Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2008
Aktenzeichen: 30 W (pat) 129/06
(BPatG: Beschluss v. 10.11.2008, Az.: 30 W (pat) 129/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. November 2008 (Aktenzeichen 30 W (pat) 129/06) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung der Marke "SMARTLINE" für die Waren der Klassen 7 und 9 als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig eingestuft. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt, jedoch ohne eine Begründung vorzulegen oder zu den Rechercheunterlagen Stellung zu nehmen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als zulässig, aber in der Sache erfolglos angesehen. Es befand, dass die angemeldete Wortmarke "SMARTLINE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe darstellt und daher freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass absolute Schutzhindernisse im Licht des Allgemeininteresses zu interpretieren sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen. Eine streng und vollständige Prüfung der Markeneintragung ist daher erforderlich, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachüblich gebildete Kombination von zwei englischsprachigen Begriffen handelt, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres als eine Produktreihe mit gerätetechnischer Intelligenz verstehen wird. Daher erfüllt die Marke sowohl das Eintragungshindernis einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe als auch das Hindernis der mangelnden Unterscheidungskraft. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt, da die Anmelderin keine Begründung vorgelegt hat, die die Auffassung der Markenstelle angreift.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.11.2008, Az: 30 W (pat) 129/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke SMARTLINE angemeldet worden für die Waren der Klassen 7 und 9
"Motoren und deren Teile (nicht für Landfahrzeuge); elektrische und/oder elektronische Mess-, Anzeige-, Bedienund Steuergeräte zur Überwachung und Steuerung von Verbrennungsmotoren, sämtliche Waren nicht für Landfahrzeuge".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter, ohne jedoch eine Begründung einzureichen oder zu den vom Senat ermittelten und übersandten Rechercheunterlagen Stellung zu nehmen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. Januar 2006 und vom 19. Juni 2006 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Wortmarke "SMARTLINE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe darstellt und deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 -27) -Chiemsee, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) -Postkantoor). Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) -Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) -Linde, Winward u. Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird, sondern schon durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: "... dienen können, ..."). Ungerechtfertigte Monopole müssen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst frühzeitig, effektiv und ökonomisch durch die dafür zuständigen Behörden und Gerichte verhindert werden. Dazu hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass "die Prüfung anlässlich des Antrages auf Eintragung einer Marke nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 -59) -Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 -125) -Postkantoor).
Wie die Markenstelle bereits ausführlich und zutreffend erläutert hat, handelt es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine sprachüblich gebildete Kombination von zwei englischsprachigen Begriffen, die der von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr ohne weiteres und zwanglos im Sinne von einer Produktreihe mit gerätetechnischer Intelligenz verstehen wird, was nicht nur das Eintragungshindernis einer freihaltebdürftigen beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch jenes der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt. Über diese Erkenntnisse gehen auch die Feststellungen des Senats nicht hinaus. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet und auch nicht zu den ihr vom Senat übermittelten Internet-Fundstellen Stellung genommen hat, wird nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Auffassung der Markenstelle angreifbar sein soll.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.
Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Cl
BPatG:
Beschluss v. 10.11.2008
Az: 30 W (pat) 129/06
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