Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 197/00

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az.: 27 W (pat) 197/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. November 2000 die Erinnerung der Markeninhaberin gegen einen vorherigen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts zurückgewiesen. Die Markeninhaberin hatte Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, diese wurde jedoch als nicht eingelegt erklärt, da die Beschwerdegebühr verspätet, erst mit dem Eingang des Schecks am 17. März 2000, entrichtet wurde. Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts regelt eindeutig, dass für die Zahlung mittels Schecks der Tag des Eingangs beim Patentamt oder Patentgericht maßgeblich ist. Eine Absendung innerhalb der Rechtsmittelfrist genügt nicht. Die Markeninhaberin hat ihre Erinnerung nicht begründet und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Die Erinnerung wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az: 27 W (pat) 197/00


Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markeninhaberin hat gegen einen ihr am 16. Februar 2000 zugestellten Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist per Fax (einschließlich einer Fax-Kopie eines Verrechnungsschecks über die Beschwerdegebühr) am 16. März 2000 eingereicht worden. Das Original des Verrechnungsschecks ist am 17. März 2000 eingegangen.

Nach einer entsprechenden Ankündigung hat die Rechtspflegerin des Senats durch Beschluß festgestellt, daß die obengenannte Beschwerde der Markeninhaberin als nicht eingelegt gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, daß bei Zahlung durch Einreichen eines Schecks nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die die anwaltlich vertretene Markeninhaberin auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe entnehmen können, der Eingangstag beim Patentamt der Zahlungszeitpunkt sei. Demgegenüber könne die von der Markeninhaberin vorgetragene Ansicht, es komme nur auf die per Fax erfolgte Ankündigung und die rechtzeitige Absendung des Schecks an, nicht durchgreifen.

Gegen den Beschluß hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt. Eine Begründung ist bisher nicht eingegangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Erinnerung (RpflG § 23 Abs 2, § 11 Abs 2) konnte keinen Erfolg haben, da der angefochtene Beschluß zu Recht festgestellt hat, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (MarkenG § 66 Abs 5 Satz 2).

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschwerdegebühr verspätet, nämlich erst mit dem Scheckeingang am 17. März 2000, entrichtet worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Normen, die sich in der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (PatGebG § 3) erlassenen Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (PatGebZV) finden. Diese Verordnung regelt abschließend (vgl zB Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 11 vor § 17) Art und Zeitpunkt unbarer Gebührenzahlungen. Hiernach (PatGebZV § 3 Nr 2) ist für die Zahlung mittels Schecks der Tag des Eingangs beim Patentamt oder Patentgericht maßgeblich, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt. Eine Absendung innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw die bloße Ankündigung der Einreichung des Originals genügt nicht. Daran ändert nichts der Hinweis der Markeninhaberin (im Verfahren vor der Rechtspflegerin) auf angeblich zu ihren Gunsten sprechende zivilrechtliche Vorschriften. Denn die Zahlung dieser Gebühren ist kein privates Rechtsgeschäft, sondern ein Rechtsakt mit bestimmten öffentlichrechtlichen Wirkungen (vgl Benkard aaO Rdn 9); die Bedingungen hierfür sind, wie oben bereits gesagt, in der einschlägigen Gebührenzahlungsverordnung abschließend geregelt.

Das Bundespatentgericht hat übrigens in einem ähnlich gelagerten Fall bereits früher entschieden, daß eine wirksame Gebührenzahlung nur durch die fristgerechte Einreichung entsprechender originaler Zahlungsmittel erfolgen kann, hierfür aber nicht die Vorlage von Kopien ausreicht (vgl BlPMZ 1992, 112 - LS).

Da die Markeninhaberin ihre Erinnerung nicht begründet hat, ist im übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die Entscheidung der Rechtspflegerin für angreifbar hält.

Angesichts der klaren Rechtslage sind Anhaltspunkte, die eine Wiedereinsetzung der anwaltlich vertretenen Markeninhaberin in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (MarkenG § 91 Abs 1, Abs 4), nicht erkennbar.

Die Erinnerung war zurückzuweisen.

Hellebrand Friehe-Wich Albert Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 21.11.2000
Az: 27 W (pat) 197/00


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