Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 90/00

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 26 W (pat) 90/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2000 (Aktenzeichen 26 W (pat) 90/00) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 wirkungslos ist. Dies gilt jedoch nur in Bezug auf die teilweise Löschung der Marke 397 21 609, die aufgrund eines Widerspruchs aus der älteren Marke 1 038 294 angeordnet wurde.

In dem Beschluss vom 7. Februar 2000 hatte die Markenstelle aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 397 21 609 hat dagegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende jedoch ihren Widerspruch zurückgezogen.

Durch die Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 wurde die Grundlage für das Widerspruchsverfahren entzogen. Gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO ist daher der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos.

Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG ist nicht erforderlich.

Diese Entscheidung wurde von den Richtern Schülke, Reker und Ederprö gefällt.

(Inhaltsangabe mit 159 Wörtern)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az: 26 W (pat) 90/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 397 21 609 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke Reker Ederprö






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2000
Az: 26 W (pat) 90/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d019793da66e/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2000_Az_26-W-pat-90-00




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