Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. November 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/03
(BGH: Beschluss v. 08.11.2004, Az.: AnwZ (B) 78/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 8. November 2004 die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 Euro festgelegt.
Der Antragsteller ist seit 1970 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betrieb 2002 seine Umzulassung in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gab aber nicht den Verzicht auf seine Zulassung bei anderen Gerichten bekannt. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls, Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung und Aufgabe einer Kanzlei. Der Antragsteller legte dagegen eine gerichtliche Entscheidung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. Er legte daraufhin eine sofortige Beschwerde ein, in der er die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Widerruf bestritt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Antragsgegnerin für den Widerruf zuständig war. Der Verzicht des Antragstellers auf seine lokale Zulassung bei anderen Gerichten beendete nicht seine Mitgliedschaft in der alten Rechtsanwaltskammer und die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Ein Zuständigkeitswechsel tritt erst ein, wenn die bisherige lokale Zulassung widerrufen wird.
Des Weiteren lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls vor. Der Antragsteller war mit sechs Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen, außerdem hatte er weitere Verbindlichkeiten, die zu Vollstreckungsmaßnahmen geführt hatten. Der Antragsteller behauptete, dass es sich dabei um fehlerhafte Amtshandlungen handelte. Es war nicht ersichtlich, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen war.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet waren, kam es auf das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe nicht an. Der Beschluss wurde von den Richtern Hirsch, Ganter, Otten, Ernemann, Schott, Frey und Wosgien gefasst.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 08.11.2004, Az: AnwZ (B) 78/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1939 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft und -nach Umzulassung -seit Dezember 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. zugelassen. Anfang 2002 betrieb der Antragsteller seine Umzulassung in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H. . Mit Schreiben vom 3. Februar 2002 teilte er der Antragsgegnerin mit, daß er auf seine Zulassung bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. für den Fall seiner Zulassung bei dem Amtsgericht und Landgericht B. verzichte. Eine Zulassung bei diesen Gerichten erfolgte nicht. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H. teilte der Antragsgegnerin im März 2002 mit, daß das Umzulassungsverfahren von ihr nicht mehr betrieben werde, nachdem der Antragsteller mehrere Anfragen nicht beantwortet habe, sich an der von ihm angegebenen Kanzleiadresse weder aufhalte noch dort eine Kanzlei betreibe und für sie nicht erreichbar sei. Mit Bescheid vom 16. April 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls, Nichtunterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung und Aufgabe einer Kanzlei, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 9, 6 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Widerruf bestreitet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Antragsgegnerin war für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller verkennt, daß nicht der von ihm (hier im übrigen auch nur bedingt) erklärte Verzicht auf die lokale Zulassung beidem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. seine Mitgliedschaft in der alten Rechtsanwaltskammer und damit die Zuständigkeit der Antragsgegnerin beendet hat. Ein Zuständigkeitswechsel zur neuen Rechtsanwaltskammer tritt erst ein, wenn nach einer anderweitigen lokalen Zulassung die bisherige lokale Zulassung nach § 33 Abs. 4 BRAO widerrufen ist (vgl. auch Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 33 Rdn. 1; Feuerich-Weyland, BRAO 6. Aufl. § 33 Rdn. 15; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 33 Rdn. 25). Eine anderweitige lokale Zulassung ist aber weder durch die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts H. noch durch eine andere Rechtsanwaltskammer erfolgt.
2.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit sechs Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. In der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus weitere im einzelnen aufgelistete Verbindlichkeiten angegeben, die jedenfalls teilweise auch zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Der Antragsteller hat insoweit lediglich angegeben, daß es sich um fehlerhafte Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers handeln müsse.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. April 2004 vorgetragen, daß er nunmehr die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.
3. Auf das Vorliegen der weiteren Widerrufsgründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 BRAO kommt es danach nicht an.
Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien
BGH:
Beschluss v. 08.11.2004
Az: AnwZ (B) 78/03
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