Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Juli 2014
Aktenzeichen: 6 W 54/14
(OLG Köln: Beschluss v. 18.07.2014, Az.: 6 W 54/14)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2014 entschieden, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln zurückzuweisen. In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Beteiligte zu 3) als Internetprovider Auskunft über die Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren, erteilen muss. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Auskunft nachgewiesen hat und dass die Ermittlungen der F GmbH, die von der Antragstellerin beauftragt wurde, zuverlässig waren. Das Gericht betonte auch, dass die Richtigkeit der Ermittlungen nicht im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden kann, sondern erst in einem möglichen Zivilprozess. Der Beschluss des Landgerichts steht in diesem Fall in Verbindung mit der widerrechtlichen Verwendung geschützter Werke im Internet. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Urheberrechtsverletzung und die Haftung dafür erst im Zivilprozess erfolgen kann. Das Gericht bestätigte auch, dass die rechtlichen Anforderungen an die Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG im Einklang mit dem europäischen Recht und dem Grundgesetz stehen. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss und dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 18.07.2014, Az: 6 W 54/14
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. 12. 2013 - 213 O 282/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) außergerichtlich in Anspruch genommen worden. Der Beteiligte zu 2) bestreitet die Richtigkeit der der Gestattungsanordnung zugrundeliegenden Ermittlungen der von der Beteiligten zu 1) beauftragten F GmbH.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere - jedenfalls nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (GRUR 2013, 536 Tz. 21 ff. - Die Heiligtümer des Todes) - fristgerecht eingelegt worden. Nachdem das Abmahnschreiben vorgelegt worden ist, steht auch fest, dass der Beteiligte zu 2) durch den angegriffenen Beschluss beschwert worden ist. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Das vorliegende Verfahren betrifft, worauf das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, lediglich die Frage, ob die Beteiligte zu 3) als Internetprovider der Beteiligten zu 1) Auskunft über die Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren, zu erteilen hat. Eine Entscheidung darüber, ob von dem Anschluss dieser Nutzer aus tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, und wer für eine etwaige Rechtsverletzung einzustehen hat, ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht verbunden. Diese Fragen können und müssen erst dann geklärt werden, wenn die Beteiligte zu 1) tatsächlich Ansprüche wegen einer solchen Rechtsverletzung einklagt. Im Rahmen der Entscheidung über eine solche Klage wird dann gegebenenfalls auch die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse und der ihnen zugeordneten Nutzerdaten zu überprüfen sein. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Hinweis in dem Abmahnschreiben, das einfache Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse sei unbeachtlich, unzutreffend ist. Der im Zivilverfahren in Anspruch genommene Anschlussinhaber darf sich grundsätzlich auf das einfache Bestreiten beschränken und muss insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen darlegen (Senat, MMR 2011, 396, 397; OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253). Feststellungen in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG haben keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess (Senat, MMR 2014, 68 - Life of Pi). Die in dem Abmahnschreiben zitierte Entscheidung des Senats vom 2. 8. 2013 (MMR 2014, 338) betraf eine andere Konstellation; aus ihr lässt sich die allgemeine Schlussfolgerung, die in dem Abmahnschreiben gezogen wird, nicht herleiten.
2. Nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG kann der Inhaber von nach dem UrhG geschützten Rechten verlangen, dass ihm Internetprovider unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Es handelt sich hierbei um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch, der von dem Rechteinhaber selber geltend werden gemacht werden kann; eine über die nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gerichtliche Gestattung hinausgehenden Mitwirkung staatlicher Behörden wie der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Der Rechteinhaber darf sich bei der Ermittlung auch der Hilfe privater Unternehmen (wie im vorliegenden Fall der F GmbH) bedienen (OLG München, ZUM 2011, 865 - juris Tz. 6).
Die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ("Enforcement-Richtlinie") ergangen ist, steht sowohl im Einklang mit den Anforderungen des europäischen Rechts als auch des Grundgesetzes (EuGH, GRUR 2012, 702 Tz. 61 - Bonnier Audio; BGHZ 195, 257 = GRUR 2012, 1026 Tz. 42 ff. - Alles kann besser werden; Senat, GRUR-RR 2011, 86, 87 - Gestattungsanordnung I).
3. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im€ Sinn des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11 - Ganz anders; GRUR-RR 2012, 335). Die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den Verkehrsdaten muss dabei nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden; auch andere Mittel der Glaubhaftmachung wie die hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Ermittler können ausreichen (Senat, GRUR 2013, 67 - The Disco Boys).
Der Senat hat sich im Rahmen der ihm gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 26 FamFG obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung das Abmahnschreiben und die zugrundeliegende Auskunft der Beteiligten zu 3) vorlegen lassen sowie das in einem anderen Verfahren vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 20. 10. 2011 beigezogen. Diese Beweismittel sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch das Verfahren nach dem FamFG beherrscht, zu bewerten. Der Richter trifft dabei nach freier Überzeugung die sich aus den Ermittlungen folgenden Feststellungen des maßgebenden Sachverhalts. Zur richterlichen Überzeugung ist eine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge nicht erforderlich; es reicht auch in Verfahren, die von Amts wegen durchzuführen sind, aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich (Senat, MMR 2014, 68 - Life of Pi; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29 Rn. 28; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 30 Rn. 10; vgl. BGH, NJW-RR 1994, 567, 568; NJW 1994, 1348, 1349).
Auch der Grundsatz der Amtsermittlung erfordert nur, dass das Gericht die Ermittlungen anstellt, zu denen nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt Anlass besteht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Die Beweisaufnahme ist abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts von einer weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (BGH, NJW 1963, 1972, 1973; Senat, MMR 2014, 68, 70 - Life of Pi; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 26 Rn. 17 und 25, alle m. w. N.).
4. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen. Es liegen hinreichende Grundlagen vor, um anzunehmen, dass unter der IP-Adresse 91.39.137.127 am 1. 12. 2013 gegen 18 Uhr eine Datei, die zugunsten der Beteiligten zu 1) geschützte Werke enthielt, angeboten worden ist.
a) Dass das von der F GmbH eingesetzte Ermittlungssystem O grundsätzlich zuverlässig und geeignet ist, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln, folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X, der für das Fachgebiet Software- und Hardware-Technik informationsverarbeitender Systeme öffentlich bestellt und vereidigt ist. Dass das System nur im lokalen Netzwerk der F GmbH getestet worden ist, ist für seine grundsätzliche Funktionsfähigkeit ohne Belang. Zutreffend ist, dass der Sachverständige nicht überprüfen konnte, welche Daten die Mitarbeiter der F GmbH in das System zur Ermittlung der in Rede stehenden Rechtsverletzung eingegeben haben. Dies folgt jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus den von der Beteiligten zu 1) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der F GmbH, Anlagen ASt 4 und ASt 9, gegen deren Richtigkeit im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte sprechen. Insgesamt ist das Gutachten daher geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen zu bestätigen.
b) Soweit sich der Beteiligte zu 2) in seiner Beschwerde vom 3. Januar 2014 unter anderem darauf berufen hat, seine IP-Adresse sei möglicherweise über einen Trojaner oder eine manipulierte Internetseite ermittelt worden, so bezieht sich diese Einlassung ersichtlich auf die Diskussion um die sogenannten "RedTube-Verfahren" (vgl. LG Köln, WRP 2014, 362). Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch eine Datei, die im BitTorrent-Netzwerk zum Herunterladen angeboten worden ist. In einem solchen Fall lässt sich die IP-Adresse, unter der das Angebot erfolgt ist, ohne den Rückgriff auf die vom Beteiligten zu 2) genannten Methoden ermitteln.
Es spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ermittlungen, dass der von der F GmbH ermittelte Zeitraum möglicherweise zu kurz war, um die komplette Datei herunter zu laden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X folgt, dass die von der F GmbH eingesetzte Software in der Lage ist, die Identität einer angebotenen Datei mit der Vergleichsdatei bereits auf der Grundlage des Herunterladens nur eines Teils der angebotenen Datei zuverlässig festzustellen (S. 7 f. des Gutachtens). Dass es sich bei der Vergleichsdatei um eine Datei handelte, die auch das geschützte Werk der Beteiligten zu 1) enthielt, ist durch die als Anlage ASt 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht worden, nach der dies vor Beginn des Ermittlungsvorgangs regelmäßig überprüft wird.
Unerheblich sind die Ausführungen des Beteiligten zu 2), ihm werde regelmäßig eine IP-Adresse aus einem anderen IP-Adressen-Block zugewiesen. Bei der IP-Adresse 91.39.137.127 handelt es sich um eine solche, die der Beteiligten zu 3) zugewiesen ist, wie sich über eine Recherche auf RIPE.NET verifizieren lässt. Dass dem Beteiligten zu 2) grundsätzlich IP-Adressen aus anderen Adressblöcken zugewiesen werden, ist schon nicht glaubhaft gemacht geworden. Gleiches gilt für seinen Vortrag, zum Tatzeitpunkt sei seine Internet-Verbindung gestört gewesen.
Das Argument des Beteiligten zu 2), die Ermittlungen könnten nicht zutreffen, da der in den Ermittlungsunterlagen (Anlage ASt 9) angegebene Port 40828 von BitTorrent nicht genutzt werde, trifft nicht zu. Auf der vom Beteiligten zu 2) zum Beleg angeführten FAQ-Seite des BitTorrent-Systems heißt es dazu wörtlich (insoweit allerdings vom Beteiligten zu 2) in seinem "Bild 1" nicht wiedergegeben):
"Für die Kommunikation mit dem Tracker (Server) nutzt der Client Port 6969 (TCP Incoming / Outgoing) und die Ports 6881-6889 (TCP Incoming / Outgoing) um mit anderen Clients zu kommunizieren. Für ein- und ausgehende Verbindungen (Outgoing) nutzt er freie Ports zwischen 1025-65535 (diese freizuschalten ist in der Regel nicht nötig)." (http://bittorrentfaq.de, abgerufen am 20. 6. 2014; Hervorhebung im Original)
Folglich kann der BitTorrent-Client auch den Port 40828 nutzen, ohne dass dieser vorher vom Nutzer freigeschaltet werden muss. Soweit der Beteiligte zu 2) belegen möchte, dass dieser Port bei seinem Router gesperrt sei, so sind die von ihm vorgelegten Ausdrucke schon nicht geeignet, um zu belegen, dass dies auch zum fraglichen Zeitpunkt der Fall war, da ihnen kein Datum zu entnehmen ist. Das gleiche gilt für die von ihm behauptete Überprüfung sämtlicher Geräte anhand der Ereignisprotokolle; nicht einmal Ausdrucke dieser Protokolle werden vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist auch die nicht weiter belegte Behauptung, zum fraglichen Zeitpunkt hätten weder er noch seine Familienangehörigen sich zu Hause befunden, nicht geeignet, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses in Frage zu stellen.
Soweit der Beteiligte zu 2) sich darauf berufen hat, er wohne nicht unter der in der Auskunft der Beteiligten zu 3) angegebenen Anschrift "Am X2-graben XX", sondern an der Anschrift "F2-Strasse X", so hat die Beteiligte zu 1) unwidersprochen und zutreffend darauf hingewiesen, dass den Beteiligten zu 2) die Abmahnung unter der Anschrift "Am X2-gaben XX" erreicht hat, so dass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei ebenfalls um eine dem Beteiligten zu 2) zugeordnete Anschrift handelt.
Ferner kann die von einem Anschlussinhaber begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer seine Internetdaten betreffenden richterlichen Anordnung nicht auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens sind, also insbesondere nicht auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung der angegebenen IP-Adresse. Hierbei handelt es sich um eine nachgelagerten Vorgang, der mit dem Verfahren betreffend die Gestattung der Auskunft nichts mehr zu tun hat (Senat, GRUR-RR 2011, 88, 90 - Gestattungsanordnung II).
5. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor, was seitens des Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren auch nicht gerügt worden ist. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der fraglichen Musikaufnahme ist.
6. Da die Beschwerde erfolglos war, hat der Beteiligte zu 2) als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 84 FamFG). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht; gegen diese Entscheidung ist damit kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 450,00 EUR.
OLG Köln:
Beschluss v. 18.07.2014
Az: 6 W 54/14
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