Landgericht München I:
Beschluss vom 25. November 2009
Aktenzeichen: 38 O 21051/09

(LG München I: Beschluss v. 25.11.2009, Az.: 38 O 21051/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss vom 25. November 2009 (Aktenzeichen 38 O 21051/09) entschieden, dass es für den Rechtsstreit zwischen der C... Aktiengesellschaft und der Antragsgegnerin funktionell unzuständig ist. Der Rechtsstreit wurde daher auf Antrag der Antragsgegnerin an die 5. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I verwiesen.

In der Begründung des Beschlusses wird festgestellt, dass am 31.10.2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der C... Aktiengesellschaft und der Antragsgegnerin abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde in das Handelsregister der C... Aktiengesellschaft eingetragen und bekannt gemacht. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichszahlung durch das Gericht. Dieser Antrag wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt.

Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach dem der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen wird, wenn vor der Zivilkammer eine der Kammer für Handelssachen zuständige Klage zur Verhandlung gebracht wird. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde die Zuständigkeitsregelung für Spruchverfahren aufgehoben und diese in den Katalog der Handelssachen aufgenommen. Damit entfiel die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, jedoch sind die Verweisungsvorschriften laut Gericht weiterhin anwendbar.

Der Antragsteller hatte seinen Antrag jedoch nicht an die Kammer für Handelssachen gestellt, sondern an eine Zivilkammer. Da die Antragsgegnerin jedoch innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellte, wurde die Verweisung ausgesprochen. Dies gewährleistet eine einheitliche Sachentscheidung in Bezug auf die aktienrechtliche Strukturmaßnahme und vermeidet widersprüchliche Entscheidungen der beiden zuständigen Spruchkörper des Landgerichts München I.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat der Verweisung bei einer mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden der Kammer nicht widersprochen und selbst schriftsätzlich die Abgabe an die Kammer für Handelssachen beantragt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Beschluss v. 25.11.2009, Az: 38 O 21051/09


Tenor

Die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Antragsgegnerin an die funktionell zuständige 5. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I.

Gründe

I.

Die C... Aktiengesellschaft mit Sitz in München und die Antragsgegnerin schlossen am 31.10.2008 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der C... AG als beherrschter Gesellschaft am 18.12.2009 zustimmte. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 5.8.2009 in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen und am 12.8.2009 bekanntgemacht.

Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3.11.2009 (Bl. 1/20 d.A.), der an das Landgericht München I adressiert war und der im Original am 5.11.2009 bei Gericht einging, einen Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichszahlung gem. §§ 304, 305 AktG durch das Gericht. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12.11.2009 (Bl. 23 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, bat der Antragsteller um Abgabe des Verfahrens an das funktionell zuständige Gericht innerhalb der Frist des § 4 SpruchG.

Der Antrag vom 3.11.2009 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 13.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2009 (Bl. 24 d.A.) stellte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen.

II.

4Die Entscheidung beruht auf § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht wird. Diese Vorschrift als Grundlage für die Verweisung ist vorliegend anwendbar.

51. Aufgrund von Art. 42 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz € FGG-RG) vom 17.12.2008, BGBl. I 2586 wurde die Regelung in § 2 Abs. 2 SpruchG a.F. mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Spruchverfahren aufgehoben. Stattdessen wurden die Spruchverfahren in den Katalog der Handelssachen in § 95 Abs. 2 GVG aufgenommen, weil Handelssachen auch die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b bis f genannten Verfahren sind. In § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e GVG werden dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Spruchverfahren zugewiesen. Damit aber entfiel die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, weil nach § 96 Abs. 1 GVG der Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen nur dann verhandelt wird, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt und durch die Neuregelung eine ausschließliche Zuständigkeit nicht begründet wurde.

62. Auch wenn die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG von einer Klage sprechen und mithin von einem streitigen Verfahren ausgehen, müssen sie zur Anwendung gelangen, wenn das der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnete Spruchverfahren nunmehr im Katalog der Handelssachen des § 95 GVG aufgeführt ist. Wenn der Gesetzgeber schon die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen abschafft, so wäre es mit dem Regelungszusammenhang der §§ 95 ff. GVG unvereinbar und inkonsequent, wenn dann die Verweisungsvorschriften unanwendbar sein sollten. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht an die Kammer für Handelssachen gestellt, sondern an eine Zivilkammer, weil er in der Antragsschrift die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen nicht beantragt hat. Die Einreichung an das €Landgericht München I€ kann nur als (fristwahrender) Antrag an eine Zivilkammer, die aufgrund der Neureglungen durch das FGG-RG funktionell zuständig ist, verstanden werden.

Da die Antragsgegnerin innerhalb der ihr gesetzten Frist den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen gestellt hat, war die Verweisung auszusprechen. Dadurch wird auch eine einheitliche Sachentscheidung gewährleistet, ohne dass die Kammer abschließend darüber zu entscheiden hat, ob eine Verweisung auch ohne Antrag möglich wäre, um einander widersprechende Entscheidung zweier funktionell zuständiger Spruchkörper des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts München I in Bezug auf dieselbe aktienrechtliche Strukturmaßnahme zu vermeiden.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat sich der Verweisung bei einer fernmündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden der Kammer nicht widersetzt. Zudem hat er selbst schriftsätzlich die Abgabe an die Kammer für Handelssachen beantragt.






LG München I:
Beschluss v. 25.11.2009
Az: 38 O 21051/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d640e69fdce8/LG-Muenchen-I_Beschluss_vom_25-November-2009_Az_38-O-21051-09




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