Landgericht Bochum:
Urteil vom 4. Februar 2009
Aktenzeichen: I-13 O 177/08

(LG Bochum: Urteil v. 04.02.2009, Az.: I-13 O 177/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil vom 4. Februar 2009 (Aktenzeichen I-13 O 177/08) die Klage abgewiesen und den Kläger zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erfolgen.

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke "O", die für die Klassen 33 und 41 eingetragen ist. Der Beklagte bietet unter anderem einen trockenen Riesling unter der Bezeichnung "T" an. Über dieser Bezeichnung findet sich ein rot gedruckter Buchstabe "O1" und die rote Aufschrift "geerntet am 06. Dezember 2007". Der Kläger behauptet, dass der Beklagte mit der Bezeichnung "T" seine Marke "O" verletze, da Warenidentität bestehe. Weder der Zusatz "H" bei der Marke des Klägers noch das vorangestellte "T1" bei der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung würden vom Betrachter als eigenständige und unterscheidungskräftige Kennzeichenbestandteile wahrgenommen.

Der Kläger hatte beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Verwendung des Zeichens "T" im geschäftlichen Verkehr mit Weißweinen zu unterlassen und Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der betreffenden Produkte zu erteilen. Zudem begehrte der Kläger die Erstattung von Schäden, die ihm aus den beanstandeten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte bestreitet, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Er argumentiert, dass auch das Etikett des Klägers vollkommen anders wahrgenommen werde als das des Beklagten.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist und daher abgewiesen werden muss. Es sieht keine Verletzung der Wortmarke "O" durch die Verwendung der Bezeichnung "T" gegeben. Der angesprochene Verkehr achte auf die Zusätze "H" bzw. "T1", da die Bezeichnung "O1" gebräuchlich sei. Insbesondere die Nachstellung des Buchstabens "H" sei so auffällig, dass sie zusammen mit dem Markenbestandteil "O1" den Gesamteindruck präge. Das nachgestellte "H" falle sowohl im Schriftbild als auch phonetisch auf. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zudem weise das Etikett des Beklagten mit dem über der Bezeichnung "T" angebrachten roten "O1"-Kopf und der in roter Schrift gehaltenen Angabe über den Erntetag deutlich darauf hin, dass die Bezeichnung auf den Tag der Ernte anspielt. Auch die farbliche Gestaltung sei völlig unterschiedlich. Angesichts dieser Unterschiede bestehe nach Ansicht des Gerichts keinerlei Verwechslungsgefahr.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 91 ZPO, während die Entscheidung zur Kostenregelung auf § 709 ZPO basiert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 04.02.2009, Az: I-13 O 177/08


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Beide Parteien handeln mit Wein. Der Kläger ist Inhaber der am 11.01.2001 angemeldeten und am 26.03.2001 für die Klassen 33 und 41 eingetragenen Wortmarke "O" (.........#).

Der Beklagte bietet u. a. einen trockenen Riesling unter der Bezeichnung "T" an. Über dieser Bezeichnung befindet sich ein in rot gedruckter O1 und die rote Aufschrift "geerntet am 06. Dezember 2007". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 54 d. A.) verwiesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Bezeichnung "T" seine Marke "O" verletze. Es bestehe Warenidentität. Weder der Zusatz "H" bei der Marke des Klägers noch das vorangestellte "T1" bei der vom Beklagten verwandten Bezeichnung würden vom Betrachter als eigener unterscheidungskräftiger Kennzeichenbestandteil wahrgenommen.

Der Kläger beantragt,

I.

den Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "T" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Weißweinen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf Weißweinflaschen oder sonstigen Behältnissen für Weißwein oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Weißwein anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2.

dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3.

dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "T" mit Weißweinen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

II.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehenden unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Es bestehe keine Verwechselungsgefahr. Auch das vom Kläger verwendete Etikett sei vom Wahrnehmungshorizont des Endverbrauchers ein völlig anderes Etikett.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "T" für Weißwein zu. Die Wortmarke "O" wird nach Auffassung der Kammer durch die Verwendung der Bezeichnung "T" in der beanstandeten Form nicht verletzt. Gerade da die Bezeichnung "O1" gebräuchlich ist, achtet der angesprochene Verkehr auf die Zusätze "H" bzw. "T1". Insbesondere die Nachstellung des Buchstabens "H" ist so auffällig, dass sie zusammen mit dem Markenbestandteil "O1" den Gesamteindruck prägt. Das nachgestellte "H" fällt sowohl im Schriftbild als auch phonetisch auf. Bereits hierdurch erscheinen Verwechselungen ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte den Zusatz "T" verwendet. Zudem weist das vom Beklagten benutzte Etikett durch den über der Bezeichnung "T" angebrachten roten O1-Kopf und den in roter Schrift gehaltenen Hinweis "geerntet am 06. Dezember 2007" deutlich darauf hin, dass die Bezeichnung eine Anspielung auf den Tag der Ernte ist. Auch die farbliche Gestaltung ist völlig unterschiedlich. Angesichts dessen besteht nach Auffassung der Kammer keinerlei Verwechselungsgefahr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 04.02.2009
Az: I-13 O 177/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/da12c3b37ad7/LG-Bochum_Urteil_vom_4-Februar-2009_Az_I-13-O-177-08




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