Kammergericht:
Beschluss vom 16. März 2007
Aktenzeichen: 5 W 66/07
(KG: Beschluss v. 16.03.2007, Az.: 5 W 66/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2007 (Aktenzeichen 5 W 66/07) einer sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2006, Aktenzeichen 16 O 1088/06, geändert. Die Antragsgegnerin wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers zu vermieten, sofern diese Fahrzeuge nicht als "Selbstfahrermietfahrzeug" zugelassen oder alternativ nicht auf den Mieter zugelassen sind. Die Kosten des Verfahrens sowie der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Beschwerdewert wurde auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zugelassen und ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 29 STVZO Anlage VIII Nr. 22 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO bzw. ab dem 1. März 2007 § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 FZV.
Grundsätzlich ist bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften bei der gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen auch von einem wettbewerbswidrigen Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auszugehen. Die Bagatellschwelle ist in diesem Fall überschritten. Die Vorschriften zum Schutz der Sicherheit werden hier nicht berücksichtigt. Es besteht auch ein Preisabschlag bei einem ordnungsgemäß eingetragenen Mietwagen im Vergleich zu einem ohne diese Eintragung angebotenen Vorführauto. Die Antragsgegnerin verschafft sich dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, dass sie durch den Eintragungsverstoß eine leichtere Versicherbarkeit des Fahrzeugs erlangt.
Die Kosten des Verfahrens sowie der Beschwerde tragen die Antragsgegnerin. Der Beschwerdewert wurde auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf den §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 29 STVZO Anlage VIII Nr. 22 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO bzw. ab dem 1. März 2007 § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 FZV.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Beschluss v. 16.03.2007, Az: 5 W 66/07
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird derBeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar2006 € 16 O 1088/06 € wie folgt geändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht fürjeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes biszu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft biszu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an denGeschäftsführern der Antragsgegnerin,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge ohne Gestellung einesFahrers zu vermieten und/oder vermieten zu lassen, soweit dieseFahrzeuge ausweislich des Fahrzeugsscheines nicht als€Selbstfahrermietfahrzeug€ zugelassen oder €alternativ- nicht auf den Mieter zugelassen sind.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derer derBeschwerde trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,--EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
2Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch aus den § 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 29 STVZO Anlage VIII Nr. 22 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO bzw. ab dem 1. März 2007 § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 4 S.2 FZV.
3Grundsätzlich ist bei einem Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften bei der gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen zugleich von einem wettbewerbswidrigen Verhalten i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auszugehen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 12. September 2006 € 5 U 100/06 € Bezug genommen(i.V. mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2006 € 15 O 648/05 -). Dies wird auch vom Landgericht nicht in Frage gestellt.
4Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß erheblich im Sinne des § 3 UWG, die Bagatellschwelle ist insoweit überschritten.
5Zunächst spricht hierfür, dass es sich bei der Vorschriften des § 29 STVZO Anlage VIII Nr. 22 und § 1 SelbstfahrermietfahrzeugVO bzw. ab dem 1. März 2007 § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 4 S.2 FZV um Normen handelt, die dem Schutz der Sicherheit dienen. Bei Verstößen gegen Normen, die dem Schutz der Sicherheit dienen, ist grundsätzlich Erheblichkeit zu bejahen(BGH GRUR 2006, 82,86 € Betonstahl -). Durch die vorgeschriebene Eintragung des Fahrzeugs als Selbstfahrermietfahrzeug soll u.a. erreicht werden, dass diese Fahrzeuge, die durch die Vermietung einer erhöhten Belastung ausgesetzt werden, öfters € nämlich jährlich € der Hauptuntersuchung zugeführt werden. Daher soll die Vorschrift auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dies hier zu berücksichtigen. Zwar stünde das streitgegenständliche Fahrzeug bei richtiger Eintragung als Selbstfahrermietfahrzeug erst im Herbst dieses Jahres zum ersten Mal zu Hauptuntersuchung an. Dies ändert nichts daran, dass durch die fehlerhafte Eintragung die Möglichkeit eröffnet wird, bei dem Mietfahrzeug unberechtigt die kürzeren Untersuchungsintervalle zu unterlaufen. Dies gilt auch, wenn dass Fahrzeug vor Ende der Einjahresfrist verkauft wird. Dass Fahrzeug wurde während dieses ersten Jahres als Mietfahrzeug benutzt. Trotzdem ist aufgrund der fehlenden Eintragung der Neuerwerber nicht verpflichtet, das Fahrzeug der an sich notwendigen einjährigen Prüfung zuzuführen.
6Gerade aufgrund der vorgeschriebenen einjährigen Pflicht zur Hauptuntersuchung kann sich der Senat auch nicht der Auffassung des Landgerichts anschließen, dass hier kein Preisabschlag bei einem ordnungsgemäß eingetragenen Mietwagen gegenüber einem ohne diese Eintragung angebotenen Vorführwagen besteht. So ergibt sich für den Erwerber eines solchen Fahrzeugs zunächst die Verpflichtung, das Fahrzeug nach einem Jahr der Hauptuntersuchung vorzuführen, was bei einem €Vorführwagen€ nicht der Fall ist. Durch die Eintragung dürften zudem die Wiederverkaufschancen wesentlich schlechter stehen. Daher ist es naheliegend, dass hier der Markt einen €Abschlag€ für solche Fahrzeuge zusätzlich vornimmt. Darauf, dass gewerbliche Autovermieter in der Regel Fahrzeuge mit hoher Fahrleistung vermieten, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin vermietet Fahrzeuge an Selbstfahrer, dies gibt sie selbst in ihrer Firmenagenda an. Daher hat sie sich an die hierzu bestehen Vorschriften zu halten, um so sich nicht einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den gewerblichen Autovermietern zu verschaffen. Daran, dass die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin im Wettbewerbsverhältnis steht, gibt es keinen Zweifel. Hierzu gelten die Ausführungen des Senats im oben zitierten Beschluss des Senats auf S.3/4 entsprechend.
Schließlich verschafft sich die Antragsgegnerin dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, dass sie durch den Eintragungsverstoß gegenüber Wettbewerbern eine leichtere Versicherbarkeit des Fahrzeugs erlangt. Das Landgericht führt selbst im angegriffenen Beschluss aus, dass die Antragsgegnerin so die Möglichkeit hat, den Versicherungsschutz über eine sog. €Autohauspolice€ zu erlangen. Die Antragstellerin hat demgegenüber glaubhaft gemacht, dass der Versicherungsschutz für eingetragene Selbstfahrermietfahrzeuge nach einer solchen Autohauspolice nur unter starken Einschränkungen möglich ist. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass Einzelmietfahrzeuge mit der entsprechenden Eintragung nicht versicherbar sind, vielmehr hierfür eine Vielzahl von Mietfahrzeugen notwendig ist. Daher hat die Antragsgegnerin hier einen Wettbewerbsvorteil, weil sie im Rahmen ihres Autohauses einzelne Fahrzeuge mit Versicherung vermieten kann, ohne den Aufwand wie gewerbliche Autovermieter betreiben zu müssen.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf den § 91 Abs. 1, 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 16.03.2007
Az: 5 W 66/07
Link zum Urteil:
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