Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 16. November 2001
Aktenzeichen: Not 28/01
(OLG Celle: Beschluss v. 16.11.2001, Az.: Not 28/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 16. November 2001, Aktenzeichen Not 28/01, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller ist ein Notar, der in einer Anwaltssozietät tätig ist. Bei einer Überprüfung seiner Notargeschäfte wurde festgestellt, dass er zwei Schilderanlagen an seinem Büro angebracht hat, die das Landeswappen zeigen, neben dem die Namen der Sozien aufgeführt sind. Der Antragsgegner hat daraufhin den Notar angewiesen, eines der beiden Schilder zu entfernen, da dies den Anschein amtswidriger Werbung erwecke. Der Antragsteller hat dagegen Einspruch erhoben und argumentiert, dass es anderen Kollegen erlaubt sei, Amtsschilder anzubringen und daher auch er zwei weitere Schilder haben dürfe. Außerdem habe das zweite Schild keinen größeren Abstand zum ersten Schild als das vorgeschlagene alternative Vorgehen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsgegner das Recht dazu hatte, den Notar anzuweisen, eines der Schilder zu entfernen. Ein Werbeeffekt des Notars sei nicht gestattet und es gebe keinen plausiblen Grund für zwei gleichartige Schilder außerhalb des Gebäudes. Auch die Interessen der mit dem Notar verbundenen Kollegen spielten keine Rolle. Die Weisung umfasste nicht die Entfernung der Beleuchtung des Amtsschildes und es war dem Notar freigestellt, das beleuchtete oder unbeleuchtete Schild zu entfernen. Weitere Schilder an der Hauswand waren nicht Gegenstand der Weisung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Geschäftswert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Celle: Beschluss v. 16.11.2001, Az: Not 28/01
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Januar 19xx mit Amtssitz in xxx zum Notar bestellter Antragsteller übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar in einer xxx mit den Rechtsanwälten und Notaren xxx und xxx und den Rechtsanwälten xxx, xxx, xxx und xxx in xxx aus. Seine Geschäftsstelle befindet sich in dem Haus xxx, das insgesamt von der Anwaltssozietät belegt wird.
Bei einer turnusmäßigen Überprüfung der Notargeschäfte des Antragstellers im März 2001 stellte der Notarprüfer gemäß seinen Prüfbericht (Bl. 166 ff. der Personalakten) fest, dass das Haus xxx an seiner Front zum xxx zwei Schilderanlagen aufweist, von denen eine an der Hauswand befestigt ist und die andere im Vorgarten der Kanzlei mit einer Neonbeleuchtung nahe der Grundstücksgrenze aufgestellt ist. Sowohl die Schilder an der Hauswand als auch das separat aufgestellte Schild an der Grundstücksgrenze sind so beschaffen, dass sie das Landeswappen zeigen, neben dem die Namen der Sozien aufgeführt sind, die Rechtsanwälte und Notare sind. Darunter befindet sich ein Querstrich, unter dem die Namen der Sozien, die nur Rechtsanwälte sind, genannt werden.
Nach Durchführung der Notarprüfung am 9. März 2001 und Führung eines umfangreichen Schriftwechsels, in dem sich der Notar letztlich geweigert hat, die an der Hauswand und im Vorgarten angebrachte doppelte Schilderanlage zu reduzieren, hat der Antragsgegner dem Antragsteller am 21. August 2001 die Weisung erteilt, eines der beiden auf dem Praxisgrundstück xxx in xxx befindlichen Kombinationsschilder (Amts und Namensschild) zu entfernen. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die doppelte Schilderanlage unzulässig sei, weil sie den Anschein amtswidriger Werbung hervorrufe. Zwar sei es zulässig, mehrere Amtsschilder anzubringen, wenn sich die Kanzlei in einem Eckhaus befinde und die Amtsschilder jeweils mit der Front zu verschiedenen Straßen angebracht werden würden. Im Übrigen dürfe aber grundsätzlich nur je ein Amts und Namensschild außen am oder vor dem Gebäude angebracht werden. Ein weiteres Namensschild dürfte sich unmittelbar am Kanzleieingang befinden. Damit seien aber nicht Fälle gemeint, bei denen sich im Gebäude nur die Kanzlei des Notars befinde, vielmehr werde insoweit auf Fälle abgezielt, in denen sich die Kanzlei neben zahlreichen anderen Büros in einem großen Gebäude befinde. Dies sei dem Haus xxx in xxx unstreitig nicht der Fall. Durch die Aufstellung und Anbringung von zwei Schilderanlagen werde der Anschein einer amtswidrigen Werbung im Sinne des § 29 BNotO hervor gerufen. Es reiche grundsätzlich aus, mit einem Amts oder Namensschild oder einem Kombinationsschild die Rechtssuchenden darauf hinzuweisen, dass sich in dem Haus eine Notarkanzlei befinde. Ein zweites Schild sei zur Information der Rechtssuchenden nicht erforderlich und diene nur zum reklamehaften Herausstellen des Angebots notarieller Leistungen.
Gegen diese Weisung richtet sich der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 13. September 2001, in dem der Notar unter Bezugnahme auf den Schriftwechsel erneut geltend macht, dass durch die Anbringung des zweiten Kombinationsschildes kein reklamehaftes Herausstellen des Angebots notarieller Dienstleistungen gegeben sei. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund des Rechtes seiner Kollegen Amtsschilder aufzustellen, diese ohne weiteres die Möglichkeit hätten, zwei weitere Anwalts und Notarschilder am Haus anzubringen, so dass die Weisung schon unter diesem Aspekt keinen Bestand haben könne. Im Übrigen könne es auch nicht zu beanstandet werden, wenn das zweite Schild an der Front befestigt werde, die zur xxx Straße zeige. Würde das Schild entsprechend umgesetzt, ergebe sich aber auch keine größere räumliche Entfernung zu dem Schild im Vorgarten als bei der eingeräumten gleichen Ausrichtung beider Schilder zum xxx.
Außerdem gehe die Verfügung auch zu weit, weil sie dem Antragsteller nicht die Möglichkeit lasse, ein zweites Schild an der Hauswand zur xxx Straße anzubringen. Dem Antragsteller könne nicht angelastet werden, dass die Kanzlei das gesamte Gebäude xxx einnehme. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anbringung eines zweiten Schildes unmittelbar am Hauseingang müsse deshalb auch das zweite Schild unmittelbar neben der Eingangstür zulässig sein.
Der Antragsteller beantragt,
die Weisung des Antraggegners vom 21. August 2001 zur Geschäftsnummer 2 R / 45 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass in der Anbringung zweier gleich ausgerichteter Kombinationsschilder in einem nur geringen Abstand an der Hauswand und im Vorgarten ein reklamehaftes Herausstellen der Leistungen des Notars zu sehen sei, dass mit der Begrenzung der Werbung für eine notarielle Tätigkeit durch § 29 BNotO nicht zu vereinbaren sei. Das zweite Schild wiederhole lediglich die bereits auf dem ersten Schild getroffene Aussage und sei deshalb zur Information der Rechtssuchenden überflüssig. Gegen die Anbringung eines Kombinationsschildes an der zur xxx Straße gelegenen Hauswand wende sich der Antragsgegner nicht. Vielmehr sei der Notar nur angewiesen worden, eines der beiden gleich ausgerichteten Schilder zu entfernen.
II.
Der gemäß § 111 Abs. 1 und 3 BNotO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
Der Antragsgegner hat den Notar mit der Verfügung vom 23. August 2001 zu Recht angewiesen, eines der beiden von ihm an der Hauswand und an der Grundstücksgrenze angebrachten gleichartigen und gleich ausgerichteten Kombinationsschilder zu entfernen.
Auch wenn das durch § 29 BNotO erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellte Werbeverbot für Notare, denen gemäß § 29 Abs. 1 BNotO jedes gewerbliche Verhalten untersagt ist, das eine dem öffentlichen Amt des Notars widersprechende Werbung enthält, nicht jedes Verhalten untersagt, das Außenwirkung hat und möglicherweise auch mit einem werbenden Nebeneffekt verbunden ist (s. dazu die sogenannte "LOGO- Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, DNotZ 1998, 69), ist ein reklamehaftes Verhalten des Notars, das keinen Sachbezug zu der notariellen Tätigkeit hat, nicht gestattet.
Ein Verhalten, das den Eindruck erwecken könnte, der Notar werbe ohne einen besonderen Sachbezug gezielt für seine Praxis, indem er in möglichst auffälliger Art und Weise auf seine Praxisräume hinweise, liegt vor, wenn der Notar Maßnahmen trifft, die nicht den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse entspringen, sondern vielmehr durch ein gewerbliches gewinnorientiertes Verhalten beeinflusst sind (dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001, NotZ 12/01).
Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der Notar mit der doppelten Schilderanlage einen Werbeeffekt erzielen will. Die Anbringung und Aufstellung mehrerer Schilder ist nicht durch die örtlichen Gegebenheiten begründet, sondern zielt vielmehr darauf ab, die Öffentlichkeit besonders anzusprechen und durch den Wiederholungseffekt eine erhöhte Aufmerksamkeit hervorzurufen. Dies folgt aus der gleichen Ausrichtung und dem unwidersprochen kurzen Abstand der Schilder. Weshalb hier eine Wiederholung des im Vorgarten aufgestellten Schildes an der Hauswand oder umgekehrt des an der Hauswand angebrachten Schildes durch ein Stehschild im Vorgarten erforderlich ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Zwar kann auch nach der Neufassung der DONot (abgedruckt in Nds. Rpfl. 2000, 340 ff.) auf die Geschäftsstelle eines Notar mit einem Amtsschild am Eingang der Geschäftsstelle und am Gebäude, in dem die Geschäftsstelle untergebracht ist, aufmerksam gemacht werden (§ 3 DONot n.F.). Wird kein Amtsschild verwendet, so muss nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DONot n.F. mit einem Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen werden. Die Möglichkeit der Anbringung zweier Amts oder Namensschilder wobei hier davon auszugehen sein dürfte, dass es sich um Namensschilder handelt, weil nicht ausgeführt wird, dass unter dem Landeswappen der Zusatz "Notar" angebracht ist (dazu BGH Beschluss vom 16. Juli 2001 NotZ 12/01) soll aber, wie vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt wird, bei einem Bürogebäude mit mehreren unterschiedlichen Geschäftslokalen dazu dienen, sowohl am Gebäude selbst auf die Kanzlei des Notars hinzuweisen als auch den Eingang zur Geschäftsstelle des Notars besonders kenntlich zu machen. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, nicht erforderlich, weil die Kanzlei das gesamte Gebäude belegt, besteht kein plausibler Grund, mit zwei gleichartigen Kombinationsschildern außerhalb des Gebäudes auf die Geschäftsstelle des Notars hinzuweisen. Zur Information der Rechtssuchenden sind zwei gleichgerichtete Schilder jedenfalls nicht erforderlich, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat. Die Schilder können vielmehr nur dazu dienen, das Angebot des Notars besonders herauszustellen und sind deshalb auf einen Werbeeffekt gerichtet. Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO ist aber eine solche Außenwerbung dem Notar ausdrücklich untersagt, so dass keine Bedenken gegen die dem Antragsteller erteilte Weisung bestehen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen der mit dem Antragsteller beruflich verbundenen Notare. Insoweit ist es nicht erforderlich und nicht zulässig durch mehrere Amtsschilder, auf denen jeweils das Landeswappen abgebildet ist, auf die Geschäftsstelle mehrerer Notare aufmerksam zu machen. Vielmehr reicht es aus wie vom Antragsteller und seinen Sozien im Übrigen auch praktiziert dem einmal abgebildeten Landeswappen nur die Namen der Notare hinzuzufügen. Eine mehrmalige Wiederholung des Wappens würde neben dem fragwürdigen optischen Eindruck auch nur unerlaubten Werbezwecken dienen.
Soweit die Beteiligten im Schriftverkehr darum gestritten haben, ob es gestattet ist, das Amtsschild mit einer Beleuchtung zu versehen, erstreckt sich die Weisung nicht auf die Entfernung dieser Beleuchtung. Insoweit bleibt es dem Antragsteller überlassen, ob er das beleuchtete Amtsschild oder das unbeleuchtete an der Hauswand entfernt. Der Senat braucht hierzu ebenso wenig Stellung zu nehmen, wie zu dem hilfsweise gestellten Antrag des Notars, ihm zumindest die Anbringung eines zweiten Schildes an der Hauswand zur xxx Straße zu gestatten. Insoweit hat der Antragsgegner in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 (Bl. 12 f. d. A.) ausgeführt, dass die Anbringung eines weiteren Kombinationsschildes an der xxx Straße von ihm aus nicht zu beanstanden wäre (Nr. 3 seines Schriftsatzes vom 23. Oktober 2001). Gegen die Anbringung eines solchen Schildes ist die Weisung des Antragsgegners mithin nicht gerichtet.
III.
Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1.1, 202 Abs. 1.2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
OLG Celle:
Beschluss v. 16.11.2001
Az: Not 28/01
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