Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 287/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 32 W (pat) 287/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 24. September 2003 (Aktenzeichen 32 W (pat) 287/02) eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben. In der Entscheidung des Markenamts wurde der Markenschutz für eine IR-Marke für die Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Grundlage für die Entscheidung war ein Widerspruch aus zwei älteren Marken. Der Widerspruch wurde vom Inhaber der IR-Marke angefochten. In dem Verfahren bestritt der IR-Marken-Inhaber die Benutzung der älteren Marken. Die Widersprechende teilte daraufhin mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen würde, sodass der Termin abgesetzt wurde.

Das Bundespatentgericht hob die Entscheidung des Markenamts auf, da die bestrittene Benutzung der älteren Marken nicht glaubhaft gemacht wurde. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Markengesetzes muss der Widersprechende bei einem Widerspruch einer älteren eingetragenen Marke glaubhaft machen, dass diese in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung benutzt wurde. Die Veröffentlichung der Eintragung der IR-Marke erfolgte am 16. Oktober 1991. Die Widerspruchsmarke wurde am 28. Januar 1993 eingetragen. Da keine Benutzungsunterlagen vorgelegt wurden, wurde der Widerspruch aus diesem Grund abgewiesen.

Auch bei der zweiten älteren Marke ergab sich eine Glaubhaftmachungspflicht der Benutzung im Zeitraum vom 24. September 1998 bis zum 24. September 2003. Da auch hier keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden, konnten aus diesem Widerspruch keine Rechte hergeleitet werden. Der Beschluss des Markenamts wurde daher auch insoweit aufgehoben.

Die Auferlegung von Kosten war nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az: 32 W (pat) 287/02


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 IR - aufgehoben, soweit der IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde.

Gründe

I.

Wegen des Widerspruchs aus den Marken 1 186 840 und 2 037 698 wurde der angegriffenen Marke durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für einen Teil der geschützten Waren verweigert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Marken-Inhaberin. Diese hat mit Schreiben vom 8. August 2003, der Widersprechenden mit Schreiben vom 18. August 2003 übersandt, die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende mit Schreiben vom 5. September 2003 mitgeteilt, dass für die Widersprechende niemand an der für 24. September 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Daraufhin wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Widerspruch kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarken nicht glaubhaft gemacht wurde.

Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Bei der nachträglichen Schutzerstreckung von international registrierten Marken tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) die Veröffentlichung für international registrierte Marken in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt (§ 114 Abs. 1 MarkenG).

Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

1. Widerspruch aus der Marke 1 186 840 Die Veröffentlichung der Schutzerstreckung der IR-Marke gemäß § 114 Abs. 1 MarkenG erfolgte am 16. Oktober 1991. Die Widerspruchsmarke wurde am 28. Januar 1993 eingetragen. Eine Benutzungspflicht im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entfällt damit. Jedoch ergibt sich eine Benutzungspflicht im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 24. September 2003.

Benutzungsunterlagen wurden nicht eingereicht, so dass der Widerspruch aus diesem Grunde bereits der Erfolg versagt bleibt, mit der Folge, dass der die Schutzverweigerung wegen des Widerspruchs aussprechende Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben ist.

2. Widerspruch aus der Marke 2 037 698 Wie oben ausgeführt, wurde die Schutzerstreckung der IR-Marke gemäß § 114 Abs. 1 MarkenG am 16. Oktober 1991 veröffentlicht. Die Eintragung dieser Widerspruchsmarke erfolgte am 4. Juni 1993, so dass auch hier eine Benutzung im Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht glaubhaft gemacht werden muss. Es ergibt sich jedoch auch in diesem Fall eine Glaubhaftmachungspflicht der Benutzung im Zeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG vom 24. September 1998 bis zum 24. September 2003.

Benutzungsunterlagen wurden nicht eingereicht, so dass auch aus diesem Widerspruch Rechte nicht hergeleitet werden können. Der Beschluss der Markenstelle, der der IR-Marke den Schutz wegen des Widerspruchs teilweise verweigert hat, ist deshalb auch insoweit aufzuheben.

Eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Winkler Viereck Sekretarukbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 32 W (pat) 287/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/db32a8a3ff84/BPatG_Beschluss_vom_24-September-2003_Az_32-W-pat-287-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share