Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 28. Februar 2008
Aktenzeichen: 9 K 79/07
(VG Karlsruhe: Urteil v. 28.02.2008, Az.: 9 K 79/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2008 (Aktenzeichen 9 K 79/07) ging es um die Frage, ob ein approbierter Arzt, der als Vorstandsvorsitzender eines Biotechnologieunternehmens tätig ist, den ärztlichen Beruf im Sinne des Kammerbeitragsrechts ausübt.
Der Kläger, ein promovierter Chemiker und Arzt, war seit 2004 Vorstandsvorsitzender eines Biotechnologieunternehmens und tätig im Bereich der Entwicklung von rekombinanten Antikörpern zur Behandlung von Krebserkrankungen. Im Jahr 2005 meldete er sich bei der Bezirksärztekammer Nordbaden zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer an und gab an, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Bezirksärztekammer war jedoch der Auffassung, dass die vom Kläger erzielten Einnahmen als Geschäftsführer des Unternehmens als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag heranzuziehen seien. Der Kläger hingegen argumentierte, dass für seine Position als Geschäftsführer kein medizinisches Fachwissen erforderlich sei und er daher nicht zum Kammerbeitrag herangezogen werden könne.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger den ärztlichen Beruf im Sinne des Kammerbeitragsrechts nicht ausübt. Bei seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender handle es sich um eine rein administrative und betriebswirtschaftliche Tätigkeit, für die medizinisches Fachwissen nicht erforderlich sei. Die Begriffe "ärztliche Tätigkeit" und "ärztlicher Beruf" seien weit auszulegen, jedoch könne nicht jede Tätigkeit eines approbierten Arztes als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts angesehen werden. Es komme auf die konkrete ausgeübte Tätigkeit an und ob diese ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen erhalte. Im Fall des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit als CEO durch die Verwendung von ärztlichem Wissen geprägt sei.
Das Gericht hob daher den Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer auf und entschied, dass der Kläger nicht zum Kammerbeitrag herangezogen werden könne. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage, wer den ärztlichen Beruf im Sinne des Kammerbeitragsrechts ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Karlsruhe: Urteil v. 28.02.2008, Az: 9 K 79/07
Ein approbierter Arzt, der als Vorstandsvorsitzender (Chief Executive Officer) eines Biotechnologieunternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig ist, übt nicht im Sinne des Kammerbeitragsrechts den ärztlichen Beruf aus.
Tenor
Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein promovierter Chemiker (Dr.rer.nat.) und Arzt (Approbation 1993), ist seit 01.10.2004 Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der A. T. AG. Dabei handelt es sich um ein privates Biotechnologie-Unternehmen mit Sitz in Heidelberg, das sich auf die Entwicklung von rekombinanten Antikörpern zur Behandlung von Krebserkrankungen spezialisiert hat und im Mai 2000 von Prof. Dr. L. als Ausgründung seiner Gruppe Rekombinante Antikörper am DKFZ in Heidelberg gegründet worden war. Zuvor war der Kläger bei der Aventis Behring LLC in den USA für klinische Forschung und Entwicklung weltweit zuständig. Sein Hauptwohnsitz ist M..
Im Juli 2005 übersandte er der Bezirksärztekammer Nordbaden einen Meldebogen zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer. In dem ihm daraufhin übersandten Erhebungsbogen für den Ärztekammerbeitrag 2005 gab er an, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben und stufte sich in die Beitragsgruppe 2.1 (keine Berufseinnahmen im Vorjahr oder bis 10.000,-- EUR; Jahresbeitrag 12,-- EUR) ein. In dem sich anschließenden Schriftwechsel vertrat die Bezirksärztekammer Nordbaden die Ansicht, dass die vom Kläger erzielten Berufseinnahmen als Geschäftsführer eines Unternehmens in der Pharmaindustrie als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag heranzuziehen seien, da er hierbei medizinisches Fachwissen anwende und nicht berufsfremd arbeite. Da seine Tätigkeit als ausschließlich administrativ bzw. organisatorisch im Sinne des § 3 Abs. 9 der Beitragsordnung der Beklagten einzustufen sei, seien 80 Prozent des Kammerbeitrags der dem Jahresbruttoeinkommen entsprechenden Beitragsstufe zu entrichten. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, über keinerlei Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu verfügen, da dies nur Einkünfte aus Tätigkeiten seien, für welche die Ausbildung zum Arzt Voraussetzung sei. Für seine derzeit ausgeübte Position sei keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich. Seine Hauptaufgaben umfassten die strategische und operative Geschäftsplanung, die gesamte kaufmännische Leitung und Verantwortung sowie das Personalmanagement.
Die Bezirksärztekammer Nordbaden verzichtete im weiteren Verlauf auf eine Kammerbeitragsveranlagung für das Jahr 2005, weil der Kläger bereits von der Landesärztekammer Hessen, der er vorher angehört hatte, veranlagt worden war.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 zog die Bezirksärztekammer Nordbaden den Kläger zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 575,20 EUR für das Jahr 2006 in der Stufe 2.9 (Vorjahres-Berufseinnahmen über 133.000 EUR bis 151.000 EUR) abzüglich 20 % Abschlag für theoretische Mediziner heran. Zur Erläuterung wies sie darauf hin, dass der Begriff der ärztlichen Berufsausübung sich nicht auf die freiberufliche oder heilende Tätigkeit beschränke, sondern alle Tätigkeiten umfasse, bei denen ärztliche Fachkenntnisse mitverwendet würden oder werden könnten. Hierunter fielen insbesondere auch Tätigkeiten in der Wirtschaft, in der Industrie und in den Medien. Ein solcher Sachverhalt treffe für den Kläger zu.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Tatsache, dass man bei einer Tätigkeit ärztliches Wissen mitverwenden könne, mache diese Tätigkeit noch lange nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit und umfasse somit auch nicht den Begriff der ärztlichen Berufsausübung. Auch bei einer nur als Hausfrau tätigen Ärztin werde keine ärztliche Tätigkeit unterstellt, nur weil sie wisse, wie man die Schürfwunden ihrer Kinder behandeln könne. Die Tätigkeit einer Hausfrau könne niemals eine ärztliche Tätigkeit sein, weil für diese Tätigkeit kein ärztliches Wissen Voraussetzung sei, auch wenn es mitverwendet werden könne. Genau so verhalte es sich bei der von ihm ausgeübten Position, für welche keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Begriff ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Umlageordnung der Beklagten sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er umfasse jede Tätigkeit eines Kammermitglieds, bei der es seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse einsetze, auch wenn es diese Kenntnisse nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien lediglich völlig berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Der Kläger sei als Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens tätig. Dabei handele es sich nach ihrer Einschätzung um eine ärztliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne, weil er in dieser Position seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse, insbesondere in der klinischen Pharmakologie, zumindest mitverwende. Die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit werde jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vom Kläger ausgeübte Geschäftsführertätigkeit auch von Nichtmedizinern, z. B. Naturwissenschaftlern oder Betriebswirten wahrgenommen werden könnte. Dem Umstand, dass er bei seiner Tätigkeit keinen Patientenbezug habe, sei durch die Anwendung des § 3 Abs. 9 Umlageordnung Rechnung zu tragen. Hiernach hätten die sogenannten theoretischen Mediziner, also Kammermitglieder, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig seien, einen um 20 Prozent verminderten Kammerbeitrag zu entrichten.
Am 08.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Er übe keine ärztliche Tätigkeit aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien allerdings berufsfremde Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Genau das sei bei ihm der Fall. Er sei Geschäftsführer eines Unternehmens. Zwar handele es sich um ein Pharmaunternehmen, allerdings hätten die Tätigkeiten, die er konkret ausübe, mit der Medizin oder der Pharmakologie nicht das Geringste zu tun. Denn der Mitgeschäftsführer Prof. Dr. L. sei ausschließlich zuständig für die wissenschaftliche Seite des Pharmaunternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Er sei ausschließlich tätig als sogenannter Chief Executive Officer (CEO), also als Verwaltungsleiter des Unternehmens. Er befasse sich in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in keinster Weise mit medizinischen, pharmazeutischen und pharmakologischen Themen. Er wende ausschließlich betriebswirtschaftliche, administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten an und übe alleine und ausschließlich eine betriebswirtschaftliche und administrative Tätigkeit aus, die er in jedem anderen Unternehmen in jeder anderen Branche auch ausüben könnte. Für seine Position als Geschäftsführer bzw. CEO sei keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich, noch werde solches verwendet. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der ärztlichen Tätigkeit weit auszulegen sei, beziehe sich diese Rechtsprechung auf die sogenannten theoretischen Mediziner. Dies seien Ärzte, die zwar nicht als Mediziner mit direktem Patientenkontakt praktizierten, die jedoch ihre medizinischen Kenntnisse theoretisch einsetzten. All diesen Berufsgruppen sei gemeinsam, dass in der Tat medizinische Kenntnisse, die im Studium erlangt worden seien, noch im Rahmen der Berufsausübung zumindest mitverwendet würden. Unter die genannten Berufsgruppen falle er als rein betriebswirtschaftlich tätiger Geschäftsführer jedoch nicht. Der Begriff der administrativen und organisatorischen Tätigkeit nach § 3 Abs. 9 Umlageordnung beziehe sich nicht auf eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit, wie er sie tatsächlich ausübe, sondern meine den sogenannten theoretischen Mediziner im Sinne der Rechtsprechung. Würde die Vorschrift auch berufsfremde administrative und organisatorische Tätigkeiten erfassen, verstieße sie gegen höherrangiges Recht. Er habe als betriebswirtschaftlich, also berufsfremd tätiger Mediziner keinerlei Nutzen oder Vorteil aus der Existenz der Kammern. Eine angemessene Berücksichtigung dieser Tatsache könne nur dadurch erfolgen, dass er nicht zum Kammerbeitrag herangezogen werde. Würde er hingegen ebenso behandelt wie die sogenannten theoretischen Mediziner, stellte dies auch einen Verstoß gegen den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Ansicht des Klägers, seine administrative und organisatorische Unternehmenstätigkeit begründe keine Beitragspflicht, sei unzutreffend. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Umlageordnung, der auch für diese Kammermitglieder die Verpflichtung zur Leistung eines - wenn auch verminderten - Kammerbeitrags vorsehe. Nach dem erklärten Willen des Satzungsgebers seien demnach auch rein administrative und organisatorische Tätigkeiten, also Tätigkeiten ohne Patientenbezug, beitragsrechtlich relevant. Der Satzungsgeber habe in der neu gefassten Beitragsordnung vom 16.08.2006 die einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 3 dahingehend präzisiert, dass unter dem Oberbegriff theoretisch-wissenschaftlich oder organisatorisch-administrativ beispielhaft auch eine Tätigkeit in der Industrie aufgeführt sei. Mit dieser deklaratorischen Klarstellung werde nochmals verdeutlicht, dass nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern allein die Art der Tätigkeit für die Entscheidung maßgeblich sei, ob im konkreten Fall eine Reduktion des Kammerbeitrags in Betracht komme. Es verstehe sich von selbst, dass § 3 Abs. 9 Umlageordnung nur dann Anwendung finden könne, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Dies treffe beim Kläger zu. Der Begriff Ausübung ärztlicher Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne gehe über den Begriff Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung hinaus. Dies werde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die Ärztekammern die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken hätten. Diese Aufgaben könnten die Kammern aber nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrung der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen nutzbar machten. Dies erfordere wiederum die Pflichtmitgliedschaft und daran anknüpfend die Beitragspflicht auch der Ärzte, die nicht patientenbezogen arbeiteten. Danach komme es für die Abgrenzung zur nichtärztlichen Tätigkeit nur darauf an, ob für die Tätigkeit Fachkenntnisse vorausgesetzt würden, die zum fachärztlichen Fachwissen gehörten. Auch das Verwaltungsgericht Berlin gehe in seinem Urteil zur Bemessung des Kammerbeitrags bei theoretischen Medizinern davon aus, dass der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen sei, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Auch bei der vom Kläger beschriebenen Aufteilung der Tätigkeitsfelder unter den beiden Geschäftsführern liege es auf der Hand, dass er seine in der medizinischen Ausbildung und während der jahrelangen Tätigkeit in der Pharmaindustrie, insbesondere bei der Firma Aventis-Behring erworbenen Fachkenntnisse auch in seiner Funktion als Verwaltungsleiter des Unternehmens verwende. Bei der Firma A. T. AG handele es sich um ein Biotechnologieunternehmen, das sich auf die Entwicklung von humanen Antikörpern für therapeutische Anwendungen spezialisiert habe und sich schwerpunktmäßig in den Bereichen Onkologie, Herz-, Kreislauf- und Immunsuppression engagiere. Vor diesem Hintergrund sei es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Kläger, auch wenn er primär Management-Aufgaben wahrzunehmen habe, bei grundlegenden Entscheidungen über Produktentwicklungen nicht beteiligt sei. Es verstehe sich von selbst, dass er dabei seine über Jahrzehnte erworbenen spezifischen Fachkenntnisse einsetze. Dies belege anschaulich ein im September 2005 im Wallstreetreporter veröffentlichtes Interview, in dem er Aussagen mache, die er ohne eine fachspezifische Vorbildung so nicht hätte treffen können.
§ 3 Abs. 9 Umlageordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, da er nur dann Anwendung finde, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Es sei zutreffend, dass im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im Verhältnis der unterschiedlichen Vorteile zu bemessen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine berufsständische Kammer aber in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren, sodass der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen müsse, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlage, sondern weitgehend nur vermutet werden könne. Diesem Umstand sei mit einem Beitragssatz in Höhe von 80 Prozent für Kammermitglieder im Sinne des § 3 Abs. 9 Umlageordnung ausreichend Rechnung getragen.
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu berufsfremden Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort Biotechnologie bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des Chief Executive Officer wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort Chief Executive Officer bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen Chief Medical Officer (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.
VG Karlsruhe:
Urteil v. 28.02.2008
Az: 9 K 79/07
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