Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 17/07
(BPatG: Beschluss v. 12.06.2007, Az.: 27 W (pat) 17/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Aktenzeichen 27 W (pat) 17/07) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 in Bezug auf den Widerspruch aus der Marke DD 650 971 unwirksam ist.
Die Markenstelle hatte ursprünglich mit Beschluss vom 8. November 2004 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 302 54 344 und der Widerspruchsmarke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgenommen und gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt. Das Gericht hat daraufhin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO entschieden, dass der angefochtene Beschluss bezüglich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist.
Eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG war in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 12.06.2007, Az: 27 W (pat) 17/07
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 54 344 mit der Widerspruchsmarke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen und Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
BPatG:
Beschluss v. 12.06.2007
Az: 27 W (pat) 17/07
Link zum Urteil:
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