu verlangen, denn dies würde den Realitäten der Praxis nicht gerecht und auch den Berufszugang für angehende Rechtsbeistände übermäßig erschweren.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen, daß er über - durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit erworbene - praktische Erfahrung auf den Rechtsgebieten in ausreichendem Maße verfügt, für die er die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anstrebt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, daß weder die frühere Tätigkeit des Klägers als Beamter in der Finanzverwaltung noch seine berufliche Tätigkeit in der Steuerberatungssozietät ausreichen, um in bezug auf die geforderte praktische Tätigkeit den Nachweis genügender Sachkunde auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts zu erbringen. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Kläger hat nämlich insoweit lediglich dargelegt, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerbeamter bzw. später als Steuerberater aus Anlaß von Steuerfällen bzw. unter steuerrechtlichen Aspekten auch mit Fragen des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts zu tun gehabt habe und noch habe. Er hat jedoch nicht hinreichend dargetan bzw. nachgewiesen, daß er darüber hinausgehende eigenständige berufliche Erfahrungen auf den genannten Gebieten aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hat sammeln können. Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts können jedoch nicht zugleich auch als solche auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts gelten, da zwischen diesen Gebieten tiefgreifende Unterschiede sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts bestehen. Wenn auch das Bürgerliche Recht, das Handelsrecht und das Gesellschaftsrechts immer wieder in steuerrechtliche Tatbestände hineinwirken und der Kläger insoweit mit ihnen in Berührung gekommen ist, so ist doch andererseits zu berücksichtigen, daß bei einer Prüfung bürgerlich-rechtlicher, handelsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Fragen aus Anlaß steuerrechtlicher Vorgänge der Problemkreis von vornherein eingeschränkt ist, da die bürgerlich-rechtlichen, gesellschaftsrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Probleme in diesem Zusammenhang nicht um ihrer selbst willen, sondern eben nur im Hinblick auf diese steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht werden. Das gilt auch, soweit die steuerberatende Tätigkeit sich auf die vertragliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen z.B. durch Änderung von Verträgen, Umwandlung einer Gesellschaft und dergleichen bezieht. Diese Fälle sogenannter "Steuergestaltung" umfassen jedoch nur einen Teilbereich rechtsberatender Tätigkeit. Selbst wenn der Kläger also in der Lage sein sollte, seine Mandanten im Interesse einer günstigen Besteuerung auch bei der Gestaltung ihrer zivilrechtlichen Voraussetzungen zuverlässig und richtig zu beraten, so folgt daraus noch nicht notwendig, daß er auch über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um die bei der privatrechtlichen Abwicklung rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Rechtsbeziehungen anfallenden Geschäfte, die ein Rechtsbeistand auch sachgerecht bewältigen können muß, zu besorgen. Zu denken ist hier etwa an Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, wegen Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, Leistungsstörungen bei der Erfüllung von Verträgen, Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung, die einen wesentlichen Teil der rechtsberatenden Tätigkeit ausmachen. Für den Erwerb praktischer Erfahrungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts kommen deshalb etwa Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder Verbandes, bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, als Rechtsreferendar oder Rechtspfleger oder als Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen in Betracht. Die Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerberater genügt dagegen für sich allein den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht (so auch Bayer. VGH, BayVBl. 1983, 181 f ; OVG Münster, OVGE Bd. 32, 283 ff).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hat der Kläger nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dartun bzw. nachweisen können, daß er über eine aufgrund beruflicher Betätigung gewonnene ausreichende praktische Erfahrung auf den Rechtsgebieten verfügt, für die er die Erlaubnis zur Rechtsberatung anstrebt. Insbesondere vermag auch die Tatsache, daß der Partner des Klägers in der gemeinsam betriebenen Steuerberatungssozietät seinerseits über die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts verfügt, insoweit eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist die Tätigkeit eines Erlaubnisbewerbers als Mitarbeiter oder Sachbearbeiter bei einem bereits zugelassenen Rechtsbeistand grundsätzlich durchaus geeignet, den Nachweis der geforderten praktischen eigenen Tätigkeit zu erbringen. Im vorliegenden Fall ist indessen einmal zu berücksichtigen, daß der Partner des Klägers lediglich über eine Rechtsberatungserlaubnis auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts, nicht aber auch auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts verfügt. Zum anderen ist zu bedenken, daß sich nach den Darlegungen des Klägers das Tätigkeitsfeld seines Partners in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand offensichtlich lediglich aus handels- und gesellschaftsrechtliche Fragen im Rahmen der Steuergestaltung und nicht auch darüber hinaus erstreckt und damit noch nicht einmal eine umfassende Rechtsbesorgung bzw. Rechtsberatung auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts durch den Geschäftspartner des Klägers erfolgt. Es kommt hinzu, daß die Steuerberatungspraxis, der der Kläger angehört, nach dessen Angaben sich vorwiegend der steuerlichen Betreuung bzw. Vertretung vor Apotheken befaßt und sich auf derartige Mandanten gewissermaßen "spezialisiert" hat. Auch wenn man deshalb zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß er an der Tätigkeit seines Geschäftspartners als Rechtsbeistand (zulässigerweise) partizipiert hat, so könnten gleichwohl die dann von ihm aus Anlaß und im Rahmen der sogenannten Steuergestaltung gewonnenen beruflichen Erfahrungen auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts nur einen relativ kleinen Teilausschnitt dessen abdecken, was die Tätigkeit eines Rechtsbeistandes auf den genannten Gebieten im umfassenden Sinne ausmacht. Keinesfalls könnte daraus jedoch die Schlußfolgerung hergeleitet werden, der Kläger verfüge auch über entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, für das er ebenfalls die Erlaubnis zur Rechtsberatung anstrebt.

Der Kläger erfüllt mithin nicht die Voraussetzungen für die Erlangung der von ihm begehrten Erlaubnis. Sie war ihm vielmehr -ungeachtet der oben angesprochenen rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 - bereits nach dem alten Rechtszustand zu versagen, so daß die auf die Erlangung der Rechtsberatungserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).






Hessischer VGH:
Urteil v. 24.02.1986
Az: 11 UE 3/85


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