Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 33/00
(BPatG: Beschluss v. 04.07.2000, Az.: 27 W (pat) 33/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 4. Juli 2000 (Az. 27 W (pat) 33/00) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 1999 aufgehoben wird. Die Beschwerde der Anmelderin wurde somit zugestimmt.
In dem Fall ging es um die Eintragung einer Bildmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 7, 9, 11 und 21, vor allem Elektrogeräte für den häuslichen Bereich. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Sie argumentierte, dass das angemeldete Markenwort aus den allgemein bekannten Bestandteilen "eco" und "tec" bestehe, die auf Eigenschaften der gekennzeichneten Waren hinweisen könnten. Die graphische Gestaltung der Marke sei werbeüblich und verleihe der Marke keinen phantasievoll herkunftshinweisenden Gesamteindruck.
Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die angemeldete Bezeichnung von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als beschreibende Angabe verstanden werde. Selbst wenn man der Anmeldung den Sinn "ökologische bzw. ökonomische Technik" zuschreibe, handele es sich nicht um eine sprachüblich gebildete Sachbeschreibung für die beanspruchten Waren.
Das Bundespatentgericht entschied, dass das Markenwort "ECOTEC" eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung darstellt, die jedoch Verwendung finde. Die im Internet gefundenen Suchergebnisse deuteten auf eine Verwendung als Marke oder Firmenschlagwort hin, nicht jedoch als beschreibende Sachbezeichnung. Daher sei die Marke eine "sprechende Marke", die nur bei analysierender Betrachtungsweise einen Hinweis auf "ökologische bzw. ökonomische Technik" gebe. Da der Verkehr eine Marke in der Regel so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, werde die angemeldete Marke als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen und nicht als beschreibende Angabe. Die Marke erreiche somit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Zudem sei die Marke auch nicht freihaltebedürftig, da sie nicht geeignet sei, Eigenschaften der beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben.
Aufgrund dieser Begründung wurde der Beschwerde stattgegeben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.07.2000, Az: 27 W (pat) 33/00
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- u. Markenamts vom 19. Mai 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Bildmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 7, 9, 11 und 21, bei denen es sich vor allem um Elektrogeräte für den häuslichen Bereich handelt, angemeldet istsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 32. Senats des Bundespatentgerichts ausgeführt, das angemeldete Markenwort setze sich ohne weiteres erkennbar aus den allgemein bekannten Bestandteilen "eco" und "tec" zusammen, die jeweils geeignet seien, auf Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Die graphische Gestaltung halte sich im werbeüblichen Rahmen und verleihe der angemeldeten Marke keinen phantasievoll herkunftshinweisenden Gesamteindruck.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Bezeichnung werde im Hinblick auf die beanspruchten Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht analysiert und auch nicht als beschreibende Angabe verstanden werden. Selbst wenn man jedoch der Anmeldung den Sinn "ökologische bzw ökonomische Technik" beimesse, handele es sich nicht um eine sprachüblich gebildete Sachbeschreibung für die angemeldeten Waren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist auch begründet, da der Eintragung weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegensteht (MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2).
Bei dem Markenwort "ECOTEC" handelt es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung, die allerdings - anders als das der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 408 ff) zugrunde liegende Markenwort "PROTECH" - durchaus Verwendung findet, wie sich aus dem der Anmelderin zugeleiteten Ergebnis einer Internetrecherche des Senats ersehen läßt. Gleichwohl ist zur Überzeugung des Senats dem Ausdruck "ECOTEC", wie er ausweislich der vorgenannten Belege verwendet wird, ein eindeutig die beanspruchten Waren beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen. Denn die im Internet aufgefundenen Suchergebnisse nach dem Wort "ECOTEC" machen ausnahmslos - soweit die Treffer nicht sowieso eine eingetragene Marke der A...
AG betreffen - den Eindruck einer Verwendung als Marke oder Firmen- schlagwort aber nicht als beschreibende Sachbezeichnung. Es handelt sich somit um eine "sprechende Marke", die aus zwei Abkürzungen zusammengesetzt ist und (nur) bei analysierender Betrachtungsweise einen Hinweis auf "ökologische bzw ökonomische Technik" zu geben vermag. Eine solche analysierende Betrachtungsweise kann nicht Grundlage der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sein, weil der Verkehr, auf dessen Verständnis es ankommt, erfahrungsgemäß eine Marke regelmäßig so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH aaO, S 409).
Der Verkehr wird die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit - zumal unter Berücksichtigung der graphischen Ausgestaltung - daher in der Regel als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen und nicht als beschreibende Angabe, so daß sie das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (gerade noch) aufweist.
Da die Marke auch nicht geeignet ist, Eigenschaften der beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben, ist sie - jedenfalls im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung - auch nicht freihaltebedürftig, zumal im deutschen Sprachgebrauch als abkürzende Angabe für "ökologisch/ökonomisch" zumeist "öko" (und nicht "eco") verwendet wird.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
Abb.1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)33-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 04.07.2000
Az: 27 W (pat) 33/00
Link zum Urteil:
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