Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 23. Januar 2013
Aktenzeichen: 1 Ws 445/12
(OLG Nürnberg: Beschluss v. 23.01.2013, Az.: 1 Ws 445/12)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2013 (Aktenzeichen 1 Ws 445/12) entschieden, dass der Antrag der Anzeigeerstatterin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wird.
In dem Fall geht es um den Vorwurf, dass leitende Mitarbeiter einer IT-Firma Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Vertragsvorlagen der Firma für den Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens verwendet haben. Zudem werden ihnen vorgeworfen, Daten von Firmenlaptops gelöscht zu haben, die ihnen zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wurden.
Das Gericht stellt fest, dass der Straftatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB (unerlaubte Verwertung von Daten) nicht erfüllt ist, da die gelöschten Daten nicht als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen genutzt werden sollten.
Auch der Straftatbestand des § 303a StGB (Datenveränderung) ist nicht erfüllt. Das Gericht stellt fest, dass die Datenverfügungsbefugnis grundsätzlich demjenigen zusteht, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Im vorliegenden Fall hatten die Mitarbeiter zwar die Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben und verarbeitet, waren aber nicht verpflichtet, diese an das Unternehmen weiterzugeben. Eine bloße Vertragsverletzung ist jedoch nicht strafbar.
Da der Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig verworfen wurde, wird keine Kostenentscheidung getroffen.
Insgesamt ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Ablehnung des Antrags der Anzeigeerstatterin im Klageerzwingungsverfahren, da die Tatbestände der unerlaubten Verwertung von Daten und der Datenveränderung nicht erfüllt sind.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Nürnberg: Beschluss v. 23.01.2013, Az: 1 Ws 445/12
§ 303 a StGB erfasst Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten; solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, besteht für den Auftraggeber außerhalb des Schutzbereiches des UWG lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen.
Tenor
Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 03.09.2012 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 03.09.2012, eingegangen am selben Tage, auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 30.07.2012, durch den der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 18.04.2012 keine Folge gegeben wurde.
II.
Der Klageerzwingungsantrag ist unzulässig.
Die Antragsschrift genügt nicht den sich aus § 172 Abs. 3 StPO ergebenden Anforderungen. Sie enthält nämlich keine Schilderung eines Sachverhalts, der den Tatbestand eines von den Beschuldigten begangenen Offizialdeliktes erfüllt. Die Anzeigeerstatterin bleibt im Hinblick auf den allein bestehenden Tatverdacht von Straftaten nach §§ 16 bis 19 UWG auf den Privatklageweg verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO).
1. Die Anzeigeerstatterin bietet IT-Lösungen für den Mittelstand an, entwickelte insbesondere die Microsoft-Systeme NAV und AX weiter und erstellte jeweils eigene spezifische Grundversionen, die sodann den jeweiligen Kundenanforderungen angepasst wurden. Die Beschuldigten waren leitende Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin, die selbständig überwiegend im Außendienst arbeiteten, ohne bestimmten Weisungen oder Kontrollen der Anzeigeerstatterin zu unterliegen. Nach dem Ausscheiden gründeten sie ein eigenes Unternehmen.
Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Vertragsvorlagen der Anzeigeerstatterin verschafften, um einen mit der Anzeigeerstatterin konkurrierenden Geschäftsbetrieb aufzubauen. Ferner liegt ihnen zur Last, anlässlich ihres Ausscheidens die ihnen von der Anzeigeerstatterin zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Laptops zurückgegeben zu haben, nachdem sie zuvor mit einer speziellen Software alle darauf befindlichen Daten gelöscht hatten, die sie von der Anzeigeerstatterin erhalten, sich widerrechtlich bei der Anzeigeerstatterin beschafft sowie bei der Akquise und Betreuung von Kunden erhoben hatten.
2. Straftatbestände außerhalb des UWG sind nicht erfüllt.
Der Straftatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 202 a Abs. 2 StGB ist nicht einschlägig, wie die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in ihrem Vorlageschreiben vom 15.06.2012 unter Ziffer 2. A. 4. zutreffend ausführt. Es ist nämlich erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 274 Rn. 7 in Verbindung mit § 269 Rn. 4), dass die gespeicherten Daten dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden, also deren Einsatz die Verwendung von Urkunden ersetzt. Bei den von den Beschuldigten gelöschten Daten fehlt es an dieser Urkundsqualität. Sie waren lediglich Informations- und Arbeitsmittel, wie sich auch aus dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Anzeigeerstatterin vom 25.05.2012 unter Ziffer 2.2.4. ergibt, wonach die Anzeigeerstatterin die gelöschten Daten benötigt hätte bei der Kundenbetreuung und zum Nachvollziehen der Arbeit und der umfangreichen Kopieraktivitäten der Löschenden.
3. Auch der Straftatbestand des § 303 a StGB ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Schreiben vom 15.06.2012 nicht erfüllt.
a) Die rechtlichen Grundlagen stellen sich wie folgt dar:
(1) Nach herrschender Meinung ist durch § 303 a StGB die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen geschützt (Fischer, StGB, 60. Aufl. § 303 a Rn. 2; ähnlich Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 303 a Rn. 1, Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, StGB, § 303 a Rn. 2, und Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 303 a Rn. 4: Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit von Daten).
(2) Der objektive Tatbestand des § 303 a StGB ist von seinem Wortlaut her zu weit gefasst. Um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen, ist er deshalb einschränkend auszulegen (allgemeine Ansicht; Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 4; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, a.a.O., § 303 a Rn. 3; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 9; Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 2, 8). Wie diese gebotene Einschränkung erfolgen soll, ist im Einzelnen aber streitig. Nach Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 4 sollen nur fremde Daten erfasst sein, also solche, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Verarbeitung, Löschung oder Nutzung besteht (ähnlich Stree/Hecker in Schönke/Schröder, a.a.O., § 303 a Rn. 3: nur solche Daten, an denen einer anderen Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Datenverfügungsbefugnis zusteht, und Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 9: Daten, an denen unmittelbar ein fremdes Verfügungs- und Nutzungsrecht besteht), während Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 8, das Problem über ein Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit lösen will. Die letztgenannte Ansicht ist letztlich aber nur von dogmatischer Bedeutung und dürfte praktisch nicht zu abweichenden Ergebnissen führen.
(3) Unterschiedlich ist ferner - hier jedoch mit der Folge abweichender Ergebnisse -, mit welchem Kriterium eine derartige Datenverfügungsbefugnis begründet werden soll. Eine Meinung will die originäre Datenverfügungsbefugnis in Abhängigkeit von der sachenrechtlichen Zuordnung des Datenträgers bestimmen, wobei der Verfügungsberechtigte aber die Befugnis der Datennutzung auf schuldrechtlicher Grundlage einem Dritten einräumen kann. Fallen Eigentum am Datenträger und Nutzungsrecht dann auseinander, bestimmt sich die Verfügungsbefugnis nach dem - in der Regel vertraglichen - Rechtsverhältnis der Beteiligten mit der Folge, dass der schuldrechtlich Nutzungsberechtigte hinsichtlich der überlassenen Daten neben oder sogar an die Stelle des dinglich Nutzungsberechtigten treten kann (Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 6; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, a.a.O., § 303 a Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 10).
Dieser sachenrechtliche Ansatz - ebenso an § 950 BGB anknüpfende Wertungen unmittelbar sachenrechtlicher Natur - wird dem Schutzzweck des § 303 a StGB aber in zweierlei Hinsicht nicht gerecht: Daten sind zum einen keine Sachen im zivilrechtlichen Sinne. Zum anderen geben nicht das Trägermedium und dessen Eigentumsverhältnisse der Datenverfügungsbefugnis das Gepräge, sondern die in den Datenspeichern enthaltenen Informationen und deren Urheberschaft.
(4) Deshalb folgt der Senat der Ansicht, die hinsichtlich der Datenverfügungsbefugnis auf die Urheberschaft der Daten als maßgebliches Zuordnungskriterium abstellt, auf den €Skripturakt€ (vgl. die Nachweise bei Stree/Hecker in Schönke/Schröder, a.a.O., § 303 a Rn. 3, und bei Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, a.a.O. § 303 a Rn. 10 und dort FN 21, jeweils zu dieser dort nicht vertretenen Meinung). Diese Ansicht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Urteil vom 24.06.1993, 5 St RR 5/93, BayOblGSt 1993, 86, 89), das zutreffend ausführt, dass verfügungsbefugt über die Daten in aller Regel der €Skribent€ als Urheber der Speicherung ist, wenn diese in seinem Interesse erfolgt. Die Datenverfügungsbefugnis steht demnach grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat.
(5) Eine weder an den sachenrechtlichen Ansatz noch an den €Skripturakt€ anknüpfende Ansicht vertritt Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 303 a Rn. 2, nach der die Wertungen des UrhG zur Anwendung kommen müssen und sich danach hinsichtlich Computerprogrammen Verwertungsrechte aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a ff. UrhG ableiten lassen und für Datensammelwerke und Datenbankwerke aus §§ 4 Abs. 1, 2, 87 a ff. UrhG. Danach ergibt sich vorliegend jedoch kein anderes Ergebnis, da die Voraussetzungen der genannten Normen nicht gegeben sind: Es handelt sich weder um Computerprogramme im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a ff. UrhG, also um die Erstellung von Programmen mit einem hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. § 2 Rn. 126), sondern lediglich um Datenverarbeitung. Noch handelt es sich um eine Datensammlung, die in der Auswahl oder Anordnung der Elemente der Sammlung eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt (Dreier/Schulze, a.a.O., § 4 Rn. 11), sondern um eine Aneinanderreihung einzelner Dateien ohne dabei manifestierter Schöpfungshöhe, die urheberrechtlich nicht geschützt ist (Dreier/Schulze, a.a.O., § 4 Rn. 20).
(6) Die Datenverfügungsbefugnis steht auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremdem Auftrag erstellten Daten grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat, solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber übergeben hat, und zwar unabhängig davon, ob der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zugrunde liegt (zum Meinungsstand, auch zur Gegenansicht, dass der Auftraggeber über die beim Auftragnehmer befindlichen Daten verfügungsbefugt ist, vgl. Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 6, sowie Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 303 a Rn. 14 und dort FN 23 mit zahlreichen Nachweisen aus dem Schrifttum). Diese Ansicht ermöglicht eine stets klare Zuordnung der Daten zum Datenverfügungsberechtigten und entspricht im Rahmen der weit gefassten Strafnorm des § 303 a StGB somit ausreichend dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die Gegenansicht läuft, worauf Tolksdorf zutreffend hinweist (Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. § 303 a Rn. 17), zudem auf eine von § 303 a StGB wohl kaum beabsichtigte Kriminalisierung von Vertragsverletzungen hinaus (ebenso Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 6). Solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, wird dessen Datenverfügungsbefugnis lediglich im Rahmen der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen geschützt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird man nur für den Fall annehmen können, dass der Auftragnehmer das Datenwerk in allen Einzelheiten nach den Weisungen des Auftraggebers erstellt hat. Zur Begründung führt Tolksdorf (Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. § 303 a Rn. 17) zu Recht aus, dass die Verfügungsbefugnis des Auftraggebers in diesem Fall aber nicht aus dem Gesichtspunkt der Auftragserteilung folgt, sondern daraus, dass er dann selber als Urheber der Daten und aus diesem Grunde als Dateninhaber anzusehen sein wird.
(7) Daten auf einer unerlaubt hergestellten Kopie fallen nicht in das Nutzungsrecht desjenigen, dem die Daten auf dem Original zustehen. Die Daten des Originals bleiben nämlich unverändert erhalten. Da die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in den Datenspeichern enthaltenen Informationen damit erhalten bleibt, ist der Schutzbereich des § 303 a StGB nicht eröffnet (Fischer, a.a.O., § 303 a Rn. 6 am Ende; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, a.a.O., § 303 a Rn. 3; Hagen Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 303 a Rn. 16).
b) (1) Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die auf den zu dienstlichen Zwecken übergebenen Laptops in Kopie gespeicherten und von der Anzeigeerstatterin zur Nutzung überlassenen Daten ebenso wie eventuell unerlaubt kopierte Dateien bereits deshalb nicht § 303 a StGB unterfallen, da sie die Originaldateien in ihrem Bestand unberührt lassen.
(2) Hinsichtlich von den Beschuldigten selbst erhobener und verarbeiteter Daten hatten diese nicht nur hinsichtlich ohnehin unproblematischer rein privater Dateien die alleinige Verfügungsbefugnis. Sie erhoben und verarbeiteten die Daten als leitende Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin selbständig, ohne bestimmten Weisungen und Kontrollen unterworfen zu sein. Die Daten dienten ihnen als Arbeitshilfe bei der Kundenakquise und Kundenbetreuung sowie bei der Abwicklung sonstiger Projekte. Über diese Daten waren allein die Beschuldigten verfügungsbefugt, solange sie diese nicht an die Anzeigeerstatterin weitergegeben haben.
Zur Weitergabe der Daten an die Anzeigeerstatterin waren die Beschuldigten (nur) schuldrechtlich verpflichtet. Bloßer Vertragsbruch ist jedoch nicht gemäß § 303 a StGB unter Strafe gestellt. Auch ein bloßes Beweisinteresse reicht als geschütztes Rechtsgut nicht aus (Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, a.a.O., § 303 a Rn. 4).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da bei Verwerfung eines Klageerzwingungsantrages als unzulässig eine Gebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 zum GKG nicht anfällt und die Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat.
OLG Nürnberg:
Beschluss v. 23.01.2013
Az: 1 Ws 445/12
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