Bundesgerichtshof:
Urteil vom 11. November 2004
Aktenzeichen: IX ZR 240/03

(BGH: Urteil v. 11.11.2004, Az.: IX ZR 240/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 (Aktenzeichen IX ZR 240/03) ging es um eine Klage auf restliches Anwaltshonorar. Der Kläger, Rechtsanwalt Dr. G., vertrat den Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht. In einer mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der sich auch auf weitere Punkte erstreckte, die nicht Gegenstand des Mandats des Klägers waren. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Kläger an dem Vergleich mitgewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Klägers entsprechend gekürzt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Der Kläger legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch des Klägers abgelehnt, da der Abtretungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zedenten nach § 134 BGB nichtig sei. Der Kläger habe entgegen § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Schweigepflicht verletzt, indem er ohne Zustimmung des Beklagten die Honorarforderung abgetreten habe. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass die objektiven Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

Die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten erfülle in der Regel den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des Rechtsanwalts verbunden sei. Allerdings sei durch die gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO eine Ausnahme für die Abtretung an einen Rechtsanwalt geschaffen worden. Im vorliegenden Fall sei die Abtretung nichtig, da der Kläger umfassende Kenntnisse über die Angelegenheit des Mandanten hatte, ohne dass der Zedent unbefugt Mandantengeheimnisse offenbart habe.

Der Bundesgerichtshof stellte auch fest, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Mitwirkung des Zedenten beim Abschluss des Vergleichs getroffen hatte. Es sei daher von der Darstellung des Klägers auszugehen, dass der Zedent dem Beklagten geraten habe, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Wenn dies zutreffe, habe der Zedent die Vergleichsgebühr verdient.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Gebührenforderung entstanden und wirksam auf den Kläger übergegangen sei.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 11.11.2004, Az: IX ZR 240/03


Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Anwaltshonorar. Rechtsanwalt Dr. G. (fortan: Zedent) vertrat den Beklagten anwaltlich vor dem Landesarbeitsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001, an der auf Klägerseite der Beklagte und der Zedent als dessen Prozeßbevollmächtigter teilnahmen, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Dieser erstreckte sich neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf weitere Punkte, auf die sich das Mandat des Zedenten nicht bezog. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zedent an dem Abschluß des Vergleichs mitgewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Zedenten um die auf den Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen gekürzt.

Der Kläger ist ebenfalls Rechtsanwalt. Er unterhält mit dem Zedenten eine Bürogemeinschaft. Zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt hat der Zedent seinen restlichen Honoraranspruch an den Kläger abgetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vergleich sei ohne Mitwirkung des Zedenten geschlossen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Honoraranspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, weil der Abtretungsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Kläger nach § 134 BGB nichtig sei. Jener habe die Honorarforderung entgegen der berufsrechtlichen (§ 43a Abs. 2 BRAO) und strafrechtlichen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Schweigepflicht ohne Zustimmung des Beklagten an den Kläger abgetreten. Aus § 49b Abs. 4 BRAO ergebe sich nicht, daß nur die Abtretung an einen nicht als Anwalt tätigen Dritten der Zustimmung des Mandanten bedürfe. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB schütze den Mandanten auch davor, daß der beauftragte Rechtsanwalt die als Geheimnis zu wertenden Tatsachen anderen Rechtsanwälten mitteile. Dies gelte auch für Rechtsanwälte, die eine Bürogemeinschaft unterhielten.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Im vorliegenden Fall sind -ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, das mangels anderweitiger Feststellungen zugrunde zu legen ist -die objektiven Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt; die Abtretung ist infolgedessen nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, obwohl der Beklagte ihr nicht zugestimmt hat.

1. a) Im Anschluß an seine Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer ärztlichen Patientenund Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts (§§ 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der -das Privatgeheimnis schützenden -Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist. Deshalb waren -vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO -sowohl das schuldrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung als dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig. Dadurch sollte dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden (BGHZ 122, 115, 119; 148, 97, 101 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 -IX ZR 234/92, WM 1993, 1251, 1252; v. 8. Juli 1993 -IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850).

Nach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt (§ 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO); die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Zweck dieser neuen Regelung erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte. § 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eingeführt worden (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In der Begründung (vgl. BT-Drucks. aaO S. 49) wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1993 (BGHZ 122, 115) und vom 13. Mai 1993 (aaO) verwiesen, aus denen sich ergebe, daß eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis einhole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen seien; dem solle mit der Neuregelung klarstellend Rechnung getragen werden.

Hierbei wurde übersehen, daß die zitierte Rechtsprechung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung (BGHZ 115, 123, 128 f) und zur Weitergabe einer ärztlichen Patientenund Beratungskartei (BGHZ 116, 268, 272) aufbaut. Für beide vergleichbaren Sachverhalte hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, die Nichtigkeit eines gegen § 203 Abs. 1 StGB verstoßenden Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Zessionar nach der Strafvorschrift ebenfalls einer Schweigepflicht unterliege.

b) In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb weiterhin umstritten, ob durch die gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten geregelt worden ist. Nach der einen Auffassung wird durch die Neuregelung nur die Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar weitergegeben (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1583, 1584; OLG Koblenz DStRE 2000, 555, 556; LG Karlsruhe MDR 2001, 1383, 1384; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 134 Rn. 62; Berger NJW 1995, 1406, 1407; Prechtel NJW 1997, 1813, 1816). Andere wiederum meinen, es werde auch die Zulässigkeit der Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten geregelt (vgl. OLG Hamburg OLG Report 2001, 74, 76; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202, 203; MünchKommStGB/Cierniak, § 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 47 f; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 49b Rn. 37; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 49b Rn. 7; Ganter in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. Bd. II § 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22).

2. a) Der Bundesgerichtshof war mit dieser Streitfrage bislang noch nicht befaßt. In der Entscheidung vom 17. Mai 1995 (VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016, 1018) wird nur der Wille des Gesetzgebers referiert, durch die -in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbare -Neuregelung die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen anderen zu erleichtern. Das Urteil vom 25. März 1999 (BGHZ 141, 173, 176 f) betrifft die Pfändbarkeit von Steuerberaterhonorar. Zum Abtretungsverbot nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 49b BRAO wird ausgeführt, daß § 851 Abs. 1 ZPO darauf abstelle, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar sei. Hierfür genüge nicht ohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt nach und ihrer Zweckbestimmung nach übertragbar sei und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verboten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werde. Auf die Streitfrage, ob auf die Zustimmung des Mandanten für die Wirksamkeit der Abtretung von Gebührenforderungen allgemein verzichtet werden kann, kam es nicht an.

b) Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Der Zedent hat nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoßen, weil der Zessionar die Angelegenheit des Mandanten zuvor umfassend kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 -IX ZR 220/94, WM 1995, 1841).

aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Honorarforderung übertragen worden ist. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Abtretungsvertrag erst im Anschluß an das vor Klageeinreichung unstreitig durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) geschlossen worden ist.

Der Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung vom 7. November 2001 ein Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2001 vorgelegt. Darin nimmt der Kläger als anwaltlicher Berater des Zedenten unter Bezugnahme auf das ihm erteilte Mandat und ein in dieser Sache von dem Beklagten an den Zedenten gerichtetes Schreiben vom 23. Mai 2001 zu der streitgegenständlichen Vergleichsgebühr Stellung und kündigt einen Antrag auf Kostenfestsetzung an. Die ordnungsgemäße Vertretung des Zedenten in diesem Verfahren bedingte, daß der Kläger von dem Zedenten zuvor umfassend über alle Umstände informiert worden war, die für das Entstehen der geltend gemachten Vergleichsgebühr sowie der Differenzprozeßgebühr von Bedeutung sind.

bb) Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit der Abtretung wiederholt verneint, obwohl der Gebührenschuldner ihr nicht zugestimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 -IX ZR 234/92, aaO S. 1252; v.

10. August 1995 -IX ZR 220/94, aaO S. 1842 f). Dafür ist ausschlaggebend, daß der Zessionar die -hier zu unterstellende -umfassende Kenntnis der Angelegenheit erlangt hat, ohne daß der Zedent ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ein Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber geltend machen (§ 19 BRAGO), selbst wenn dies die Bekanntgabe von Mandantengeheimnissen erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde (BGHZ 122, 115, 120). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durfte der Zedent nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einer in seinem Büro beschäftigten Hilfsperson übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 aaO S. 1843); nichts anderes gilt für die Einschaltung des Klägers, der als Rechtsanwalt mit ihm in Bürogemeinschaft tätig ist. Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden. Dabei kommt es auf den aktuellen Gedächtnisstand zum Zeitpunkt der Abtretung nicht an; unerheblich ist auch zu welchem Zeitpunkt der Zedent die Handakten übergeben hat (BGH aaO S. 1844).

III.

Die Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachund Streitstandes auch nicht aus anderen Gründen abweisungsreif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Mitwirkung des Zedenten beim Abschluß des Vergleichs in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2001 getroffen. Es ist deshalb von der unter Zeugenbeweis gestellten Sachdarstellung des Klägers auszugehen, nach welcher der -unstreitig anwesende -Zedent dem Beklagten geraten hat, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Trifft dies zu, hat der Zedent die Vergleichsgebühr verdient (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 23 Rn. 21 f; zum neuen Gebührenrecht vgl. Hartung/Römermann, RVG VV Einf. Rn. 23).

IV.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Gebührenforderung entstandenund wirksam auf den Kläger übergegangen ist, wird es die im Revisionsverfahren aufrechterhaltene Hilfsaufrechnung des Beklagten zu prüfen haben.

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BGH:
Urteil v. 11.11.2004
Az: IX ZR 240/03


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