Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/00
(BGH: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: AnwZ (B) 76/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. November 2001 entschieden, dass in diesem Fall keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Es wird auch keine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen gewährt. Der Geschäftswert wird bis zur Erledigung auf 25.000 DM festgesetzt.
Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwältin, die seit 1993 beim Amtsgericht G. und dem Landgericht K. zugelassen ist. Im Mai 1999 hat sie den Richter am Amtsgericht B. geheiratet, der beim Amtsgericht G. tätig ist. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass durch die Eheschließung ein Grund für den Widerruf ihrer Zulassung gegeben sei. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, das Gegenteil festzustellen oder festzustellen, dass die Tätigkeit des Richters am Amtsgericht G. keinen Grund für einen Widerruf ihrer Zulassung darstelle, wenn gewährleistet sei, dass er nicht an Fällen beteiligt sei, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese Anträge wurden von der Antragsgegnerin abgelehnt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid aufgehoben, da die entsprechenden §en durch ein Gesetz geändert wurden. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Nun muss nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Die Entscheidung, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, folgt einerseits der bisherigen Rechtsprechung, andererseits zeigt die Streichung der entsprechenden §en durch den Gesetzgeber, dass eine Versagung oder ein Widerruf der Zulassung im Falle einer bestehenden Ehe mit einem Richter, der am Gericht der Zulassung tätig ist, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 19.11.2001, Az: AnwZ (B) 76/00
Tenor
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht K. zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den Richter am Amtsgericht B. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim Amtsgericht G. hat. Die Antragsgegnerin unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß durch die Eheschließung ein Widerrufsgrund (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festzustellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des Richters B.-F. am Amtsgericht G. ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der Zulassung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts G. sichergestellt sei, daß der Richter an solchen Rechtsfällen nicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese Anträge hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. März 2000 zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Beschwerde gewandt. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die ab dem 1. August 2001 geänderte Gesetzeslage (ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 ff.) den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1999 -AnwZ (B) 94/98, BRAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch den Gesetzgeber, daß die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einerbestehenden Ehe oder der Eheschließung mit einer Richterin oder einem Richter, der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr aufrechtzuerhalten war.
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BGH:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: AnwZ (B) 76/00
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