Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 84/05

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2006, Az.: 27 W (pat) 84/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In diesem Bundespatentgerichtsbeschluss vom 5. Dezember 2006 mit dem Aktenzeichen 27 W (pat) 84/05 wurde der Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Die Anmelderin hatte am 20. Oktober 2004 die Wortmarke "World of Outdoor" für verschiedene Waren angemeldet. Die Markenstelle hat die Anmeldung jedoch aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin am 7. April 2005 Beschwerde eingelegt und angegeben, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr durch eine Einzugsermächtigung erfolgen soll.

Am 14. Juli 2005 wurde den Bevollmächtigten der Anmelderin mitgeteilt, dass die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt wurde und dass die Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr nicht vorlag. Die Anmelderin beantragte daraufhin am 13. Juli 2006 Wiedereinsetzung.

Das Gericht hat entschieden, dass der Antrag zulässig ist, da er innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt wurde und die erforderlichen Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung enthält. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Brief mit der Einzugsermächtigung rechtzeitig abgesendet wurde, jedoch ohne Verschulden der Antragstellerin nicht beim Patentamt angekommen ist. Es ist nicht erforderlich, einen konkreten Nachweis für den Verbleib des Schriftstücks zu erbringen, sondern es genügt, dass der Verlust höchstwahrscheinlich nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegt.

Falls die Beschwerde jedoch tatsächlich rechtzeitig beim Patentamt eingegangen sein sollte, belegt der Vermerk über die ergebnislose Rücksprache bei der Geldstelle des Amtes das fehlende Verschulden des Bevollmächtigten der Anmelderin. In diesem Fall hätte das Patentamt das Fehlen der Einzugsermächtigung vermerken müssen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.12.2006, Az: 27 W (pat) 84/05


Tenor

Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

I Am 20. Oktober 2004 hat die Antragstellerin die Wortmarke "World of Outdoor" für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 18, 22, 25 und 28 angemeldet.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2005 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Anmelderin am 18. März 2005 zugestellt.

Die Anmelderin hat am 7. April 2005 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz heißt es unter Punkt 3: "Die Zahlung der Beschwerdegebühr ... nehmen wir mit dieser Beschwerde anliegenden Einzugsermächtigung vor ..."

Am 14. Juli 2005 hat die Rechtspflegerin des Senats den Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe die Gebühr nicht innerhalb der Frist bezahlt. Der Zusatz lautet "Offenbar lag die im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr seinerzeit nicht bei. Eine Rückfrage bei der Geldstelle des DPMA verlief jedenfalls ergebnislos."

Am 13. Juli 2006 hat die Anmelderin Wiedereinsetzung beantragt. Dazu hat ihr Bevollmächtigter ausgeführt, es habe die Beschwerde vorab am 7. April per Telefax - ohne die Einzugsermächtigung - an das Patentamt gesendet und am gleichen Tag den Brief mit der Einzugsermächtigung persönlich zur Post gegeben. Dieses Verfahren entspreche dem - in der Einzugsermächtigung mit "bitte nicht beides" zum Ausdruck gebrachten - Wunsch des Amtes, damit keine doppelten Abbuchungen erfolgten. Nunmehr habe er telefonisch erfahren, dass der Brief nicht beim Patentamt eingegangen sei. Er müsse bei der Post verloren gegangen sein.

Gleichzeitig hat er eine Einzugsermächtigung an das Patentamt gesendet.

II Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

Ohne Verschulden handelt, wer die übliche im Einzelfall zumutbare Sorgfalt aufwendet.

Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegebühr bis Montag, dem 18. April 2005, zu bezahlen (§ 66 Abs. 2 MarkenG). Der angefochtene Beschluss vom 14. März 2005 wurde ihr am 18. März 2006 zugestellt. Eine Einzugsermächtigung kam aber erst am 13. Juli 2005 beim Patentamt an. Zur Beseitigung des Rechtsnachteils, dass die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gilt, hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Dieser Antrag vom 13. Juli 2005 ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden. Der Antrag enthält auch Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).

Die Beschwerdeführerin hat die Frist unverschuldet versäumt, weil der rechtzeitig abgesendete Brief mit der Einzugsermächtigung beim Patentamt ohne Verschulden der Antragstellerin oder ihrer Vertreter nicht eingegangen ist.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung der Beschwerde mit Einzugsermächtigung ergibt, hinreichend dargelegt. Er hat erklärt, den Brief nach Prüfung auf Vollständigkeit, richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten gegenüber seiner Kanzlei selbst rechtzeitig eingeworfen zu haben.

Ein "Nachweis" dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist ebenso wenig zu fordern, wie eine meist nicht mögliche Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in einem Bereich, für den die Antragstellerin (auch über § 85 ZPO) verantwortlich ist, eingetreten ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 862).

Sollte die Beschwerde beim Patentamt aber rechtzeitig eingegangen sein, so belegt allein der Vermerk, dass eine Rückfrage bei der Geldstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, ob die im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr seinerzeit beigelegen habe, ergebnislos verlaufen sei, kein Verschulden des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Dazu hätte beim Patentamt das Fehlen der genannten Anlage vermerkt werden müssen.






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2006
Az: 27 W (pat) 84/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cf9af67bd7c4/BPatG_Beschluss_vom_5-Dezember-2006_Az_27-W-pat-84-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share