Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 331/03
(BPatG: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: 30 W (pat) 331/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 (Aktenzeichen 30 W (pat) 331/03) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen. Der Anmelder hatte das Zeichen "Land und Leute für uns in Mecklenburg-Vorpommern" für Waren und Dienstleistungen im Bereich Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Telekommunikation und Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten angemeldet. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung aufgrund einer vorherigen Beanstandung abgelehnt. Die Begründung lautete, dass die Bezeichnung eine Aussage über den Inhalt der angemeldeten Waren und Dienstleistungen enthalte und die graphische Gestaltung nicht schutzfähig sei.
Der Anmelder legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Zeichen Unterscheidungskraft habe, da es keine offensichtliche produktbeschreibende Bedeutung habe und auch keine allgemeine Werbeaussage darstelle. Zudem sei die Zusammenschreibung der Wörter "Land und Leute" in der vorliegenden Farbgebung einzigartig und damit zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet. Auch die Verwendung eines rechteckigen Kastens über den Markenworten habe eine Trademark-Wirkung. Zudem verwies der Anmelder auf ähnlich gestaltete Marken, bei denen die Farben hellblau/dunkelblau als haustypische Farben des Anmelders erscheinen.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet sei. Das Zeichen "Land und Leute für uns in Mecklenburg-Vorpommern" sei eine klare Sachaussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und habe daher keine Unterscheidungskraft. Die graphischen Bestandteile des Zeichens änderten daran nichts. Die Wörter "Land und Leute" seien im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme für ein geographisches Gebiet und dessen Bewohner. Die graphische Gestaltung des Zeichens sei nicht auffällig genug, um als Marke eingetragen zu werden. Auch das rechteckige Kästchen verleihe dem Gesamtzeichen keine Schutzfähigkeit. Das Gericht betonte, dass alle Markenformen dem gleichen Maßstab unterworfen seien und der Schutz auf der Bildwirkung einer Marke nicht aufgrund eines fehlenden Unterscheidungskraft des Wortteils stützen könne.
Daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht sah auch keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hier behandelten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden seien.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.12.2005, Az: 30 W (pat) 331/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten Telekommunikation Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitätenist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichensiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgegangener Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, es handele sich bei der Bezeichnung "Land und Leute für uns in Mecklenburg-Vorpommern" um eine Aussage über den sachlichen Inhalt der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, indem sie darauf hinweise, dass über die Region Mecklenburg-Vorpommern und seine Bewohner berichtet und informiert werde. Auch die graphische Gestaltung führe hier nicht zur Schutzfähigkeit, da die Zusammenschreibung der Wörter Land und Leute durch die Schriftänderung gleichsam aufgehoben werde und das Rechteck, das über den Markenworten angebracht sei, als einfaches geometrisches bzw. graphisches Gestaltungselement nicht schutzbegründend wirke.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen insbesondere darauf gestützt, der angemeldeten Wortfolge könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da sie keinen ohne weiteres erkennbaren ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt habe und auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art darstelle. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass die zusammengeschriebene Wortfolge Land und Leute in der vorliegenden Farbgebung völlig ungewöhnlich und allein deshalb zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sei. Hinzu komme, dass die Verwendung des rechteckigen Kastens, der sich als eigenständige Form oberhalb des zusammengeschriebenen Wortes Land und Leute in der Markenanmeldung befinde, wie ein Trademarkzeichen wirke. Durch diese auffällige Formgebung sei das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzigartig und setze sich ausreichend deutlich von anderen Kennzeichen in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen ab.
Schließlich verweist die Anmelderin auch auf ihrer Meinung nach ähnlich gestaltete Marken, bei denen sich insbesondere die beanspruchten Farben hellblau/ dunkelblau als haustypische Farben des Markenanmelders darstellten.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet. Es handelt sich bei der Marke um eine bezüglich der Wortbestandteile klar umrissene Sachaussage, die sich zwanglos auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezieht und deren möglichen Inhalt angibt. Die dadurch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Marke daneben graphische Bestandteile aufweist.
Bezüglich der Wortbestandteile, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK) weist das Zeichen lediglich darauf hin, was inhaltlicher Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll. Der Begriff "Land und Leute" wird im allgemeinen Sprachgebrauch Synonym für ein geographisches Gebiet und dessen Bewohner benutzt. Der weitere Zeichenteil "für uns in Mecklenburg-Vorpommern" umreißt schlagwortartig den speziell angesprochenen Verkehrskreis. Diese Gesamtaussage steht auch in unmittelbarer Beziehung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Waren kommen als Medienträger der Inhalte in Betracht, die Dienstleistung Telekommunkation umschließt Leistungen, die auf (Fern-)Information gerichtet sein können, die weiteren Dienstleistungen betreffen die Darbietung oder Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Leben und der Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern eine Rolle spielen können. Unerheblich ist dabei, ob die Marke eine hinreichend bestimmte Inhaltsangabe abgibt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Auch die Graphik ist nicht hinreichend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu geben. Denn einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, können eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH aaO - anti KALK). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus "angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ... Die graphischen Elemente erscheinen hier recht blass und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente ..., diese unterstreichend, bezogen". Während in dem Bezugsfall anti KALK die Buchstaben blassgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile anti und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten waren, erscheint hier die graphische Verfremdung noch wesentlich geringfügiger. Denn die Farbunterschiede zwischen den Wörtern Land bzw. Leute und dem dazwischen stehenden "und" sind weit weniger auffallend als die Farbunterschiede zwischen rot und blassgrau. Allerdings sind die Farbunterschiede doch deutlich genug, um das zwischen den Hauptwörtern stehende "und" gleichsam abzuspalten, wodurch die Zusammenschreibung graphisch abgeändert ist und die Einzelwörter wieder als solche erscheinen lässt (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1996, 126 BERGER/BERGER-LAHR (dort Farbinversion). Auch dass die Farbgebung als solche zumindest dann nicht hinreichenden kennzeichnenden Charakter hat, wenn es sich um eine, ob ihrer häufigen Verwendung gleichsam klassische Druckfarbe handelt, erscheint nicht zweifelhaft. Dunkelblau und hellblau sind nicht nur typische Handschriftfarben, sondern auch in Druckversion in Werbeanzeigen ständig vorzufinden. Im Übrigen hat der Vertreter des Anmelders in der mündlichen Verhandlung selbst in Frage gestellt, dass bei der Entscheidung "anti KALK" (BGH aaO) die beiden Wörter in unterschiedlicher Farbe ausgestaltet seien, obwohl er ausdrücklich betont hat, dass ihm die Entscheidung bekannt sei. Dies könnte ebenfalls belegen, dass es nicht als erfahrungswidrig erscheint, dass selbst auffälligere Farbabweichungen (wie der Wechsel rot/blassgrau bei anti KALK) als die hier zu beurteilenden sich selbst dem markenrechtlich versierten und damit wohl aufmerksameren Betrachter nicht als herkunftskennzeichnende Eigenarten einprägen.
Auch das in derselben Farbe wie die Hauptwörter Land und Leute gehaltene abgerundete kleine Rechteck vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht zu rechtfertigen, gleichgültig, welchen Bedeutungsgehalt man diesem Rechteck beimisst (naheliegend erscheint, es als symbolisierten Fernseher zu deuten). Dabei handelt es sich um ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, dem kennzeichnender Charakter nicht zukommt (ebenso wenig wie dem Dreieck in der Entscheidung anti KALK (BGH aaO), dem dort ebenfalls kein bestimmter Aussagewert zugeordnet wurde). Soweit der Anmelder meint, bei der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) sei der Wortteil der Marke glatt beschreibend, deshalb müssten dort höhere Anforderungen an den Bildteil gestellt werden als hier, kann dem nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass alle Markenformen bezüglich der rechtlichen Beurteilung dem gleichen Maßstab unterworfen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn. 77 mit Nachw). Das bedingt dann aber auch, dass dann, wenn der Markenschutz auf der Bildwirkung einer Marke beruhen soll, diese als solche kennzeichnenden Charakter haben muss und der Wortteil unberücksichtigt bleibt. Für die Eintragbarkeit eines Zeichens genügt es auch, wenn diesem nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt diese dem Wortteil, so kann er auch bei der Beurteilung der Bildwirkung nicht plötzlich doch die Unterscheidungskraft stützen.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Anmelders folgend, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da - wie die wörtlich eingefügten Zitate aus der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) zeigen - die hier zu behandelnden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind.
Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Hu Abb. 1
BPatG:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: 30 W (pat) 331/03
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