Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 8/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 7 W (pat) 8/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts vom 22. März 2000 (Aktenzeichen 7 W (pat) 8/99) wurde die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hatte zuvor das Patent aufgrund eines Einspruchs widerrufen. Die Begründung dafür war, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass der Patentanspruch 1 nicht bestand habe. Das Patentgegenstand, ein Metallverbundelement für Trennwände, habe keine patentfähige Erfindung dargestellt. Das deutsche Gebrauchsmuster 1 914 807 offenbarte bereits ein ähnliches Metallverbundelement, das sich nur noch durch die lösbar verbundenen Einlegeteile vom Patentgegenstand unterschied. Das Gericht urteilte, dass ein Fachmann ohne erfinderische Anstrengungen zu diesem Merkmal gelangt wäre. Da der Patentanspruch 1 keinen Bestand hatte, entfielen auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 12. Die Einsprechende wurde dazu berechtigt, die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten von der Patentinhaberin zurückzufordern. Die Patentinhaberin hatte sich nicht zur Verhandlung eingefunden und das Gericht erst zwei Tage vorher darüber informiert, dass ihr Vertreter nicht teilnehmen könne. Das Gericht sah keinen Grund für eine Terminsabsetzung und entschied im Sinne der Einsprechenden. Die Kosten der mündlichen Verhandlung sollten ihr erstattet werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az: 7 W (pat) 8/99


Tenor

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

2. Die der Einsprechenden zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gründe

I Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 1998 gerichtet, mit dem das am 31. Mai 1994 angemeldete und am 5. September 1996 veröffentlichte Patent 44 18 967 auf einen Einspruch hin mit der Begründung widerrufen worden ist, daß sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der angefochtenen Beschluß nimmt Bezug auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 914 807.

Die Patentinhaberin ist der Begründung des Beschlusses entgegengetreten.

Sie hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 beantragt, 1. - in sinngemäßer Auslegung -

den Beschluß der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, 2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 18. März 2000, eingegangen per Telefax am 20. März 2000 nach Dienstschluß, hat der Vertreter der Patentinhaberin mitgeteilt, daß er an der auf den 22. März 2000 terminierten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne.

Die Einsprechende hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten zu erstatten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Metallverbundelement für Trennwände od. dgl., bestehend aus zwei miteinander verbundenen, aus Metall hergestellten, plattenförmigen Bauteilen und einer ebenfalls aus Metall hergestellten, inneren Versteifungseinlage, die aus mit den Bauteilen verschweißten Einlegeteilen besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Bauteile und die beiden Einlegeteile jeweils lösbar miteinander verbunden sind."

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 sind dem erteilten Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen.

Gemäß Patentschrift (DE 44 18 967 C2) liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes, aus der DE 19 14 807 U1 bekanntes Metallverbundelement so auszubilden, daß es auf einfache Weise in seine Bestandteile zerlegt und daher einem sortenreinen Recycling unterworfen werden kann (Sp 2 Z 5 bis 9 iVm Sp 1 Z 5 bis 12).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Der Patentgegenstand stellt, wie die Patentabteilung 12 zutreffend festgestellt hat, keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Neuheit nicht bestritten ist, beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Senat bestätigt insoweit die Entscheidung der Patentabteilung und macht sich die entsprechende Begründung im angefochtenen Beschluß (Seite 5 Abs 4 bis Seite 6 Abs 3) zu eigen, wonach das deutsche Gebrauchsmuster 1 914 807 bereits ein Metallverbundelement offenbart, das sich vom Patentgegenstand nach Anspruch 1 nur noch durch die lösbare Verbindung der beiden Einlegeteile unterscheidet, und der Fachmann, als hier zuständig sieht der Senat einen mit der Konstruktion von Wandelementen befaßten Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus oder des Bauwesens an, zu diesem Merkmal im Rahmen seines Fachkönnens, also ohne erfinderische Anstrengungen gelangt, wenn alle Bestandteile des Metallverbundelements nach Gebrauch sortenrein wiederverwertbar sein sollen. Dabei liegt der in der letzten Eingabe der Patentinhaberin (18. März 2000) als neu geltend gemachte Aspekt, beim Patentgegenstand seien ungleiche Werkstoffe nicht unlösbar miteinander verbunden, für den Fachmann, der bei seiner Produktgestaltung schon mit der Recycling-Problematik konfrontiert wird und diese Problematik gedanklich mit der sortenreinen Stofftrennung verbindet, auf der Hand.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Mit dem Wegfall des Patentanspruchs 1 ist auch den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12 die Bestandsgrundlage entzogen. Daß den Merkmalen dieser Ansprüche eine eigenständige erfinderische Bedeutung zukommt ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.

III Entsprechend dem Antrag der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin sind ihr die durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten von der Patentinhaberin gem. § 80 Abs 1 Satz 2 PatG zu erstatten.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist zu der von ihr beantragten und in ihrem Interesse vom Gericht anberaumten Verhandlung nicht erschienen. Zwar ist sie dazu nicht verpflichtet, findet in einem solchen Fall die mündliche Verhandlung jedoch auf Antrag und im Interesse einer Beteiligten statt, so gebietet es die prozessuale Sorgfaltspflicht, im Falle des Nichterscheinens zur Verhandlung das Gericht so rechtzeitig davon zu informieren, daß die Verhandlung noch abgesetzt werden kann. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte die mündliche Verhandlung noch abgesetzt werden und die Einsprechende sich die Kosten für die Verhandlung sparen können. Der Vertreter der Patentinhaberin hat das Gericht aber erst zwei Tage vor der Verhandlung davon unterrichtet, daß er selbst nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Damit war aber nicht endgültig klargestellt, daß die Patentinhaberin nicht zum Termin vertreten sein würde. Eine Terminsabsetzung war deshalb nicht veranlaßt.

Es entspricht deshalb billigem Ermessen, die der Einsprechenden für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten zu erstatten (ebenso BGH, Beschluß vom 13.02.96, X ZB 14/94; Benkard PatG § 80 Rn 10; Schulte PatG § 80 Rn 6 m.w.N.; BPatG 7. Senat in PMZ 99, 412 und BPatGE 41, 18).

Zugleich für den wegen Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Dr. Schnegg Eberhard Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Ko






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Beschluss v. 22.03.2000
Az: 7 W (pat) 8/99


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