Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. September 2009
Aktenzeichen: I ZB 52/08

(BGH: Beschluss v. 17.09.2009, Az.: I ZB 52/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. September 2009, Aktenzeichen I ZB 52/08, die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 zurückgewiesen. Die Anmelderin wird zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

Die Anhörungsrüge wurde gemäß § 89a MarkenG gestellt und ist auch sonst zulässig. Das Gericht hat die Rüge als unbegründet angesehen.

Die Anmelderin hatte Argumentiert, dass der Senat ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, da er nicht ausreichend auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde eingegangen sei. Die Anmelderin behauptet, dass die Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" nicht ohne weitere Überlegungen verstanden werden könne und daher nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden könne. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen des Bundespatentgerichts berücksichtigt hat. Die Anmelderin hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachgewiesen, sondern lediglich ihre abweichende Auffassung von den Feststellungen wiederholt.

Des Weiteren liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich der Senat nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts befasst hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Zudem war der Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts nicht entscheidend, da er auf einer anderen Tatsachengrundlage ergangen ist.

Die Vorinstanz des Bundesgerichtshofs war das Bundespatentgericht, das am 15. April 2008 eine Entscheidung in Bezug auf den Fall getroffen hat (Aktenzeichen 33 W(pat) 13/07).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 17.09.2009, Az: I ZB 52/08


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 89a MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wortzusammensetzung "DeutschlandCard" lasse sich nicht ohne zusätzliche Überlegungen erschließen, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft verneinen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 72, 119 121; 96, 205, 216 f.). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anhörungsrüge einräumt. Soweit sie ausführt, es seien nicht die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art, sondern die Bezeichnung "DeutschlandCard" habe ohne weitere Überlegungen der angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie auch bei ihren weiteren Ausführungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende Auffassung.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 - BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Auf den angeführten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb nicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung "BerlinCard" einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen Tatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist.

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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -






BGH:
Beschluss v. 17.09.2009
Az: I ZB 52/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d7b9b38ccffa/BGH_Beschluss_vom_17-September-2009_Az_I-ZB-52-08




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