Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2013
Aktenzeichen: I ZR 128/11

(BGH: Beschluss v. 06.06.2013, Az.: I ZR 128/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 6. Juni 2013 (Aktenzeichen I ZR 128/11) die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im vorherigen Senatsbeschluss zurückgewiesen. Die Klägerin, eine eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden, hatte mit der Revision ihren Antrag weiterverfolgt, es einer Genossenschaftsbank zu verbieten, bei Zwangsversteigerungsverfahren gegen Verbraucher Gebote abzugeben, die den Zweck haben, im zweiten Termin einen niedrigen Zuschlag zu erreichen.

Das Berufungsgericht hatte den Streitwert zuvor auf 50.000 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich bei qualifizierten Einrichtungen nach dem wahrgenommenen Interesse der Verbraucher und den drohenden Nachteilen. Das vom Kläger angegebene Streitwert von 1.500 € erfasst diese Nachteile nicht realistisch. Das Berufungsgericht hat zudem den Antrag der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Bewertung von Unterlassungsklagen in anderen Geschäftsbedingungen hier nicht maßgeblich ist.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht Augsburg (Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09) und das Oberlandesgericht München (Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10).

Insgesamt wurde die Gegenvorstellung der Klägerin zur Streitwertfestsetzung abgelehnt, da diese die Interessen und drohenden Nachteile nicht ausreichend berücksichtigt hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.06.2013, Az: I ZR 128/11


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen kann.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbrau-1 cher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.

Diese Beurteilung lässt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank - ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Klägerin hier geführten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen 3 gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehalten.

Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09 -

OLG München, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10 -






BGH:
Beschluss v. 06.06.2013
Az: I ZR 128/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d862c012eebe/BGH_Beschluss_vom_6-Juni-2013_Az_I-ZR-128-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share