Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 14/99

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2000, Az.: 29 W (pat) 14/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in der Entscheidung vom 19. Juli 2000 (Aktenzeichen 29 W (pat) 14/99) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 1998 für wirkungslos erklärt. In dem Beschluss vom 21. August 1998 wurde die Löschung der Marke 395 02 965 aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 394 09 791 angeordnet.

Der Markeninhaber hat gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Jedoch hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die genannte Löschung unwirksam ist. Dieser Ausspruch erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.07.2000, Az: 29 W (pat) 14/99


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 1998 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 09 791 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 21. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 02 965 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 09 791 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt Dr. Vogel v. Falckensein Guth Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2000
Az: 29 W (pat) 14/99


Link zum Urteil:
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