Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 21. Mai 2010
Aktenzeichen: I-2 W 26/10
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.05.2010, Az.: I-2 W 26/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2010 (Aktenzeichen I-2 W 26/10) geht es um eine sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Kosten des Patentanwalts der Klägerin festgesetzt wurden. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück und entscheidet, dass die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.
Das Gericht stellt fest, dass die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind. Es handelt sich um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 PatG, da ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer solchen Patentstreitsache ist unabhängig von der sachlichen Notwendigkeit erstattungsfähig. Es spielt keine Rolle, ob der Patentanwalt technische oder patentrechtliche Fragen behandelt hat.
Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in diesem konkreten Fall bereits in der Klageschrift angezeigt wurde und von der Beklagten nicht bestritten wird. Es ist daher nicht relevant, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war.
Weiterhin entscheidet das Gericht, dass neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr für den mitwirkenden Patentanwalt festgesetzt werden kann, obwohl das Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Eine Mitwirkung des Patentanwalts an der Vorlage der Klageschrift genügt, um die Terminsgebühr zu rechtfertigen.
Abschließend wird die Beklagte zur Kostentragung des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf den Bestimmungen des Patentrechts und der Zivilprozessordnung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.05.2010, Az: I-2 W 26/10
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2. März 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 1.735,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sich diese dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin gegen sie die Kosten des Patentanwalts der Klägerin festgesetzt hat, ist nicht begründet.
I.
Die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten sind gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig, weshalb die Rechtspflegerin diese Kosten zu Recht in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.
1.
Der vorliegende Rechtsstreit war eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 PatG.
a)
Patentstreitsachen sind nach § 143 Abs. 1 PatG alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Begriff ist weit auszulegen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 1; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 7 und 30 m. w. Nachw.). Patentstreitsachen sind insbesondere Klagen wegen Verletzung von Patenten. Der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung kann sich beziehen auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Bereicherung und Beseitigung (vgl. Schulte, a.a.O., § 143 Rdnr. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 57). Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG ist danach auch eine Klage aus § 140b PatG, mit der ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Herkunft und/oder den Vertriebsweg patentverletzender Ware geltend gemacht wird (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 57). Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04; Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]). Denn auch eine solche Klage ist eine Klage wegen einer Patentverletzung. Der mit ihr verfolgte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) bezieht sich auf die wegen Patentverletzung nach § 140b Abs. 1 und 2 PatG erteilten Drittauskünfte, deren Richtigkeit der Patentverletzer versichern soll. Es handelt sich um einen Folgeanspruch, der der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach § 140b PatG geschuldeten Auskunft dient.
b)
§ 143 Abs. 3 PatG legt fest, dass die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren zu erstatten sind. Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, Mitt. 2002, 563 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29 [zu § 15 V GeschmMG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 u. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 406; Schulte, a. a.O., § 143 Rdnr. 31 und 36). Es sind also ohne Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung von beiden die Gebühren sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erstattungsfähig. Entscheidend ist lediglich, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld an ihn entstanden ist; ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, ist ohne Belang (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 m. w. Nachw.).
c)
Vorliegend ist die Mitwirkung der Patentanwälte aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 17. August 2009 angezeigt worden und die tatsächliche Mitwirkung eines Patentanwalts aus dieser Kanzlei wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Beklagte wendet lediglich ein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen sei (vgl. Bl. 68, 75 GA). Hierauf kommt es für die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Gebühren des Patentanwalts jedoch nicht an, weil - wie ausgeführt - auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Mitwirkung des Patentanwalts im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war.
2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin - worauf vorsorglich hinzuweisen ist - in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagte neben der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VVG) auch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für den auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalt festgesetzt. Nach Erlass eines verfahrensbeendenden Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ist hier nämlich auch eine Terminsgebühr des auf Seiten der Klägerin tätig geworden Patentanwaltes angefallen.
a)
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rdnr. 12).
b)
Sofern in einem solchen Fall eine Mitwirkung des Patentsanwaltes im Sinne des § 143 Abs. 3 PatG gegeben ist, ist auch für diesen eine Gebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Dass der Patentanwalt selbst nicht postulationsfähig ist, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
Für eine solche gebührenauslösende Mitwirkung genügt nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung die Mitwirkung des Patentanwaltes an der Vorlage der Klageschrift (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425). Eine solche Tätigkeit löst nicht nur die Verfahrensgebühr aus; vielmehr genügt diese Tätigkeit im Falle des Erlasses eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren zugleich zur Begründung der Gebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auch für den am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt. Denn für ihn kann nichts anderes gelten als für den das Verfahren betreibenden Rechtsanwalt. Auch für diesen entsteht die Gebühr, ohne dass es zusätzlich zur Vorlage einer Klageschrift, aufgrund dessen das Anerkenntnis der Gegenseite erklärt worden ist, einer weiteren Tätigkeit bedarf. Insbesondere kommt es für die Gebühr nicht darauf an, ob das Gericht mit oder ohne einen Antrag des Klägers entschieden hat. Wenn der Patentanwalt an dieser Tätigkeit mitgewirkt hat, steht ihm hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
Für die Annahme einer Mitwirkung des Patentanwaltes bei der Vorlage der Klageschrift genügt hier, dass dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens in der Klageschrift angezeigt worden ist und die Beklagte die Mitwirkung eines Patentanwalts nicht bestreitet; einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit des Patentanwalts bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
c)
Damit ist vorliegend neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr für den auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalt entstanden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Dr. K. F. S
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 21.05.2010
Az: I-2 W 26/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ccaa65c6d6fd/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_21-Mai-2010_Az_I-2-W-26-10