Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 12 O 17/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.04.2002, Az.: 12 O 17/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Fall (Aktenzeichen 12 O 17/99) entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Summe von 61.355,03 € zahlen muss. Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Werbeträger für die Deutsche Telekom. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter der Netzbetreiberkennzahl 01019 Telefondienstleistungen anbietet. Die Beklagte hat den Namen des Klägers in ihrer Print- und Fernsehwerbung verwendet. In der Printwerbung wurden Anzeigen geschaltet, in denen die Beklagte mit dem Satz "Die Wahrheit über X" auf die Telefonrechnung des Klägers verwies. In der Fernsehwerbung wurde behauptet, dass der Kläger mit der Netzbetreiberkennzahl 01019 telefoniert hat. Das Gericht entschied, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat und verpflichtete sie zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie nicht den Kläger selbst, sondern einen Architekten gleichen Namens beworben hat. Das Gericht hielt dies für unerheblich, da die Werbung ihre Wirkung nur mit dem Namen des Klägers entfalten konnte. Die Beklagte hätte sich vor Veröffentlichung der Werbung über die rechtliche Zulässigkeit informieren müssen. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde auf 61.355,03 € festgesetzt. Die Beklagte muss außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht legte den Streitwert auf 61.355,03 € fest.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 10.04.2002, Az: 12 O 17/99


Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2002 durch die Richter x

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.355,03 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist einer der populärsten Schauspieler Deutschlands. Er genießt unter anderem in der Rolle des Rechtsanwalts "X" in der Fernsehserie "X " und als Kommissar "X" in der ARD-Serie "X" eine große Bekanntheit und Beliebtheit. Darüber hinaus hat der Kläger eine große Bekanntheit als Schauspieler in Werbespots der Deutschen Telekom AG erworben. Er gilt in Deutschland als Identifikationsfigur für die Werbung der Deutschen Telekom.

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telefondienstleistungen unter der Netzbetreiberkennzahl 01019 an.

Die Beklagte hat den Namen "X" zum einen in ihrer Print-Werbung benutzt. Unter anderem hat sie am 12. Dezember 1998 in verschiedenen Tageszeitungen Anzeigen geschaltet, in denen sie für ihre Telefondienstleistungen unter der Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 geworben hat. Im Rahmen dieser Anzeigen veröffentlichte die Beklagte eine von der Deutschen Telekom AG ausgestellte und auf einen Herrn "X" lautende Telefonrechnung, aus der sich ergab, dass der Telefonkunde Ferngespräche "call by call" über die Beklagte durch Verwendung der Netzbetreiberkennzahl 01019 geführt hat. Blickfangartig war die Anzeige in manchen Zeitungsausgaben mit dem Satz:

"Die Wahrheit über X"

eingeführt worden. Auf Anlage W1 zur Klageschrift vom 13.01,1999 wird Bezug genommen.

In anderen Ausgaben hieß es blickfangartig:

"X - ein Vorbild für uns alle!".

Auf Anlage W2 zur Klageschrift wird Bezug genommen.

In dem Zeitraum vom 11. bis 14. Dezember 1998 hat die Beklagte darüber hinaus den Namen "X" in ihrer Fernsehwerbung verwendet und zwar auf den Sendern Pro7, RTL2, Sat1, Vox, RTL und Kabel. Auf Anlage W 12 zum Schriftsatz vom 09.08.1999 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat im Rahmen dieser Fernsehwerbung einen Werbespot für ihre Telefondienstleistungen ausstrahlen lassen. In dem Werbespot wird die Behauptung aufgestellt

"Telekom-Kunde X hat mit 0 10 19 telefoniert."

Der Spot ist insgesamt dadurch charakterisiert, dass er dem Zuschauer den Eindruck vermittelt, dass der Kläger, obwohl er für die Deutsche Telekom AG Werbung macht, aus Kostengründen nicht mit dieser, sondern mit der Beklagten über die Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 telefoniert. Die Fernsehwerbung besteht aus drei unterschiedlichen Szenen:

Szene 1:

In einem Sendestudio sitzt ein Reporter vor Bildschirmen an einem Mischpult. Während er berichtet, wird das Wort "Sondersendung" eingeblendet. Der Moderator sagt: "Telekom-Kunde X hat mit 0 10 19 telefoniert! Sollte dies wahr sein, ist es vermutlich die folgenschwerste Nachricht in der Geschichte der Telekom. Ich schalte zu dem Reporter vor Ort."

Szene 2:

Vor dem Zentralgebäude der X, steht ein Reporter, der eine Zeitung mit der Schlagzeile "Die Wahrheit über X" hält. Er sagt: "Die Schlagzeile des Tages. X wählt bei allen Ferngesprächen die günstige 0 10 19 vor der Ortsvorwahl und zahlt dann nur noch 19 Pfennige pro Minute. Egal wann, egal wohin. In Telekom-Kreisen rechnet man damit, dass sich Millionen Bundesbürger X anschließen. Und damit zurück ins Studio."

Szene 3:

Bildeinblendung "0 1019, die Vorwahl für Ferngespräche." mit dem Logo der Beklagten. Die Einblendung wird gleichzeitig verlesen.

Auf Anlage W 5 zur Klageschrift wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der oben dargestellten Print- und Fernsehwerbung sein Persönlichkeitsrecht. Wenn der Name einer Person ohne ihre Zustimmung zum Zwecke der Werbung verwendet werde, so sei das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzt, unabhängig davon, ob mit der Werbung eine Herabsetzung verbunden sei oder nicht. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Namensträger seinen Namen bereits anderweitig für Werbung vermarkte. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie nicht mit dem Namen der Klägers, sondern mit dem eines Architekten gleichen Namens geworben habe, denn eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liege schon dann vor, wenn in der Werbung auf den wirklichen Namensträger erkennbar angespielt werde. Die zu § 22 KUG entwickelten Grundsätze könnten auf die Nennung eines Namens übertragen werden.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang die Beklagte Werbung in Print-Medien mit dem Namen "X" verbreitet hat oder hat verbreiten lassen, und zwar unter Angabe des Titels des Werbeträgers, des Erscheinungstages und der Auflage; in welchem Umfang sie Werbung im Fernsehen mit dem Namen "X" verbreitet hat oder hat verbreiten lassen, und zwar unter Angabe des Senders, der Ausstrahlungszeit und der Einschaltquote

beantragt der Kläger nunmehr, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2000 (Bl. 151 d. A.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn DM 100.000,- zu zahlen, wobei dieser Betrag nur einen Anhaltspunkt darstellt und dem Gericht vorbehalten bleiben soll, diesen Betrag um bis zu 20% zu über- oder unterschreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, allein in der Tatsache, dass in der beanstandeten Werbeaussage der Name "X" verwendet werde, könne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht begründen. Zunächst könne die von der Beklagten veranlaßte Werbemaßnahme nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Gesamtkontext der gegenseitigen

Werbeanzeigen gesehen werden, die von der Deutschen Telekom AG und der Beklagten im Spätherbst 1998 geschaltet worden seien. Insbesondere der durch die Deutsche Telekom AG veröffentlichte Werbespot, in dem der Kläger die Beklagte als "MogelCom" bezeichne, mache deutlich, dass der Kläger aktiv an dieser Auseinandersetzung der Konkurrentinnen auf den Telekommunikationsmarkt beteiligt sei. Die streitgegenständliche Werbung sei als Reaktion und Persiflage auf die zum Teil verunglimpfenden Werbemaßnahmen der Deutschen Telekom AG gegen die Beklagte zu verstehen.

In der bloßen Namensassoziation mit dem Kläger liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da sie keinen kränkenden oder verletzenden Charakter besitze. Hinzu komme, dass in einem dritten Werbespot der Beklagten für den Zuschauer erkennbar werde, dass es sich um den Architekten X handle und nicht um den gleichnamigen Schauspieler. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Kläger sei daher ausgeschlossen.

Schließlich sei es für die Beklagte unter den geschilderten Umständen auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen, dass sie das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze, so dass sie jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 29.11.2000 (Bl. 88 d. A.), auf das Bezug genommen wird (Bl. 129 d. A.).

Gründe

Die Klage ist, soweit noch Rechtshängigkeit besteht, in vollem Umfang erfolgreich. Der mit Schriftsatz vom 09.08.1999 anhängig gemachte und am 17.08.1999 rechtshängig gewordene (vgl. Bl. 91 d. A.) Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und begründet. Nachdem die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend wirksam für erledigt erklärt

haben und damit dessen Rechtshängigkeit entfallen ist, war nur noch über den Zahlungsantrag zu entscheiden.

I.

Der Kläger durfte vorliegend seinen Antrag wie geschehen beziffern, weil er zulässigerweise eine angemessene Lizenzgebühr fordert und es hierbei ausreicht, wenn der Kläger eine Größenordnung angibt, innerhalb derer das Gericht zur Entscheidung befugt sein soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 55 Auflage 1997, § 253, Rn. 51).

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in der beantragten Höhe aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 2 BGB sowie aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu.

1.

Die Beklagte hat die faktische Publikationsmöglichkeit an dem Namen des Klägers in sonstiger Weise erlangt. Sie hat sich die Publikationsmöglichkeit selbst durch den rechtswidrigen Eingriff in den Vermögenswerten Zuweisungsgehalt einer dem Kläger ausschließlich zugewiesenen, geschützten Rechtsposition verschafft. Die Beklagte verletzt mit ihrer Werbung objektiv die fremde Rechtssphäre des Klägers, da niemand außer dem Kläger selbst zur Disposition über dessen Namen befugt ist.

Zwar ist es zutreffend, dass in den Fällen, in denen die richtige Person mit ihrem richtigen Namen genannt wird, kein Namensmißbrauch im Sinne des §12 BGB vorliegt {Baumbach/Hefermehl, 22. Auflage 2001, Allg Rn. 203). Vorliegend handelt es sich jedoch um den Fall der Ausbeutung eines Persönlichkeitsgutes des Klägers. Auch die ungenehmigte werbliche Verwendung des Namens eines anderen bedeutet regelmäßig eine unzulässige Ausbeutung von Persönlichkeitsgütern (Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Auflage, 5.24). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Name vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen ist, wenn mit dem Namensgebrauch keine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten verbunden ist (BGH NJW1981, 2402 - Rennsportgemeinschaft). Ebenso wie

beim Bildnis ist auch beim Namen die freie Entscheidung geschützt, ob er Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht werden soll.

3.

Durch die Benutzung des Namens des Klägers in der Werbung der Beklagten wird dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass die Benutzung eines fremden Namens zu einer Verletzung des allgemeinen, durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Namensträgers führen kann und zwar auch dann, wenn damit keine unzutreffende negative Tatsachenbehauptung einhergeht. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann vielmehr auch und schon dann vorliegen, wenn jemand den Namen unbefugt zu Werbezwecken benutzt, den der Berechtigte selber im Geschäftsverkehr werbend verwendet (BGHZ 81, 75 877f) - Carrera). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsprechung zu §§ 22, 23 KUG hingewiesen, welche auf den vorliegenden Fall entsprechend übertragbar ist, wonach es der freien Entschließung des Einzelnen vorbehalten bleiben müsse, ob er seine Persönlichkeitsgüter als Anreiz für Warenverkauf zur Verfügung stellen wolle. Da der Kläger vorliegend nicht sein Einverständnis zur Nutzung seines Namens zu werblichen Zwecken durch die Beklagte erteilt hat, liegt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vor.

Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Klägers beziehungsweise die Verletzung des Persönlichkeitsrechts war rechtswidrig, insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf ein "Abwehrrecht" berufen. Zwar ist nicht jeder Eingriff in eine geschützte Rechtsposition eines anderen automatisch rechtswidrig, insbesondere im Bereich des Äußerungsrechts wird eine Darstellung auch als rechtmäßig angesehen, wenn sie zwar eine fremde Rechtssphäre objektiv verletzt, wenn aber die Rechtsverletzung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtswidrigkeit aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung verneint wird (zum Ganzen Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Handbuch des Äußerungsrechts, 3. Auflage, 1986, 14.6.). Hier hat die Beklagte vorgetragen, die Werbung sei gewissermaßen im Rahmen eines "gegenseitigen Schlagabtausches" zwischen den Wettbewerbern, nämlich der Beklagten und der Telekom, für die der Kläger

hauptsächlich als Werbeträger tätig wird, geschaltet worden, als Reaktion auf den von der Telekom veröffentlichten Werbespot mit dem Kläger; in dem die Beklagte von diesem als "MogelCom" bezeichnet wird. Es ist anerkannt, dass ein Wettbewerber unter bestimmten Umständen zur "Abwehrwerbung" gegen einen rechtswidrigen, unlauteren Angriff berechtigt sein kann. Die Voraussetzungen, unter denen einem Wettbewerber eine solcher Abwehr gestattet ist, liegen hier jedoch nicht vor:

Zunächst setzt das Abwehrrecht, welches dem Grundgedanken nach der Notwehr nachgebildet ist (Droste, Abwehr im Wettbewerb, WuW 1954, 507ff) voraus, dass derjenige, von dem der rechtswidrige Angriff - hier die "MogelCom"-Werbung - ausgeht, mit demjenigen, gegen den sich die Abwehrhandlung richtet, identisch ist. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Bereich der Rechtfertigungsgründe, dass sich die Verteidigung gegen den Angreifer richten muss. Dies gilt auch im Wettbewerbsrecht: Die Abwehrmaßnahme darf grundsätzlich nicht in Rechte oder schutzwürdige Interessen nicht unmittelbar beteiligter Dritter eingreifen (Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Auflage 2001, Einl UWG, Rn. 364). Hier richtet sich die Abwehr jedoch gegen einen Dritten, nämlich den Kläger. Denn der Werbespot, in dem der Kläger die Beklagte als "MogelCom" bezeichnet, ist ein solcher der Deutschen Telekom AG. Sie handelt mit Wettbewerbsabsicht, nicht der Kläger. Beworben wird die Telekom, nicht der Kläger. Dementsprechend hätte die Beklagte auch keinen Abwehranspruch aus §§ 1, 13 UWG gegen den Kläger geltend machen können, sondern allenfalls gegen die Konkurrentin.

Selbst wenn man davon ausginge, dass hier ein rechtswidriger Angriff vom Kläger ausging, war die von der Beklagten gewählte Abwehr nicht zulässig. Denn auch im Bereich des Wettbewerbrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die gewählte Verteidigungshandlung in Anlehnung an die zur Notwehr entwickelten Grundsätze geeignet und erforderlich sein muss, um den Angriff abzuwehren (Droste, Abwehr im Wettbewerb, WuW 1954, 507, 512 m.w.N.). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, mag es angängig sein, auch mit "scharfen Waffen" zurückzuschlagen, oder, wie bereits das Reichsgericht ausgeführt hat, mag dann "manches zulässig sein, was als Angriff gegen die guten Sitten verstoßen würde" (RG MuW XXIX, 547). Immer aber muss die Abwehrhandlung zunächst geeignet sein, den Angriff eines anderen unschädlich zu machen. Es ist nicht zulässig, über das Maß des Notwendigen hinauszugehen und die eigene Lage auf Kosten des Angreifers zu verbessern, insbesondere nicht gewissermaßen unter dem Deckmantel der Abwehrwerbung selbst unlauter zu werben. Im vorliegenden Fall ist schon nicht erkennbar, inwiefern die Werbung der Beklagten "Die Wahrheit über X" geeignet sein soll, den von der Telekom AG ausgehenden rechtswidrigen Angriff auf die Beklagte unschädlich zu machen. Selbst wenn man nämlich den zeitlichen Ablauf als wahr unterstellt, wie ihn die Beklagte vorträgt - also erst "MogelCom", dann "Die Wahrheit..." -wäre allenfalls eine klarstellende, auch kritische oder satirische Werbekampagne gegen die Telekom AG als Abwehrwerbung in Betracht gekommen, die geeignet gewesen wäre, die Werbeaussage "MogelCom" ihrerseits als falsch, haltlos und unseriös zu brandmarken. Die Beklagte instrumentalisiert dagegen ihrerseits den Namen des Klägers und dessen Popularität zu eigenen Werbezwecken und hält sich damit nicht im Rahmen dessen, was als Abwehrwerbung erlaubt ist. Abwehrwerbung dient dazu, Schaden vom Angegriffenen abzuwenden, nicht, ihm eine Gewinnerzielung zu ermöglichen, die er sonst nicht hätte erreichen können.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass - auch dies ein allgemeiner Grundsatz des Notwehr- und Abwehrrechts - die Selbsthilfe subsidiär ist, mit anderen Worten, die Beklagte zunächst um gerichtlichen Schutz gegen die unlautere Werbung der Telekom AG zu ersuchen hatte. Würde man einen "Schlagabtausch" der Wettbewerber für zulässig halten, wie sich dies in den hier in Streit stehenden Werbekampagnen abzeichnet, würde Werbung bald nur noch aus (vermeintlicher) Abwehrwerbung bestehen, in welcher sich die Wettbewerber gegenseitig herabsetzen. Werbung dient aber dem Wettbewerb und damit letztlich dem Verbraucher. Sie soll witzig, provokant und phantasievoll sein und über Vorteile von Produkten und Gewerbetreibenden informieren. Sie ist nicht der Ort zur Austragung wettbewerbrechtlicher Streitigkeiten.

4.

Auch der Vortrag der Beklagten, es handle sich bei dem von ihr zu Werbezwecken eingesetzten X nicht um den Kläger, sondern um einen unbekannten Architekten desselben Namens, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte eine Werbewirkung überhaupt nur erzielen kann, wenn und weil sie den Namen des Klägers benutzt. Nur mit diesem Namen konnte sie überhaupt wie geschehen werben. Mit jedem anderen Namen macht ihre Werbekampagne keinerlei Sinn. Dieser Namen ist für den Kläger geschützt. Das Argument der Beklagten kann schon deshalb nicht verfangen, weil sie in Konsequenz weitergedacht dazu führen würde, dass der Namensschutz für Prominente mit einem relativ gewöhnlichen Namen de facto entfiele und nur noch für solche Persönlichkeiten gelten würde, die zufällig einen so ausgefallenen Namen haben, dass sich kein Namensvetter finden ließe. Die Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rufausbeutung fremder Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens einer Aufmerksamkeitswirkung entwickelt hat (BGH GRUR 1981, 142 (144) -Kräutermeister) gelten für den hier zu entscheidenden Fall entsprechend. Die Assoziation des Namens des Architekten X mit dem des Klägers weckt gerade das besondere Maß an Aufmerksamkeit, das der Werbekampagne der Beklagten überhaupt erst zum Erfolg verhelfen kann. Selbst wenn im letzten Werbespot, wie die Beklagte behauptet, für den Zuschauer "enthüllt" wird, dass "eigentlich" der völlig unbekannte Architekt X gemeint ist, bezieht die Werbung der Beklagten ihre ganze Wirkung aus der Assoziation mit dem Namen des Klägers. Mit dem Namen des Architekten X könnte die Beklagte nämlich - gäbe es den Kläger nicht - keinerlei Aufmerksamkeit erregen.

5.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers geschah auch schuldhaft. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf einen Rechtsirrtum über die Reichweite ihres Abwehrrechts berufen. Denn dieser Irrtum war vorliegend jedenfalls vermeidbar, weil sich die Beklagte vor Veröffentlichung der Werbekampagne über die Erlaubtheit einer solchen Kampagne ohne weiteres hätte informieren können und müssen, indem sie zum Beispiel entsprechenden anwaltlichen Rat hätte einholen können.

6.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Ist der Bereicherungsanspruch wie hier dem Grunde nach zu bejahen, hat der Bereicherte dem Verletzten mindestens die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb durch die Beklagte aufzuwenden gewesen wäre. Aufgrund des von der Kammer zu dieser Frage eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. X steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Werbeträger von der Prominenz des Klägers für eine entsprechende Werbung üblicherweise ein Honorar in Höhe von 120.000,- DM erhält. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Werbewirkung des Klägers in Bezug auf die Bundesrepublik im ersten Segment der Prominenz einzuordnen ist, sich seine Werbewirkung also in etwa mit der eines bekannten Politikers oder Sportlers vergleichen läßt, so dass allein aus diesem Grund eine angemessene Lizenzgebühr jedenfalls nicht unter 100.000,- DM anzusetzen war. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als "Zugpferd" für die X AG fungiert. Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, hat aber der Prominente einen um so höheren Werbewert, wenn er exclusiv als "testimonial" für ein Produkt zur Verfügung steht, als wenn der Prominente bereits für zahlreiche Produkte Werbung macht. Deshalb war vorliegend bei der Bemessung der Lizenzsumme auch zu berücksichtigen, dass und wie der Werbewert des Klägers für mögliche andere Engagements sinkt - der "Verwässerungsverlust" war einzurechnen. Schließlich handelte es sich um eine groß angelegte Werbekampagne mit erheblicher Reichweite. Die Werbekampagne war keineswegs nur regional begrenzt und sie bediente sich mit der "X" eines der auflagenstärksten Printmedien in ganz Deutschland, ähnliches gilt für die Privatsender, auf denen die Werbung ausgestrahlt wurde. Insgesamt erscheint daher die Feststellung des Sachverständigen, eine Person, die so bekannt ist wie der Kläger, erhalte in der Regel, wenn sie ihren Namen für eine Werbekampagne des hierin Frage stehenden Umfangs zur Verfügung stellt, ein Honorar in Höhe von 120.000,-DM, nachvollziehbar und überzeugend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, 108 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO beruht, waren nach billigem Ermessen die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie hinsichtlich des Auskunftsanspruchs voraussichtlich unterlegen wäre.

Streitwert: a) bis zum 14.03.2000 10.225,84 EUR (Auskunft)

ab dann: 51.129,19 EUR (Zahlung) (§§ 25, Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.04.2002
Az: 12 O 17/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cf557fc1f548/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-April-2002_Az_12-O-17-99




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