Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 25. März 2014
Aktenzeichen: 12 O 233/13
(LG Darmstadt: Urteil v. 25.03.2014, Az.: 12 O 233/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Darmstadt hat in dem Urteil vom 25. März 2014 (Aktenzeichen 12 O 233/13) entschieden, dass der Beklagte es zukünftig unterlassen muss, bestimmte Bezeichnungen zu führen. Dabei drohen ihm bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Der Beklagte wurde zudem verurteilt, Abmahnkosten in Höhe von 150 Euro zu zahlen. Die übrigen Klagepunkte wurden abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin, die das Selbstverwaltungsorgan aller Rechtsanwälte im Kammerbezirk ist und die Berufsaufsicht ausübt, hatte geklagt, weil der Beklagte sich als "Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht", "Fachbeistand für Sozialrecht" usw. bezeichnet hatte. Dies verstößt laut dem Gericht gegen berufsrechtliche Regelungen und ist auch wettbewerbswidrig. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Verstöße eine Geldbuße erhalten. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte ohne Genehmigung durch die Rechtsanwaltskammer diese Bezeichnungen nicht führen dürfe und dass dies auch irreführend sei.
Das Gericht stellte fest, dass Rechtsbeistände wie der Beklagte nicht dazu berechtigt seien, Fachgebietsbezeichnungen nach eigenem Ermessen zu führen. Hierfür bedürfe es einer Gestattung durch die Rechtsanwaltskammer, die der Beklagte nicht besaß. Zudem verstießen solche Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften auch gegen das Wettbewerbsrecht und seien irreführend. Der Beklagte wurde daher zur Unterlassung verurteilt. Zudem muss er die Abmahnkosten zahlen. Die Zinsen hierfür können erst seit der Rechtshängigkeit der Klage verlangt werden.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss und dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
(Diese Inhaltsangabe ist etwa 1/4 der Länge des Originaltextes und in einfachem Deutsch verfasst.)
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Darmstadt: Urteil v. 25.03.2014, Az: 12 O 233/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, folgende Bezeichnungen einzeln oder kumulativ zu führen:
-Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht-Fachbeistand für Sozialrecht-Fachbeistand für Arbeitsrecht-Rechtsbeistand für Strafrecht-Rechtsbeistand für Insolvenzrecht-Rechtsbeistand für Versicherungsrecht-Rechtsbeistand für Erbrecht,wenn dies geschieht, wie mit Schreiben vom 06.02.2013 an das Finanzamt ... gemäß Anlage K 1.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 150,-- €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist das Selbstverwaltungsorgan aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Kammerbezirk und übt über ihre Mitglieder die Berufsaufsicht aus. Die Klägerin ist zuständig für die 6 Landgerichtsbezirke 1, 2, 3, 4, 5 und 6.
Der Beklagte ist Rechtsbeistand, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist vorwiegend auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Wirtschaftsprüfung tätig.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte sich als €Fachbeistand€ für verschiedene, konkret aufgeführte Rechtsgebiete bezeichnen darf.
Aufgrund der Verwendung von Bezeichnungen wie €Fachbeistand€ für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, wurde dem Beklagten bereits durch Urteil der 4. Kammer des Anwaltsgerichts € vom 01.11.2010 wegen verschiedener Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht ein Verweis erteilt sowie gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- € verhängt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt; dieses Verfahren ist noch anhängig.
Am 06.02.2013 richtete der Beklagte ein Schreiben an das Finanzamt ..., wegen dessen Inhalte und Gestaltung auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. In dem Briefkopf dieses Schreibens waren die Bezeichnungen Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Sozialrecht und für Arbeitsrecht sowie Rechtsbeistand für Strafrecht, für Insolvenzrecht, für Versicherungsrecht und für Erbrecht aufgeführt.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Verwendung dieser Bezeichnungen durch den Beklagten nicht nur berufswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig sei. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Beklagten, was unstreitig ist, das Führen von Fachgebietsbezeichnungen nicht durch die Klägerin gestattet worden sei. Es müssten insoweit auf einen Rechtsbeistand die Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO) entsprechend angewendet werden. Seien diese Voraussetzungen sowie eine Gestattung durch die Rechtsanwaltskammer nicht gegeben, sei die Verwendung dieser Bezeichnungen auch irreführend.
Die Klägerin beantragt,
1.wie erkannt,2.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin pauschale Abmahnkosten in Höhe von 150,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 02.07.2013 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Regelungen der Fachanwaltsordnung auf Rechtsbeistände nicht anwendbar seien. Ferner verweist der Beklagte darauf, dass er in allen Fachgebieten entsprechende Fachanwaltslehrgänge absolviert habe. Somit sei er berechtigt, von sich aus die hier streitgegenständlichen Bezeichnungen zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen auch begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 209 Abs. 1 Satz 4, 43 c BRAO, § 7 Abs. 2 BORA und § 5 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG aktiv legitimiert (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 8 Rd. Nr. 3.33). Die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen verstößt gegen die für den Beklagten geltenden berufsrechtlichen Regelungen. Nach § 209 Abs. 1 BRAO sind auf Personen, die im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind und die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind, (u.a.) die Vorschriften der BRAO über die Rechte und Pflichte eines Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 ff. BRAO) sinngemäß anwendbar. Der Erlaubnisinhaber kann gemäß § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43 c 1 Satz 2 BRAO genannten Gebiete durch den Zusatz €Fachgebiet€ hinweisen mit der Maßgabe, dass der Zusatz höchstens 2 Gebiete umfassen darf. Die Befugnis zum Führen der Fachbeistandsbezeichnung für bestimmte Fachgebiete wird nach § 43 c Abs. 2 BRAO auf entsprechenden Antrag durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer verliehen. Nach
§ 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit der Fachanwaltsordnung, die analog anzuwenden ist (s. BGH, NJW 2002, 2946), setzt dies den Nachweis entsprechender Fachkenntnisse voraus.
Somit ist ein Rechtsbeistand ebenso wenig wie ein Rechtsanwalt befugt, eine Fachgebietsbezeichnung nach bloßer Absolvierung von Lehrgängen und aufgrund eigener Selbsteinschätzung zu führen. Vielmehr bedarf es einer Gestattung durch die Rechtsanwaltskammer, hier also die Klägerin, über die der Beklagte unstreitig nicht verfügt.
Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften wie die in der Bundesrechtsanwaltsordnung enthaltenen sind gleichzeitig Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr. 11 UWG, soweit sie € wie hier € das Auftreten auf dem Markt im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher regeln (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rd. Nr. 11.60).
Ferner ist das Verhalten des Beklagten auch irreführend im Sinne von § 5 UWG, da, ebenso wie im Falle des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung (s. dazu z.B. OLG Stuttgart, WRP 1992, 350; BGH, NJW 1990, 2130), bei Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, dass die Verwendung dieser Bezeichnung von dritter, offizieller Seite gestattet worden sei. Dies gilt nicht nur für die in § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO genannte Bezeichnung €Fachgebiet€, sondern auch für den vom Beklagten hier verwendeten, noch näher an die Bezeichnung €Fachanwalt€ angelehnten Begriff des €Fachbeistands€. Aber auch die Bezeichnung €Rechtsbeistand für €€€ unter Anfügung eines der hier genannten Rechtsgebiete erweckt den Anschein eines nach Durchlaufen eines bestimmten Verfahrens verliehenen €Titels€.
Der Beklagte war somit antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Der Anspruch auf Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gegen deren Höhe sind keine Bedenken ersichtlich.
Zinsen auf diese Abmahnkosten kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB aber erst seit Rechtshängigkeit, d. h. seit 07.08.2013 verlangen, da das bloße einseitige Setzen einer Zahlungsfrist nicht geeignet ist, einen Verzug im Sinne von § 286 BGB zu begründen.
Wegen des weiteren Zinsanspruchs war die Klage deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
LG Darmstadt:
Urteil v. 25.03.2014
Az: 12 O 233/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/db2659855244/LG-Darmstadt_Urteil_vom_25-Maerz-2014_Az_12-O-233-13