Verwaltungsgericht Gießen:
Beschluss vom 6. Oktober 1997
Aktenzeichen: 7 E 33753/96
(VG Gießen: Beschluss v. 06.10.1997, Az.: 7 E 33753/96)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 6. Oktober 1997 einen Beschluss gefasst. Dabei ging es um die Festlegung des Gegenstandswerts auf Antrag des Rechtsanwalts der Klägerin gemäß § 10 BRAGO und § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ist auch für alle Gerichtsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Asylrechts am 01.07.1993 begonnen haben, maßgebend. Die Klage gegen das Land Hessen wurde am 23.04.1991 erhoben und wurde zunächst zusammen mit dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt. Der Gegenstandswert der Verbundklage betrug dabei 6.000,-- DM. Das Verfahren gegen das Land Hessen wurde jedoch aufgrund einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde abgetrennt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass im abgetrennten Verfahren der andere Gegenstandswert gemäß § 83 b Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AsylVfG angewendet wird. Stattdessen muss das Interesse der Klägerin an dem abgetrennten Verfahren in Verhältnis zu den anderen Streitgegenständen gesetzt werden. Da gemäß der genannten gesetzlichen Regelung insgesamt ein Gegenstandswert von 6.000,-- DM für Asylanerkennung, Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG, Feststellung von Abschiebungshindernissen und Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung anzusetzen ist, rechtfertigt sich der Ansatz von 1.000,-- DM für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, was auch der früheren Streitwertbemessung entspricht. Der Beschluss ist unanfechtbar, da der generelle Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG die Beschwerdemöglichkeit des § 10 Abs. 3 BRAGO verdrängt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Gießen: Beschluss v. 06.10.1997, Az: 7 E 33753/96
Gründe
Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 10 BRAGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ist auch für alle bei Inkrafttreten des neuen Asylrechts am 01.07.1993 anhängigen Gerichtsverfahren maßgebend (BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537 = EZAR 613 Nr. 30), worauf es vorliegend ankommt, da die Klage gegen das Land Hessen am 23.04.1991 erhoben wurde und zunächst, zusammen mit dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, unter dem Az.: 7 E 12354/91.A geführt wurde. Der Gegenstandswert der Verbundklage betrug gem. § 83 b Abs. 2 S. 1 AsylVfG 6.000,-- DM (vgl. hierzu: OVG Münster, 4.9.1996 - 25 A 4414/94.A -, AuAS 1997, 12 m.w.N.). Die Abtrennung des Verfahrens gegen das Land Hessen wegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde mit Beschluss vom 20.11.1996 vom Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht zur Anwendung des § 83 b Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AsylVfG (sonstige Klageverfahren) im vorliegenden abgetrennten Verfahren führen, vielmehr ist das Interesse der Klägerin an vorliegendem abgetrennten Verfahren ins Verhältnis zu setzen zu den anderen Streitgegenständen. Sind nach der genannten gesetzlichen Regelung Asylanerkennung, Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG, Feststellung von Abschiebungshindernissen und Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung insgesamt mit 6.000,-- DM als Gegenstandswert anzusetzen, so rechtfertigt sich der Ansatz von 1.000,-- DM für Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung, der auch der früher gebräuchlichen Streitwertbemessung entspricht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der generelle Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG als speziellere Regelung die Beschwerdemöglichkeit des § 10 Abs. 3 BRAGO verdrängt.
VG Gießen:
Beschluss v. 06.10.1997
Az: 7 E 33753/96
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