Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 265/01

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az.: 32 W (pat) 265/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2003 (Aktenzeichen 32 W (pat) 265/01) die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 12. Oktober 1999 und vom 27. August 2001 aufgehoben.

In dem Fall ging es um die Eintragung einer Marke für Schokoladewaren, nämlich Mozartkugeln. Das Markenamt hatte die Anmeldung der Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die Marke für Mozartkugeln unmittelbar beschreibend sei.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidungen Beschwerde eingelegt. Sie argumentierte, dass die Marke nicht nur aus der Gattungsbezeichnung "Mozartkugeln" bestehe, sondern auch den Wortbestandteil "Wolfgang Amadeus Mozart" beinhalte. Dieser Bestandteil und damit die Marke als Ganzes seien nicht beschreibend.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass der Marke weder die Unterscheidungskraft noch eine Merkmalsbezeichnung entgegenstehe.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Da die Marke aus den Wortbestandteilen "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln" bestehe, könne kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Marke als Ganzes könne keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt enthalten. Es sei klar, was Mozartkugeln seien, jedoch nicht, was Wolfgang Amadeus Mozart Mozartkugeln seien. Die Hinzufügung des Namens des berühmten Komponisten trage keine Sachinformation.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als allgemein gebräuchliches Wort für Mozartkugeln und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft verstehe.

Die Marke sei auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sich dem Markenbegriff in seiner Gesamtheit keine eindeutige Angabe entnehmen lasse, welches Merkmal mit der Hinzufügung von "Wolfgang Amadeus Mozart" zur Sachangabe "Mozartkugeln" bezeichnet werden könne.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az: 32 W (pat) 265/01


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 12. Oktober 1999 und vom 27. August 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Schokoladewaren, nämlich Mozartkugelnist die Bildmarkesiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil sie für Mozartkugeln unmittelbar beschreibend sei.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass nicht berücksichtigt sei, dass die Marke nicht nur aus der Gattungsbezeichnung "Mozartkugeln" bestehe, sondern auch noch den Wortbestandteil "Wolfgang Amadeus Mozart" aufweise. Dieser Bestandteil und damit die Marke als Ganzes sei nicht beschreibend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln". "Mozartkugeln" werden die Verbraucher ohne weiteres als eine bestimmte Art von gefüllten Schokoladewaren verstehen, was keine Möglichkeit eröffnet, einen bestimmten Hersteller zu identifizieren. Es darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass die Marke schon von ihren Wortbestandteilen her als Ganzes aus "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln" besteht. Es ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, BlPMZ 1999, 408 - YES). Dies impliziert, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (vgl. BGH BlPMZ 2000, 164 - Partner with the Best). In ihrer Gesamtheit kann der Marke kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt entnommen werden. Es ist zwar klar, was Mozartkugeln sind, nicht jedoch was Wolfgang Amadeus Mozart Mozartkugeln sind. Die Hinzufügung des Namens des berühmten Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart trägt ersichtlich keine Sachinformation.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als allgemein gebräuchliches Wort für Mozartkugeln und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten Feststellungen treffen, dass die Wortbestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit - etwa durch Verwendung von mehreren Anbietern - die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllen können.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbe-

griff in seiner Gesamtheit keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal mit der Hinzufügung von "Wolfgang Amadeus Mozart" zur Sachangabe "Mozartkugeln" bezeichnet werden kann.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)265-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2003
Az: 32 W (pat) 265/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d6171ba26695/BPatG_Beschluss_vom_22-Januar-2003_Az_32-W-pat-265-01




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