Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 131/01
(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 24 W (pat) 131/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 11. März 2003 entschieden, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung einer Wortmarke mit dem Namen "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." für die Dienstleistungen "Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" zurückgewiesen. Die Markenstelle war der Ansicht, dass die Kennzeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt und die Wortfolge zur Beschreibung der Dienstleistungen dient. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Kennzeichnung als Geschäftszeichen eines Vereins oder Verbandes zu betrachten ist und andere Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind. Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die angemeldete Marke für die Dienstleistung "Werbung" keine Unterscheidungskraft fehlt und keine beschreibende Funktion erfüllt. Die Kennzeichnung besteht aus den Wörtern "Deutsche", "Venen", "Liga" und "e.V.", was auf einen Verein hindeutet, der sich mit Venenkrankheiten beschäftigt. Der Begriff kann zwar als Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen, wie ärztliche Versorgung oder Gesundheitspflege, verstanden werden, jedoch nicht in Bezug auf die Dienstleistung "Werbung". Das Bundespatentgericht konnte keine spezifischen Eigenschaften feststellen, die die beworbene Dienstleistung von anderen Dienstleistungen unterscheiden. Daher ist die Marke für die Dienstleistung "Werbung" schutzfähig und kann in das Markenregister eingetragen werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az: 24 W (pat) 131/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2000 und vom 23. Januar 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke
"DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V."
soll für die Dienstleistungen
"Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die Wortfolge zur Beschreibung der Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Es handele sich um eine ausschließlich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzte, sprachüblich beschreibende Wortkombination, die keinen schutzfähigen Gesamtbegriff bilde. Das Wort "Venen" bezeichne Blutgefäße; "Liga" sei ein sprachübliches Synonym für "Bündnis, Vereinigung", das mit den Begriffen "Ring, Union, Kreis, Forum, Gemeinschaft, Gesellschaft, Bund, Verband" zu vergleichen sei. Das Adjektiv "Deutsche" weise auf den Sitz der Anbieterin der Leistungen hin, der Zusatz "e. V." auf die Organisations- bzw. Rechtsform "eingetragener Verein". Die angemeldete Kennzeichnung sei entsprechend den Bezeichnungen für eine Vielzahl ähnlicher Zusammenschlüsse auf medizinischem Gebiet gebildet, so daß sich der Aussagegehalt unmittelbar ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Laufe des Verfahrens auf die Zurückweisung der Anmeldung für "Werbung" beschränkt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Kennzeichnung unterliege anderen Bewertungsmaßstäben als übliche Wortmarken, weil es sich um ein Geschäftszeichen eines bestimmten Vereins oder Verbandes handele, dessen Eigenschaft als Name durch den Zusatz "e.V." erkennbar sei. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit dürften nicht überspannt werden, weil Vereine und Verbände ihre Namen regelmäßig aus dem Gegenstand ihrer Tätigkeit herleiteten und der Vorrat an fantasievollen Bezeichnungen gering sei. Die Kombination der Zeichenbestandteile sei schutzfähig, weil die Verknüpfung des Bestandteils "Liga", der im allgemeinen mit Sportveranstaltungen in Verbindung gebracht werde, mit dem Begriff "Venen" im Hinblick auf medizinische Verbände oder Vereine ungewöhnlich und außerdem mehrdeutig sei.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" zurückgewiesen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in dem nach der teilweisen Rücknahme beschränkten Umfang auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die Dienstleistung "Werbung" nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt dieser jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"), was grundsätzlich auch für Zeichen gilt, die aus Firmennamen oder Bezeichnungen für Vereine bestehen (vgl. für Firmenbezeichnungen Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 146, 35).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt hat, handelt es sich bei der hier angemeldeten Kennzeichnung um eine aus den Wörtern "Deutsche", "Venen", "Liga" und "e.V." zusammengesetzte Wortfolge, die als Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Vereinigung, die sich mit Venenkrankheiten beschäftigt und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat, zu verstehen ist. Die Bildung der Kennzeichnung entspricht existierenden Bezeichnungen von eingetragenen Vereinen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten tätig sind wie etwa "Deutsche Rheuma-Liga, Deutsche Lipid-Liga e.V., Deutsche Atemwegsliga e.V., Hochdruckliga, Schilddrüsenliga, Gastroliga" usw.
Der angemeldete Begriff kommt insoweit zwar grundsätzlich als Sachangabe, nämlich als Hinweis auf Gegenstand und Rechtsform der Anbieterin, für die Dienstleistungen ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege oder für die Bereitstellung von Webseiten mit Informationen in Betracht, die sich mit Venenerkrankungen beschäftigen, wie auch die Recherchen des Senats ergeben haben. Dies gilt aber nicht für die Dienstleistung "Werbung", die nach der Teilrücknahme der Beschwerde noch Gegenstand der Überprüfung ist. Die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar, da der Verkehr nicht annehmen wird, eine derartig gekennzeichnete Dienstleistung sei auf das Thema "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." beschränkt (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß die Dienstleistung u.a. auch Vereine zur Vorbeugung und Bekämpfung von Venenerkrankungen mittelbar betrifft, etwa daß es sich um Werbung durch einen, für einen oder in Verbindung mit einem Verein handelt, der sich mit Venenerkrankungen beschäftigt, oder daß die Werbung Venenerkrankungen bzw. eine Vereinigung zur Bekämpfung von Venenleiden zum Gegenstand hat. Werbung stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt ist. Der Senat konnte nicht feststellen, daß diese Dienstleistung speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von für andere Zwecke verwendeten Dienstleistungen grundsätzlich unterscheidet und für die eine Beschreibung mit "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." naheliegt. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, daß sich die von einer "DEUTSCHEN VENEN-LIGA E.V." erbrachte Werbung von der anderer Anbieter unterscheiden.
Bei angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung "Werbung" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG), da der Ausdruck "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, sondern allenfalls nur mittelbar mit den Waren in Verbindung stehende Umstände bezeichnet.
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BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 24 W (pat) 131/01
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