Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 25. August 2008
Aktenzeichen: 7 O 224/08 Kart

(LG Mannheim: Beschluss v. 25.08.2008, Az.: 7 O 224/08 Kart)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Mannheim hat in einem Beschluss vom 25. August 2008 (Aktenzeichen 7 O 224/08 Kart) entschieden, dass einer bestimmten Gesellschaft verboten wird, Musikwerke im Internet öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Zustimmung der Antragstellerin. Des Weiteren dürfen zwei weitere Gesellschaften Dritte nicht dazu veranlassen, die genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen oder sie zu vervielfältigen, ohne die Zustimmung der Antragstellerin. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verbote wird den Gesellschaften ein Ordnungsgeld oder im Falle der Uneinbringlichkeit ein Ordnungshaft angedroht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu 3/8, die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 zu je 3/16 und die Antragstellerin zu 1/4. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe für diese Entscheidung sind unter anderem, dass die Antragstellerin nachweisen konnte, dass ihr das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke von den Urhebern übertragen wurde. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 konnte keine Nutzungsrechte ableiten und somit sind ihre Handlungen rechtswidrig. Die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 können als mittelbare Handlungsstörerinnen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da sie durch die Erteilung einer Lizenz die Urheberrechtsverletzung der Antragsgegnerin Ziff. 1 unterstützen.

Die einstweilige Verfügung wird erlassen, um weiteren Schaden und weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend verteilt und der Streitwert wird festgelegt.

Dieser Beschluss soll sicherstellen, dass die Antragstellerin ihre Rechte an den Musikwerken schützen kann und keine unrechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung erfolgt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Mannheim: Beschluss v. 25.08.2008, Az: 7 O 224/08 Kart


Zur Erteilung einer gesamteuropäischen Lizenz zum Internetabruf auch in Deutschland durch eine nationale Wahrnehmungsgesellschaft aufgrund der Rechteeinräumung in einem Gegenseitigkeitsvertrag nach CISAC-Modell (hier: einstweilige Verfügung).

Tenor

1. Der Antragsgegnerin Ziff. 1 wird es verboten, die nachfolgend aufgelisteten Musikwerke (Musik und Text) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen:...

2. Den Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 wird es verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Lizenzvergabe Dritte, wie die Antragsgegnerin Ziff. 1, zu veranlassen und hierdurch mitzuwirken an der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet und an den dafür erforderlichen Vervielfältigungshandlungen der in Ziffer 1 aufgelisteten Musikwerke.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach den vorstehenden Ziffern wird den Antragsgegnerinnen jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu 3/8, die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 zu je 3/16 und die Antragstellerin zu 1/4.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 250.000,00 EUR, wobei auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin Ziff. 1 125.000,00 EUR und auf die weiteren Streitverhältnisse je 62.500,00 EUR entfallen.

Gründe

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.08.2008 in der Fassung vom 22.08.2008 ist die vorstehende einstweilige Verfügung zu erlassen.

1. Die Kammer ist zur Entscheidung berufen.

Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziff. 1 auf der doppelfunktionalen Anwendung der Gerichtsstände aus § 21 Abs. 1 bzw. § 32 ZPO, hinsichtlich der weiteren Antragsgegnerinnen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 71 Abs. 1 GVG, § 32 ZPO / Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 105 Abs. 1 UrhG iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu.

Der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin durch das Internetangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 - bestimmungsgemäß auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe - ermöglichte rechtswidrige Download der aus dem Tenor ersichtlichen Musikstücke begründet im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim als Gericht für Urheberrechtsstreitsachen einen Erfolgsort der unerlaubten Handlung. Art. 14 des Vertrags zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin Ziff. 2 aus dem Jahr 1971 trifft keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung iS. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO für eine Auseinandersetzung der Parteien über deliktische Ansprüche zwischen den Parteien, sondern ist bei verständiger Würdigung der vertraglichen Regelung auf Auseinandersetzungen im unmittelbaren Vertragszusammenhang begrenzt.

2. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr im zuletzt beantragten Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 zusteht nach §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG.

Die Antragstellerin hat mit Anlagen Ast 10 (Anmeldebögen), Ast 11 und den Anlagen Ast 5 und 12 (Berechtigungsverträge) sowie Ast 13 glaubhaft dargelegt, dass ihr zu treuen Händen die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Tenor wiedergegebenen Musikwerke (Musik und Text) sowie entsprechende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (vgl. § 1 lit. g), h), l) der Berechtigungsverträge) von den Allein- bzw. Miturhebern der Werke eingeräumt worden sind. Sie ist hiernach als ausschließliche Nutzungsberechtigte (§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG) aktivlegitimiert iS. § 97 Abs 1 UrhG (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rz. 19 mwN.).

Das in der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß abrufbare Downloadangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 unter & erfasst die im Tenor wiedergegebenen Musikwerke. Ein Eingriff in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dieser Werke ist sonach glaubhaft gemacht.

Diese öffentliche Zugänglichmachung in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung des Herrn & vom 18.08.2007 (Ast 7, Ziff. II. und III.) und Vorlage der Gegenseitigkeitsverträge mit den Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 (Anlage Ast 8) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 von der Antragstellerin als ausschließlich Nutzungsberechtigte keine Nutzungsrechte (Lizenzen) herleiten kann. Eine unmittelbare Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin erfolgte nach den glaubhaften Darlegungen nicht. Eine Berechtigungskette von der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Antragstellerin durch Lizenznahme der Antragsgegnerin Ziff. 1 bei den anderen Antragsgegnerinnen besteht nicht. Die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 haben aufgrund der nach Treu und Glauben auszulegenden (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 157 BGB) vorgelegten Gegenseitigkeitsverträgen am Repertoire der Antragstellerin das nichtausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe zur Weiterlizenzierung lediglichfür das Gebiet der Niederlande, Indonesien, Surinam und Niederländische Antillen als dem der Verwaltung der Antragsgegnerinnen unterliegenden Gebiet (Art. 1 Abs. 2 iVm. Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. I Abs. 1 iVm. Art. III Abs. 2) erhalten. Für das Gebiet der Bundesrepublik haben die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 3 am Repertoire der Antragstellerin keine (Verwaltungs-) Rechte begründet. Mangels eines solchen Rechtserwerbs bekam die Antragsgegnerin Ziff. 1 keine Rechte nach § 19a UrhG wirksam eingeräumt. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist dem deutschen Recht mangels Rechtsscheinsträger unbekannt. Dem deutschen Recht als Recht des Schutzlandes (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1997 - I ZR 88/95, GRUR 1999, 152 - Spielbankaffaire) obliegt aber die Entscheidung, ob über urheberechtliche Befugnisse wirksam verfügt werden konnte.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird durch die bereits erfolgten Verletzungshandlungen indiziert.

b) Auch gegen die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 hat die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG glaubhaft dargelegt.

Zwar stellt die Lizenzierung als Verfügung eines Nichtberechtigten über urheberrechtliche Befugnisse keine Werknutzung dar und greift als solche nicht in die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk ein. Jedoch veranlassen die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 ausweislich Anlage Ast 9 durch Erteilung der Pan-European Licence die unter lit. a) dargestellte Urheberrechtsverletzung der sich auf die erteilte Lizenz berufenden Antragsgegnerin Ziff. 1. Die Antragsgegnerinnen können verschuldensunabhängig daher als mittelbare Handlungsstörerinnen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die vom Antrag abweichende Fassung des Tenors beruht auf § 938 Abs. 1 ZPO.

c) Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Vermeidung weiterer Schäden und Abwehr unmittelbar drohender weiterer Urheberrechtsverletzungen - insbesondere durch Veranlassung weiterer Anbieter von Musikstücken infolge einer europaweiten Lizenzerteilung durch die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 - geboten (§§ 935, 940 ZPO). Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit der Verfügung durch überlanges Zuwarten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich (Ast 7, Ziff. IV.).

3.3. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel nach entsprechendem Antrag beruht auf § 890 ZPO.

4.4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2 ZPO.

5.5. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO und folgt der Streitwertangabe der Antragstellerin nach § 61 S. 1 GKG.






LG Mannheim:
Beschluss v. 25.08.2008
Az: 7 O 224/08 Kart


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/dba9a67f417b/LG-Mannheim_Beschluss_vom_25-August-2008_Az_7-O-224-08-Kart




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