Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 10/00

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 7 W (pat) 10/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass das Patent in beschränkter Form aufrechterhalten wird. Der Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit zu widerrufen, wird aufgehoben. Das Patent wird mit den geänderten Patentansprüchen 1 bis 15 und der geänderten Beschreibung, Seiten 3 bis 5a, gemäß dem zweiten Hilfsantrag, aufrechterhalten. Die Patentansprüche und Beschreibung nach dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag werden nicht gewährt.

Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent aufgrund eines Einspruchs aufgrund mangelnder Patentfähigkeit zu widerrufen. Im Einspruchsverfahren waren verschiedene vorveröffentlichte Dokumente berücksichtigt worden. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge und neue Patentansprüche vorgelegt und geltend gemacht, dass diese patentfähig seien.

Die Einsprechende hat argumentiert, dass die Patentansprüche nicht neu seien und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie hat weitere vorveröffentlichte Druckschriften vorgelegt, um ihre Argumente zu stützen.

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die geänderten Patentansprüche nach dem zweiten Hilfsantrag patentfähig sind. Es hat festgestellt, dass die vorgebrachten Argumente der Einsprechenden nicht überzeugend sind und dass die neu eingeführten Merkmale des zweiten Hilfsantrags eine erfinderische Tätigkeit darstellen. Das Patent wird daher in beschränkter Form aufrechterhalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az: 7 W (pat) 10/00


Tenor

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 15 und Beschreibung, Seiten 3 bis 5a gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten zweiten Hilfsantrag, im übrigen gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 gerichtet, mit dem das Patent 197 34 959 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden ist, daß die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 und des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht neu seien. In dem angefochtenen Beschluß ist auf die nicht vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 197 05 120 und auf die europäische Patentschrift 0 563 680 Bezug genommen worden. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik außerdem noch die europäische Offenlegungsschrift 0 490 774 und die deutsche Gebrauchsmusterschrift 77 21 201 berücksichtigt worden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem neue Patentansprüche gemäß erstem und zweitem Hilfsantrag, jeweils mit einer neuen Beschreibungseinleitung, vorgelegt. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents zumindest in der Fassung nach einem der Hilfsanträge eine patentfähige Erfindung darstelle.

Die Patentinhaberin hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 14 mit Beschreibung, Seiten 3 bis 5a nach Hilfsantrag 1 vom 25. Oktober 2000, weiter hilfsweise nach den Patentansprüchen 1 bis 15 mit Beschreibung, Seiten 3 bis 5a nach Hilfsantrag 2, im übrigen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 unter Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags 2;

weiter hilfsweise erklärte die Patentinhaberin die Teilung des Patents gemäß schriftlicher Teilungserklärung und beantragte die beschränkte Aufrechterhaltung (des Stammpatents) gemäß den eingereichten Unterlagen.

Die Einsprechende stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 197 05 120 nicht neu sei, zumindest aber im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den aufgezeigten vorveröffentlichten Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und daß auch die Gegenstände der Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen mangels Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig seien. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung noch die deutsche Offenlegungsschrift 27 07 398 vorgelegt. Sie hat außerdem die Ofenmuffeltür eines Küchenherdes vorgeführt und dazu erklärt, der betreffende Herd sei zwar erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents erworben worden, dieses Herdmodell (Elektrolux JIH640) sei aber seit März 1997, dh vor dem Anmeldetag des Streitpatents, vertrieben worden. Türen, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgeführte, seien daher als Stand der Technik anzusehen. Bei dieser Tür sei die mittlere Scheibe des dreischeibigen Durchsichtsfensters in einem Metallrahmen aufgenommen und mit diesem Rahmen in den Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen einlegbar.

Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag (DE 197 34 959 C1) sowie erstem und zweitem Hilfsantrag lauten:

Hauptantrag:

"Ofenmuffeltür mita) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe umfaßt, b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe umfaßt, und mitc) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper, derc1) zwischen der Vorderwand und der Rückwand angeordnet ist undc2) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist."

Erster Hilfsantrag:

"Ofenmuffeltür mita) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe umfaßt, b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe umfaßt, und mitc) einem Türrahmen, durch den die Vorderwand und die Rückwand miteinander verbunden sind, d) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper, derd1) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist undd2) mit der von den Aufnahmemitteln aufgenommenen, wenigstens einen Zwischenscheibe in einem Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen angeordnet und gehalten ist."

Zweiter Hilfsantrag:

"Ofenmuffeltür mita) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe umfaßt, b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe umfaßt, und mitc) einem Türrahmen, durch den die Vorderwand und die Rückwand miteinander verbunden sind, d) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper, derd1) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist undd2) mit der von den Aufnahmemitteln aufgenommenen wenigstens einen Zwischenscheibe in einen Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen einlegbar oder einschiebbar ist."

Laut Beschreibung (Sp 1, Z 51 bis 54) des angefochtenen Patents soll die Aufgabe gelöst werden, eine Ofenmuffeltür anzugeben, bei der in einfacher Weise eine Zwischenscheibe zwischen Frontscheibe (Außenscheibe) und Innenscheibe montiert werden kann.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

1. Die Gegenstände der Patentansprüche nach erstem und zweitem Hilfsantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag beruht auf den erteilten Ansprüchen 1 und 10 in Verbindung mit Spalte 5, Zeilen 39 bis 45 der Beschreibung. Die im Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag angegebenen Merkmale sind in den erteilten Ansprüchen 1 und 10 sowie in Spalte 2, Zeilen 50 bis 54, in Verbindung mit Spalte 3, Zeile 37, bis Spalte 4, Zeile 5, der Beschreibung offenbart. Aus den genannten Beschreibungsteilen ergibt sich eindeutig, daß die Zwischenscheibe in den Wärmeisolationskörper eingesetzt wird, bevor dieser in die Ofenmuffeltür eingelegt wird. Da die Aufnahme dieser Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 präzisiert und beschränkt, ist sie zulässig.

2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von § 1 bis § 5 PatG dar. Die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 hingegen sind nicht patentfähig, da sie nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sind.

2.1 Aus der europäischen Patentschrift 0 563 680 ist eine Ofenmuffeltür mit einem Sichtfenster bekannt, das aus einer Außenscheibe, einer Innenscheibe und einer Zwischenscheibe besteht. Die transparenten Scheiben sind gemäß einem Ausführungsbeispiel mittels eines wärmeisolierenden Materials in einen gemeinsamen Rahmen eingebettet (Sp 5, Z 13 bis 16, Fig 1). Gemäß der (schematischen) Darstellung in der Figur 1 ist der Rahmen im Querschnitt U-förmig ausgebildet. Seine Schenkel sind Bestandteil der Außenwand bzw der Innenwand der Tür. Das wärmeisolierende Material ist somit zwischen der Außenwand und der Innenwand der Tür angeordnet.

Ofenmuffeln sind üblicherweise wärmeisoliert. Ebenso können auch Ofenmuffeltüren außerhalb des Sichtfensters wärmeisoliert sein, um die Wärmeübertragung von der heißen Innenwand an die Außenwand zu vermindern. Gemäß der vorgenannten Druckschrift dient das wärmeisolierende Material in der Ofenmuffeltür auch zum Einbetten der Scheiben in den Rahmen. Gemäß der schematischen Darstellung (Fig 1) ragen die Scheiben ein Stück weit in die Isolierung hinein. Aufgrund dieser Angaben und Darstellung liegt es für den Fachmann, als welcher hier ein Fachhochschulingenieur oder Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Backöfen anzusehen ist, nahe, die bekannte Isolierung als einen formstabilen Wärmeisolationskörper auszubilden, der Aufnahmemittel, zB Nuten, für die Zwischenscheibe aufweist. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents (Hauptantrag) für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterscheidet sich nur wenig von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Zwar ist jetzt der Rahmen der Ofenmuffeltür ausdrücklich im Anspruch genannt (Merkmal c), und das letzte Merkmal ist etwas umformuliert, es sind aber wie beim Gegenstand des Hauptantrags keine Merkmale vorhanden, die einen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Unterschied zum Stand der Technik gemäß der europäischen Patentschrift 0 563 680 darstellen. Ob der die Vorderwand und die Rückwand verbindende Teil der Tür nun als Rahmen bezeichnet wird oder nicht, macht hinsichtlich des Anspruchsgegenstandes keinen Unterschied. Auch beim Gegenstand des Streitpatents kann sich der Rahmen ein Stück weit in die Vorderwand oder Rückwand hinein erstrecken, s Fig 6 und 9 sowie zugehöriger Text. Daher macht es in der Sache auch keinen Unterschied, daß der Wärmeisolationskörper nach Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag (Merkmal d2) in einem Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen angeordnet ist. Schließlich bringt auch die Angabe, daß die Zwischenscheibe der Ofenmuffeltür von den Aufnahmemitteln des Wärmeisolationskörpers aufgenommen ist, nichts grundsätzlich Neues gegenüber dem vorher schon vorhandenen Merkmal, daß der Wärmeisolationskörper Aufnahmemittel zum Aufnehmen der Zwischenscheibe aufweist. Somit gilt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag grundsätzlich das zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag Ausgeführte, und auch der Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag ist nicht gewährbar.

3. Im Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag ist im Merkmal d2, durch das allein sich dieser Anspruch vom Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterscheidet, angegeben, daß der formstabile Wärmeisolationskörper mit der von den Aufnahmemitteln aufgenommenen Zwischenscheibe in den Innenraum der Ofenmuffeltür einlegbar oder einschiebbar ist. Dies bedeutet, daß der Wärmeisolationskörper mit der darin aufgenommenen Zwischenscheibe eine vormontierte tragfähige Baueinheit bildet, die zeitlich und räumlich getrennt hergestellt und in einfacher Weise in der Ofenmuffeltür montiert werden kann.

3.1 Eine Ofenmuffeltür mit diesem Merkmal ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Bei der Backofentür nach der älteren deutschen Anmeldung 197 05 120.0 (DE 197 05 120 A1) ist die Zwischenscheibe zwischen einer Auflagefläche 9 eines Abstandselements 8 und einem elastischen Element eingeklemmt (Sp 5, Z 7 bis 9 und 55 bis 60).

Die Zwischenscheibe der Backofentür nach der europäischen Patentschrift 0 563 680 ist mittels eines wärmeisolierenden Materials in den Türrahmen eingebettet. Von einer Einlegbarkeit eines Wärmeisolationskörpers mit der bereits montierten Zwischenscheibe ist keine Rede.

Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 27 07 398 ist ein Verbundfenster mit dreifacher Verglasung, bei der die Zwischenscheibe mit einem Rahmen, zB aus Kunststoff, zwischen den Außenscheiben eingesetzt ist. Außerdem können noch Dichtstreifen, zB aus Schaumstoff, angeordnet sein (Fig 5, 6 und 9 und zugehöriger Text). Eine Ofenmuffeltür ist in der Druckschrift nicht offenbart.

Die im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch zum Stand der Technik genannten Druckschriften (EP 0 490 774 A1 und DE-GM 77 21 201) haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt. Sie liegen ebenso wie die in der Beschreibung des Streitpatents genannten Druckschriften vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag weiter ab und stehen dessen Patentfähigkeit nicht entgegen.

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Backofentür weist eine Zwischenscheibe in einem Metallrahmen auf, die mit dem Metallrahmen in den Türinnenraum einlegbar ist. Eine Wärmeisolierung am Rand oder außerhalb des Sichtfensters zwischen der Vorderwand und der Rückwand der Backofentür ist - abgesehen von der Luftschicht - nicht vorhanden. Diese Tür weist somit keinen Wärmeisolationskörper auf.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Frage steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die ältere deutsche Patentanmeldung 197 05 120.0 ist erst nach dem Anmeldetag des angefochtenen Patents offengelegt worden und bleibt daher bei der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatentgegenstandes außer Betracht.

In der europäischen Patentschrift 0 563 680 ist lediglich angegeben, da die Scheiben mittels eines wärmeisolierenden Materials in den Rahmen eingebettet sein können. Diese Formulierung läßt eher an eine Befestigung denken, bei der die Scheibe und das wärmeisolierende Material erst bei der Montage in der Tür zusammen gebracht werden. Jedenfalls läßt sich daraus ein Hinweis auf einen Wärmeisolationskörper mit einer darin aufgenommenen Scheibe, der in die Backofentür einlegbar ist, nicht entnehmen.

Die Dichtstreifen am Rahmen der Zwischenscheibe des Verbundfensters nach der deutschen Offenlegungsschrift 27 07 398 dienen der Verhinderung bzw Regulierung der Luftzirkulation im Innern des Fensters und nicht der Halterung der Zwischenscheibe und der Wärmeisolierung zwischen der Vorderseite und der Rückseite des Fensters. Aus dieser Druckschrift ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für die Konstruktion einer Ofenmuffeltür, bei der im Betrieb zwischen der Innenwand und der Außenwand eine Temperaturdifferenz von bis zu mehreren Hundert Grad aufrecht aufrecht erhalten werden muß.

Bei der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Backofentür gibt es in dem Türinnenraum außerhalb des Sichtfensters abgesehen von der Luftschicht keine Wärmeisolierung zwischen der Vorderwand und der Rückwand der Tür. Wenn der Fachmann nun diesen Bereich bei der vorgeführten Tür besser wärmeisolieren will, bietet es sich ihm an, dort wärmeisolierendes Material, zB Glaswolle, anzuordnen, wie dies nach der europäischen Patentschrift 0 563 680 geschieht. Diese Lösung kann er nämlich ohne Änderung der Türkonstruktion verwirklichen. Da die Konstruktion der vorgeführten Backofentür somit kein Vorbild für den Gegenstand des Streitpatents abgibt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Tür tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents öffentlich benutzt worden ist.

Bei dieser Sachlage hat das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag und den darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 15 in beschränktem Umfang Bestand.

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Mü/Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2000
Az: 7 W (pat) 10/00


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