Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 24. Januar 2012
Aktenzeichen: 5 W 161/11

(OLG Hamburg: Beschluss v. 24.01.2012, Az.: 5 W 161/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 24. Januar 2012 entschieden, dass die Antragsgegnerin, eine Vergleichswebsite für Finanzprodukte, keine Testurteile über private Krankenversicherungen bewerben darf, ohne die Fundstellen der Tests deutlich lesbar anzugeben. Der Antragsteller hatte zuvor den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der ein derartiges Verbot ausgesprochen werden sollte. Das Landgericht hatte den Antrag jedoch abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und dem Antragsteller Recht gegeben. Es stellte fest, dass die Antragsgegnerin gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hatte, indem sie Testurteile ohne ausreichend lesbare Fundstellen verwendete. Das Gericht sah auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung als erfüllt an. Allerdings wies es darauf hin, dass der Antragsteller durch die Verzögerung bei der Geltendmachung seines Anspruchs teilweise seine Dringlichkeit verloren hatte und dass nicht alle Elemente des erweiterten Verbotsantrags ausreichend dargelegt waren. Die Kosten für das Verfahren wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren erhöht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamburg: Beschluss v. 24.01.2012, Az: 5 W 161/11


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2011 (Az. 416 HKO 151/11) abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000., Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

geschäftlich handelnd im Internet die vergleichende Bewertung von privaten Krankenversicherungen mit der Wiedergabe von Testurteilen zu bewerben, ohne die Fundstellen der Tests in deutlich lesbarer Form wiederzugeben, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den dieser einstweiligen Verfügung beigefügten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin vom 22.11.2011 ersichtlich.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Erlassverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 30.000, festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.12.2011, mit dem dieses den Erlass einer vom Antragsteller beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt hat.

Der Antragsteller ist antragsbefugt gemäß § 8 III Nr.2 UWG. Die Antragsgegnerin bietet über ihre Internetseite - www.f...de - u.a. Preisvergleiche und Beratung im Hinblick auf verschiedene Finanzprodukte an. Auf verschiedenen Unterseiten hat sie Testurteile mehrerer Fachpublikationen und Testinstitute wiedergegeben, in denen ihr eigenes Angebot bewertet wurde (Anl A 1).

Der Antragsteller hält dies für wettbewerbswidrig und führt dazu an, dass die Fundstellen der Testurteile nur schlecht oder gar nicht lesbar seien; hierdurch werde dem Verbraucher eine Information vorenthalten, die er benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Eine Abmahnung der Antragsgegnerin vom 23.11.2011 blieb erfolglos (Anl A 5).

Unter dem 5.12.2011 hat der Antragsteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hatte untersagt werden sollen,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für die Erbringung von Dienstleistungen für private Krankenversicherungen mit der Wiedergabe von Testurteilen (gemäß Anlage A 1) zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung der Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller seine Positionen, hat aber das angestrebte Verbot modifiziert.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 12.12.2011 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Unterlassungstenor lautet:

... untersagt,im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für die Erbringung von Dienstleistungen (vergleichende Bewertung) für Kfz-Versicherung, private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung und / oder Rechtsschutzversicherung mit der Wiedergabe von Testurteilen (gemäß Anlage A 1) zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung der Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) ist nur zum Teil begründet, nämlich nur im Hinblick auf das ursprünglich beantragte Verbot, nicht jedoch soweit mit der Beschwerde ein weiter reichendes Verbot angestrebt wurde.

1. Der ursprüngliche Verbotsantrag hätte nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen werden dürfen; das Landgericht hat es versäumt, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (§ 139 I ZPO). Der Antragsteller hatte seinen ursprünglichen Verbotsantrag zwar sprachlich unzutreffend formuliert, denn in der Tat erbringt die Antragsgegnerin selbst keine -Dienstleistungen für private Krankenversicherungen- und hat dementsprechend derartiges auch nicht in ihrem Internetauftritt beworben. Wie sich der Antragsschrift unmissverständlich entnehmen lässt, wendet sich der Antragsteller indes gegen die werbliche Verwendung von Testurteilen in Bezug auf diejenigen Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin tatsächlich anbietet. Dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, dies sprachlich zutreffend zu beschreiben, hätte Anlass für einen entsprechenden Hinweis sein müssen. So zeigt auch der Versuch des Antragstellers einer genaueren Formulierung des angestrebten Verbotstenors in der Beschwerdeschrift, dass er daraufhin ein entsprechend modifiziertes Verbot angestrebt hätte, denn dort werden nunmehr die Dienstleistungen, hinsichtlich derer eine entsprechende Werbung verboten werden soll, dahingehend konkretisiert, dass es sich um -vergleichende Bewertung- handele. Insoweit liegt also entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keine Änderung des Streitgegenstandes vor.

2. Ein derartiger Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller zu, insoweit liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.

a. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 5a II, 8 I, III Nr.2 UWG. Der Antragsteller kann hiernach von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, in der im Tenor bezeichneten Weise gegenüber Verbrauchern zu werben, nämlich für die eigenen Dienstleistungen in Bezug auf private Krankenversicherungen mit Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in lesbarer Form, insbesondere in hinreichender Schriftgröße wiederzugeben.

a. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt unlauter, wer im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit der Wiedergabe von Testergebnissen wirbt, wenn dabei der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann (BGH GRUR 2010, 248, 251 - Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 1991, 679f - Fundstellenangabe). Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Absatz I der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 248, 251 [Tz.31] - Kamerakauf im Internet. Hierbei ist der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen, denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (vgl. KG Urt. v. 14.9.1993 - 5 U 5035/93 zit. nach BeckRS 2011, 05592; OLG Celle Urt. v. 24.2.2011 - 13 U 172/10; OLG Stuttgart Urt. v. 7.4.2011 - 2 U 170/11; OLG Bamberg Urt. v. 27.7.2011 - 3 U 81/11 [die drei letztgenannten zitiert nach Anl A 2])

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hiergegen verstoßen hat: Aus den vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin ergibt sich, dass diese die Testurteile im Zusammenhang mit ihren Vergleichsdienstleistungen in Bezug auf private Krankenversicherungen werblich eingesetzt hat; dies ergibt sich aus den diesem Beschluss beigefügten Kopien dieser Ausdrucke (aus Anlage A 1). Bei dieser Wiedergabe der Testurteile sind die Fundstellen der entsprechenden Tests indes nicht im Ansatz lesbar. Die Antragsgegnerin hat dies im Grundsatz auch in der Antwort auf die Abmahnung nicht in Abrede genommen, sondern lediglich die vom Antragsteller in der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgenommene Bezugnahme moniert (Anl A 6).

Durch diesen Wettbewerbsverstoß ist eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich gleichartiger Verstöße begründet. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb es dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen stehen sollte, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die angegriffene Werbung mit Testurteilen aus ihrem Internetauftritt entfernt und dem Antragsteller die geltend gemachten Abmahnkosten erstattet hat. Bekanntlich entfällt durch derartige Handlungen nicht die Wiederholungsgefahr.

b. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Anhaltspunkte, die der Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG insoweit entgegenstehen könnten, sind nicht vorgebracht oder ersichtlich.

3. Das weitergehende Beschwerdebegehren hingegen ist unbegründet.

a. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren erheblich erweiterten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Zwar hat er - wie ausgeführt - durch die Antragsmodifizierung die Zielrichtung des ursprünglich beantragten Verbotes deutlich gemacht, gleichzeitig hat er dabei aber weitere Sachverhalte in das Verbot einbezogen. Nach dem ursprünglichen Verbotsantrag sollte sich das Verbot lediglich auf die Wiedergabe von Testurteilen -im Zusammenhang mit der Werbung für die Erbringung von Dienstleistungen für private Krankenversicherungen- beziehen. Mit dem in der Beschwerde formulierten Verbotsantrag soll sich das Verbot aber auch auf die Wiedergabe von Testurteilen -im Zusammenhang mit der Werbung für die Erbringung von Dienstleistungen (vergleichende Bewertung) für Kfz-Versicherung, private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung und / oder Rechtsschutzversicherung- beziehen. Damit strebt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein Verbot derartiger Werbung (nunmehr) auch in Bezug auf Kfz-Versicherung, Zahn-Zusatzversicherung und Rechtsschutzversicherung an. Da hiermit weitere Wettbewerbshandlungen untersagt werden sollen und zusätzliche Sachverhalte einbezogen werden, stellt dies nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff eine Erweiterung des Streitgegenstandes dar.

b. Hinsichtlich dieser weitergehenden Verbotsteile fehlt es indes an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

aa. Es fehlt insoweit bereits an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist hier insoweit durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt. Wie das Ausdruckdatum auf den als Anlage A 1 vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetangebot der Antragsgegnerin zeigt, waren auch die nunmehr miteinbezogenen (behaupteten) Wettbewerbshandlungen dem Antragsteller bereits am 22.11.2011 bekannt. Gleichwohl hat er ein auch auf Dienstleistungen für Kfz-Versicherung, Zahn-Zusatzversicherung und Rechtsschutzversicherung bezogenes Verbot erstmals mit der Beschwerde vom 21.12.2011, also nahezu exakt einen Monat nach Kenntnisnahme vom (behaupteten) Verstoß beantragt. Irgendwelche Gründe, weshalb er diese Unterlassungsansprüche nicht bereits mit dem ursprünglichen Verfügungsantrag vom 5.12.2011 hätte geltend machen können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Antragsteller bereits in der an die Antragsgegnerin gerichtete Abmahnung vom 23.11.2011 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, die sich auf jegliche Art von Versicherung bezogen hätte (Anl A 5). Durch die erheblich verzögerte Geltendmachung dieser Unterlassungsansprüche hat der Antragsteller demnach deutlich gemacht, dass ihm deren Durchsetzung nicht sonderlich dringlich war.

bb. Hinzu kommt, dass es hinsichtlich des erweiterten Unterlassungsanspruchs zumindest zum Teil auch an der Darlegung eines Verfügungsanspruchs fehlen dürfte. In den vom Antragsteller vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetangebot der Antragsgegnerin findet sich jedenfalls keine Verwendung von Testurteilen zur Bewerbung der Dienstleistungen der Antragsgegnerin in Bezug auf Rechtsschutzversicherungen und Zahn-Zusatzversicherungen. Vielmehr steht die Wiedergabe der Testergebnisse dort nahezu durchgängig alleine im Zusammenhang mit den Angeboten der Antragsgegnerin in Bezug auf private Krankenversicherungen. Lediglich auf dem zweiten Blatt des Konvolutes an Ausdrucken (Anl A 1) findet sich der Begriff -Kfz-Versicherung- und darunter die Wiedergabe von sechs Testergebnissen. Dieser Ausdruck ist indes wenig klar, namentlich ist nicht zu erkennen, in welcher Beziehung die verschiedenen Elemente zueinander stehen; vielmehr wirken das Fenster unter der Zeile -So funktioniert die kostenlose und unabhängige Beratung- einerseits und die restlichen Elemente beziehungslos auf der Seite verstreut. Insgesamt hat es der Antragsteller auch versäumt, die Pfade zu erläutern, auf denen man sich im Internetangebot der Antragsgegnerin zu den verschiedenen Stellen bewegen konnte, an denen die Ausdrucke zu sehen gewesen sein sollen, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, welche Beziehungen der Verbraucher zwischen den einzelnen Werbeaussagen hergestellt hätte. Dies lässt sich einigermaßen verlässlich nur für solche Aussagen beurteilen, die auf derselben Druckseite zu sehen sind wie die streitgegenständlichen Testurteile; dies sind alleine die der einstweiligen Verfügung beigefügten Ausdrucke, auf denen die Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen indes nur in Bezug auf private Krankenversicherungen anbietet. Damit ist ebenfalls nicht dargelegt, dass es einen Bezug zwischen der Wiedergabe von Testurteilen und der Aussage -f...de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger. Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung. Rechtsschutzversicherung.- gab, die sich (offenbar) im Impressum der Antragsgegnerin fand (viertletzte Seite des Konvolutes A 1).

4. Der Senat hat den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung gemäß § 938 ZPO zudem nochmals abweichend vom (modifizierten) Antrag formuliert, um den Verbotsinhalt deutlicher herauszustellen. Zudem hat der Senat der einstweiligen Verfügung zur Klarstellung Kopien derjenigen Ausdrucke aus den angegriffenen Internetseiten als Anlage beigefügt, in denen sich die streitgegenständliche Wiedergabe von Testurteilen fand, auf die sich das Verbot als beispielhafte konkrete Verletzungsform bezieht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 ZPO und legt als Ausgangspunkt die Festsetzung des Wertes des Erlassverfahrens durch das Landgericht zugrunde, die dem Vorschlag des Antragstellers entsprach. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren indes - wie ausgeführt - einen deutlich weiteren Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, ist für das Beschwerdeverfahren ein deutlich höherer Streitwert anzusetzen. Diesen Wert hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen auf den doppelten Betrag geschätzt.

Abschließend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Senat auch der im Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2011 vertretenen Ansicht des Landgerichts nicht zu folgen vermag, dass es dem Erlass einer einstweiligen Verfügung (ebenfalls) entgegen stehe, dass die Antragsgegnerin dadurch mit Beschwerdekosten belastet werde, die in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fielen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist bereits diese Prämisse unzutreffend.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 24.01.2012
Az: 5 W 161/11


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