Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 130/99
(BPatG: Beschluss v. 20.03.2000, Az.: 30 W (pat) 130/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 20. März 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 130/99) eine Beschwerde abgewiesen, die sich gegen die Entscheidung der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts richtete. Die Markenstelle hatte die Eintragung der angemeldeten Marke "CARMEDIA" aufgrund des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt.
In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass die Bezeichnung "CARMEDIA" sowohl im Einzelnen (CAR und MEDIA) als auch in ihrer Gesamtheit unmittelbar beschreibende Angaben im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen enthält. Der Begriff "CAR" ist im deutschen Sprachgebrauch als Kurzform von "Auto" bekannt und findet auch in Wortzusammensetzungen Verwendung. Der Begriff "MEDIA" hat ebenfalls Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bezeichnet verschiedene Medien, wie Film, Funk, Presse usw. Zusammen vermittelt die Bezeichnung "CARMEDIA" den Eindruck, dass es sich um eine umfassende Ausstattung eines Autos mit Ton-, Bild- und Datenübertragungsnetzen handelt.
Aufgrund der Aktualität und Geläufigkeit der Begriffe "CAR" und "MEDIA" sowie der zunehmenden Verwendung von Multimedia-Technik in Autos wurde festgestellt, dass die Bezeichnung "CARMEDIA" für den angesprochenen Verkehrskreis ohne weiteres verständlich ist und daher keine Unterscheidungskraft besitzt.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wurde ebenfalls abgelehnt, da die Mißachtung des rechtlichen Gehörs durch die Markenstelle nicht so schwer wiegt, dass eine Rückerstattung gerechtfertigt wäre.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 20.03.2000, Az: 30 W (pat) 130/99
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung CARMEDIA mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
"Elekrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrische und elekronische Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, vermittlungs-, -speicher- und Ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunikationsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen; Geräte für die Verkehrsnavigation zu Lande, zu Wasser und in der Luft; Verkehrsdecoder; Betrieb und Verwaltung von Anlagen der Kommunikationstechnik sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen davon".
Mit Bescheid vom 8. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Marke gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet, da nicht nur "car" (= Auto) und "Media" (als Plural von "Medium", gleichbedeutend mit "Medien") schutzunfähig seien, sondern auch die aus ihnen zusammengesetzte angemeldete Wortneubildung. Diese erschöpfe sich in der Aussage, daß die mit ihr bezeichneten Waren als Datenausgabemedium im Auto bzw in Fahrzeugen geeignet seien. Die beanspruchten Dienstleistungen seien zur Datendarstellung auf entsprechenden Medien in Autos geeignet.
Der Anmelderin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Gegenäußerung, beginnend mit der Zustellung des Bescheids, eingeräumt, der am 18. Februar 1999 im Abholfach der Anmelderin niedergelegt wurde.
Mit Beschluß des Prüfers vom 23. März 1999 - im Abholfach der Anmelderin am 6. April 1999 niedergelegt - hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung "aus den im Bescheid vom 8. Januar 1999 angegebenen Gründen", denen die Anmelderin nicht widersprochen habe, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. März 1999, das beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. März 1999 eingegangen ist, hat die Anmelderin zum Inhalt des Bescheids vom 8. Januar 1999 Stellung genommen und vor allem gerügt, daß im Bescheid nicht auf die tatsächlich angemeldeten Waren eingegangen werde und die Begründung dem tatsächlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht gerecht werde. Abgesehen davon sei die Umschreibung "als Datenausgabemedium im Auto (pp) geeignet" bzw "zur Datendarstellung auf entsprechenden Medien in Autos geeignet" sehr ungenau. "CARMEDIA" sei nicht gebräuchlich und lexikalisch nicht nachweisbar. Für einen in Zukunft zu erwartenden Gebrauch dieses Wortes als Sachangabe würden keine konkreten Feststellungen getroffen.
Die Anmelderin rügt mit der Beschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 9 - vom 23. März 1999 aufzuheben und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens anzuordnen sowiedie Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 16. November 1999 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß eine Zurückverweisung an die Markenstelle aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachdienlich erscheine. Er hat der Anmelderin ferner verschiedene Kopien aus einer Internetrecherche zu der Bezeichnung "carmedia" zugeleitet. Die Anmelderin ist der Auffassung, daß diese Unterlagen nicht den beschreibenden Gebrauch des Wortes "CARMEDIA" zu belegen vermögen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der von der Anmelderin eingereichten Schriftsätze sowie denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen sowohl ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als auch fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von Nr 1 aaO entgegen. Eine Zurückverweisung an die Markenstelle ohne eigene Sachentscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt.
1. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "CARMEDIA" besteht sowohl in ihren beiden Einzelbestandteilen (CAR bzw MEDIA) als auch in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus solchen unmittelbar beschreibenden Angaben.
Die Anmelderin geht im Schriftsatz vom 26. März 1999 zu Unrecht davon aus, daß die Bestandteile "CAR" und "MEDIA" (nur) in einer Fremdsprache einen beschreibenden Inhalt hätten bzw daß der inländische Verkehr bisher nicht dazu übergegangen sei, für Geräte, die zur Nutzung in Fahrzeugen geeignet sind, auf den englischen Ausdruck für "Auto" zurückzugreifen.
Das englische Wort "car" ist (auch wegen seiner Anlehnung an das deutsche Wort "Karre", das umgangssprachlich gern anstelle von Auto gebraucht wird) den vorliegend angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen zumeist bekannt und hat in die deutsche Sprache Eingang gefunden. So findet sich "Car" nicht nur als Kurzform von "Autocar" für einen Autobus etwa im Fremdwörter-Duden, 5. Aufl, sondern auch in der allgemeinen Bedeutung "Wagen, Auto" zB in Wahrig, Deutsches Wörterbuch, (7. Aufl S 312). Auch in Wortzusammensetzungen hat das Wort "Car" für "Auto" mittlerweile Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Ein "Carport" ist ein überdachter Unterstellplatz für Kraftfahrzeuge, "Car-Sharing" ist die abwechselnde (leihweise) Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch mehrere Personen. "Carjacking" ist das Rauben eines Autos unter Anwendung von Gewalt gegenüber dem Fahrer (s Wahrig aaO); gleichbedeutend wird für Letzteres der Begriff "Carnapping" verwendet (s Loskant, Trendwörter-Lexikon 1998). Insbesondere jedoch auch für den vorliegenden Warenbereich wird das ursprünglich englische Wort "Car" gleichbedeutend und neben dem Wort "Auto" gebraucht, wie zB die deutschsprachige Werbeanzeige der Firma Panasonic zeigt, die der Anmelderin zusammen mit anderen Internetausdrücken zugeleitet wurde. Deren Überschrift unterhalb des Firmenlogos lautet "CAR MEDIA WORLD". Der Text beginnt mit der Begrüßung "Hallo Car Audio Freunde ...". Später wird auf den Panasonic-Stand auf der "Car-Hifi-Messe" und das neue "Car Audio Programm 1999" verwiesen.
Das Wort "Media" ist zwar als Plural des lateinischen Wortes "Medium" ebenfalls fremdsprachlichen Ursprungs, hat jedoch auch seit langem in die deutsche Sprache Eingang gefunden (s zB Fremdwörter-Duden). "Media" sind im engeren Sinne die Werbemedien, im weiteren Sinn jedoch Informations- bzw Kommunikationsträger allgemein, wie Film, Funk, Fernsehen, Presse (sogenannte Massenmedien, s. Duden aaO Stichwort "Medium"). Im EDV-Bereich steht "Medium" (bzw Media, Medien) auch für "Datenträger" (s zB rororo lexikon zur Datenverarbeitung 1984). Welche Medien im Einzelfall angesprochen werden, ergibt sich aus dem konkreten Zusammenhang. Wenn zB in der Zeitschrift Funkschau (Heft 23/99 vom 29. Oktober 1999, S 54) über "Multimedia-Netze fürs Auto" berichtet wird, ist damit die Übertragung von Ton, Bild und Daten in einem "vollvernetzten" Auto angesprochen. "Multimedia" bedeutet dabei den (ggf gleichzeitigen) Einsatz vieler Medien bzw die aufeinander abgestimmte Verwendung verschiedener Medien (s zB Duden, Das große Fremdwörterbuch 1994).
Es zeigt sich demnach, daß die angemeldete Bezeichnung "CARMEDIA" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Erweiterung eingeführter Begriffe wie zB Car-Audio oder Car-Hifi nur die umfassende Einrichtung eines Autos nicht nur mit einzelnen, sondern mehreren Medien, nämlich mit Ton-, Bild- und Datenübertragungsnetzen auf unmittelbar beschreibende Weise zum Ausdruck bringt. Von dem Begriff "Multimedia" werden dabei nach dem genannten Artikel in der Funkschau umfaßt: "satellitengestützte Navigation, komfortable Mobilkommunikation und jede Menge Unterhaltungselektronik "..." digitaler Dolby-Surround-Sound, DAB-Empfang (Digital Audio Broadcast), ein S-VHS-Player und ein DVD-Player mit drei 6,5-Zoll-Videomonitoren sowie ein ausklappbarer 17-Zoll-Flachbildschirm "im Fond" sowie "darüber hinaus alles, was der Manager braucht ...: Auf der Rückseite des Beifahrersitzes eröffnet sich in Gestalt einer elektrisch ausfahrbaren Konsole mit Tastatur und Monitor ein voll integrierter Büroarbeitsplatz. Dazu gehören Telefon, Fax, SMS, E-Mail, Internet-Anbindung und Videokonferenzfähigkeit. Abgerundet wird das System von einem Farbdrucker in der Armauflage im Fond des Fahrzeugs".
Der Umfang einer solchen Auto-Ausstattung verdeutlicht, daß die angemeldete Bezeichnung in bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe unmittelbar beschreibend ist. Alle im Warenverzeichnis der Marke genannten zur Klasse 9 gehörenden Waren können für die Einrichtung und den Betrieb der genannten Bordnetze verwendet werden bzw sind dafür unmittelbar erforderlich. Dies liegt bei den Waren "Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, Vermittlungs-, -speicher- und Ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme, Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunikationsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen; Geräte für die Verkehrsnavigation zu Lande, zu Wasser und in der Luft; Verkehrsdecoder" im Zusammenhang mit dem vorangenannten Artikel unmittelbar auf der Hand. Die zu Beginn des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke genannten Oberbegriffe "elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)" können solche aus dem Multimediabereich umfassen. Die anschließend genannten "Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte können dem Betrieb der genannten Apparate, Geräte, Instrumente und Anlagen dienen und damit für die in einem Auto installierte Multimedia-Vernetzung bestimmt sein. Im Zusammenhang mit der Unterhaltung bzw dem Betrieb der genannten Bordnetze ist daher CARMEDIA auch für die beanspruchten Dienstleistungen "Betrieb und Verwaltung von Anlagen der Kommunikationstechnik sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen davon" eine beschreibende Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe.
Das Zeichenwort ist (ohne daß es darauf letztlich ankommt) - jedenfalls vereinzelt - auch bereits beschreibend in Gebrauch. Dieser Gebrauch ist nämlich nicht bereits dadurch aufgehoben, daß das Wort dabei auch firmenmäßig herausgestellt verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob es sprachüblich gebildet und entsprechend seinem Wortsinn verwendet wird (vgl. hierzu etwa BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; HABM GRUR Int. 1999, 449 COMPANYLINE; bestätigt durch EuG WRP 2000, 296).
2. Aufgrund der Aktualität und Geläufigkeit der (auch) in Deutschland verwendeten Begriffe "Car" und "Media" und aufgrund der Tatsache, daß in modernen Autos nicht nur Hifi-Anlagen, sondern in zunehmendem Umfang auch sogenannte Boardcomputer und Navigationssysteme installiert werden, ist der beschreibende Charakter der Bezeichnung "CARMEDIA" im Sinne von "Multimedia" für (bzw im) "Auto" den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Diese Bezeichnung besitzt damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.
Die Markenstelle hat daher die angemeldete Bezeichnung zu Recht von der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist deshalb zurückzuweisen.
3. Die von der Anmelderin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlaßt. Zwar hat die Markenstelle bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses versehentlich außer Acht gelassen, daß der Bescheid vom 8. Januar 1999 erst am 18. Februar 1999 im Abholfach der Anmelderin niedergelegt worden ist und deshalb voreilig entschieden. Wie sich aus der nach Schriftsatzeingang ergangenen Nichtabhilfeentscheidung der Markenstelle ergibt, haben aber die Ausführungen der Anmelderin im Schreiben vom 26. März 1999 die Markenstelle nicht zu einer vom Bescheid vom 8. Januar 1999 abweichenden Auffassung veranlaßt. Die Mißachtung des rechtlichen Gehörs seitens der Markenstelle zum Zeitpunkt des Beschlußdatums wiegt nicht bereits per se so schwer, daß eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Absatz 3 MarkenG veranlaßt wäre. Das Beschwerdeverfahren hätte auch bei "vorheriger" Schriftsatzberücksichtigung nicht vermieden werden können.
Dr. Buchetmann Sommer Schrammbr/Ju
BPatG:
Beschluss v. 20.03.2000
Az: 30 W (pat) 130/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cb60f1f83ec0/BPatG_Beschluss_vom_20-Maerz-2000_Az_30-W-pat-130-99