Landgericht Köln:
Urteil vom 12. August 2004
Aktenzeichen: 84 O 34/04

(LG Köln: Urteil v. 12.08.2004, Az.: 84 O 34/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 12. August 2004, Aktenzeichen 84 O 34/04, folgendes entschieden:

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund ihrer irreführenden Werbung mit der Aussage "Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!". Das Gericht stellte fest, dass diese Werbung beim Verbraucher Erwartungen weckt, dass die Beklagte im Bereich der Heilkunde tätig ist und sich somit von anderen Apotheken unterscheidet. Da dieses Versprechen jedoch nicht erfüllt wird, da das Angebot der Beklagten nicht über das einer durchschnittlichen Apotheke hinausgeht, ist die Werbung irreführend. Die Beklagte wurde daher dazu verurteilt, die Werbung zu unterlassen.

Hingegen wurde der Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Aussage "Wir sind immer für Sie da!" abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass diese Aussage lediglich auf die umfassenden Dienstleistungen des "T-Centers" hinweist und keine konkrete Aussage über die Öffnungszeiten der Apotheke beinhaltet. Die Beklagte muss daher diese Aussage nicht unterlassen.

Des Weiteren wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger 189,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Zahlungspflicht ergibt sich aus den erfolgten Aufwendungen des Klägers für die Abmahnung der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.250,00 €.

Der Streitwert beträgt insgesamt 15.189,00 €, wovon jeweils 7.500,00 € auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfallen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 12.08.2004, Az: 84 O 34/04


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachfolgend wiedergegeben anzukündigen:

"Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!":

- Es folgt eine einseitige Darstellung der Werbedarstellung. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 4. 2004 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.250,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt unter dem Dach des "T-Centers" in Leverkusen, zu dem auch eine Sauerstoffbar gehört, eine Apotheke. Für diese warb sie mit einem Werbeflyer, auf dessen Vorderseite es hieß: "T-Center – Wir sind immer für Sie da!" Die Bezeichnung "T-Center" war mit der Unterzeile "...so vielseitig wie der Mensch" versehen. Auf der Rückseite des Flyers befanden sich unter dem Logo des "T-Centers" Namen, Anschriften und Öffnungszeiten von Apotheke und Sauerstoffbar. Daneben hieß es in der Überschrift: "Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!"

Der Kläger sieht die Werbung unter zwei Gesichtspunkten als irreführend an, weshalb er die Beklagte mit Schreiben vom 16. 12. 2003, für das er mit dem Zahlungsantrag einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht, abgemahnt hatte:

Ein großer Teil des angesprochenen Verkehrs werde aufgrund der Überschrift auf der Rückseite des Flyers den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sei. Den Begriff "ganzheitliche Medizin" werde ein Großteil des angesprochenen Verkehr nämlich mit einer ärztlichen Tätigkeit verbinden.

Die Ankündigung "Wir sind immer für Sie da!" verstehe der angesprochene Verkehr dahingehend, daß in der Apotheke der Beklagten 24 Stunden am Tag jemand erreichbar sei.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachfolgend wiedergegeben anzukündigen:

"Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!":

- Es folgt eine einseitige Darstellung der Werbedarstellung. -

und/oder

wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen:

"...wir sind immer für Sie da!":

- Es folgt eine einseitige Darstellung der Werbedarstellung. -

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 4. 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, daß das Angebot des T-Centers und insbesondere der T-Apotheke im Bereich Gesundheitsvorsorge, Wellness und Entspannung mit Kosmetikstudio sowie zahlreichen Fachbereichen etwa zur Thematik Wellness, Allergie, Zahnpflege, die mit speziell ausgebildeten Mitarbeitern besetzt seien, weit über das Angebot einer durchschnittlichen Apotheke hinaus gehe. Ein Kunde wisse, daß in einer Apotheke von der Arzneimittelberatung abgesehen keine Heilkunde ausgeübt werde. Zudem werde im Anschluss im Text erläutert, was unter "ganzheitlicher Medizin" verstanden werde.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde dem Slogan keinen konkreten Aussagegehalt zumessen und ihn als bloßen Werbespruch ohne nähre Bedeutung einordnen. Dies gelte auch hinsichtlich des Slogans "Wir sind immer für Sie da!". Es handele sich dabei um ein allgemeine, reklamehafte Anpreisung, die sich einer objektiven Nachprüfbarkeit weitgehend entziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG n.F. wegen der Werbung mit der Ankündigung "Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!", weil diese Werbung irreführend ist. Die Ankündigung weckt beim angesprochenen Verbraucher Erwartungen, nämlich in der Richtung, daß die Beklagte über die bloße Arzneimittelberatung hinaus, die auch jede sonstige Apotheke bietet, auf dem Gebiet der Heilkunde tätig ist bzw. diese anbietet, und sich deshalb vom Angebot sonstiger Apotheken unterscheidet. Diese Erwartung wird dadurch bestärkt, daß die Aussage im Zusammenhang mit "T-Center" steht und diesem Begriff unmittelbar folgt; hierdurch taucht die Vorstellung auf, daß das Angebot der ganzheitlichen Medizin innerhalb dieses Centers erbracht wird. Tatsächlich geht jedoch in dieser Hinsicht das Angebot der Beklagten über das einer durchschnittlichen Apotheke nicht hinaus und enttäuscht deshalb die mit der Werbung geweckten Erwartungen.

Soweit die Beklagte auf Kosmetikstudio und Fachbereiche zur Thematik Wellness, Allergie und Zahnpflege verweist, hat dies mit ganzheitlicher Medizin nichts zu tun; Angebote zur Gesundheitsvorsorge werden standardmäßig von jeder Apotheke offeriert. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der angesprochene Verkehr unter ganzheitlicher Medizin insbesondere eine solche versteht, die jede Abweichung von der Gesundheits- und Befindensnorm in das Gesamtbild der Persönlichkeit des Patienten einordnet; hierzu findet sich jedoch im Angebot der Beklagten nichts. Da dieser Begriff also mit einer bestimmten Bedeutung besetzt ist und keine inhaltsleere Formel darstellt, verhält es sich eben nicht so, daß der Verbraucher von einem bloßen Werbespruch ohne nähere Bedeutung ausgeht. Wenn es sich tatsächlich so verhielte, stellt sich auch die Frage, weshalb die Beklagte dies gerade so hervorgehoben in ihrer Werbung als Besonderheit ihrer Apotheke herausstellt.

Hinsichtlich der Ankündigung "Wir sind immer für Sie da!" ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen unbegründet. Aufgrund des Zusammenhangs, in dem diese Aussage steht, versteht der Verbraucher diesen Slogan als bloßen Hinweis auf ein umfassendes Angebot des T-Centers, das "so vielseitig ist wie der Mensch". Daß sich diese Aussage auf eine Öffnungszeit über 24 Stunden bezieht, dafür gibt es für den Verbraucher keinen Anhaltspunkt, zumal sich auf der Rückseite des Flyers die Öffnungszeiten befinden. Sollte tatsächlich einmal ein Verbraucher die Aussage in dem Sinne verstehen, wie es der Kläger meint, wird er es gleichwohl keinesfalls riskieren, lediglich aufgrund dieser in mehrfacher Hinsicht interpretierbaren Aussage die Apotheke der Beklagten zu einer unüblichen Ladenöffnungszeit aufzusuchen; er wird sich vielmehr zunächst darüber vergewissern wollen, ob das Geschäft der Beklagten auch tatsächlich zu dieser Zeit geöffnet ist. Die Angaben hierzu, die ihm Gewißheit verschaffen, findet er jedoch schon, wenn er nur den Flyer umdreht, so daß eine Irreführung ausgeschlossen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die Abmahnung vom 16. 12. 2003 fordern. Jedenfalls hinsichtlich eines Punktes war die Abmahnung berechtigt gewesen; da sich die Aufwendungen des abmahnenden Wettbewerbsvereins nicht nach dem Gegenstandswert des abgemahnten Verstoßes richten, sondern gleich bleiben, ob nur ein oder zwei oder noch weitere Verstöße abgemahnt werden, hat die Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.

Streitwert: € 15.189,00, wovon je € 7.500,00 auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfallen






LG Köln:
Urteil v. 12.08.2004
Az: 84 O 34/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d0e871d8462a/LG-Koeln_Urteil_vom_12-August-2004_Az_84-O-34-04




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