Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Oktober 2005
Aktenzeichen: 34 O 51/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.10.2005, Az.: 34 O 51/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Aktenzeichen 34 O 51/05) den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt die Domain "MMM.de" und bietet dort Informations- und Vergleichszusammenstellungen an. Die Antragsgegnerin verwendet dabei die Begriffe "AA" und "ZZ" in Verbindung mit Werbeanzeigen von Dritten für Versicherungsvergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung. Der Antragsteller, ein Versicherungsmakler, sieht darin eine unlautere Nutzung seines Bekanntheitsgrads und hat eine einstweilige Verfügung beantragt.

Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, da nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung der Markenrechte des Antragstellers vorliegt. Obwohl die verwendeten Zeichen mit der Marke des Antragstellers identisch sind und eine Branchenähnlichkeit besteht, fehlt es an einer markenmäßigen Verwendung der Zeichen durch die Antragsgegnerin. Die Verwendung dient nicht der Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern erfolgt rein dekorativ oder zur Benennung fremder Originalprodukte. Es liegt also keine Markenverletzung vor.

Auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Handlungen der Antragsgegnerin sind nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, da sie lediglich die im Internet zugänglichen Informationen des Antragstellers zusammenfasst und verlinkt. Dies ist eine übliche und lauter hinzunehmende Verhaltensweise im Internet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 17.10.2005, Az: 34 O 51/05


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und selbständiger Unternehmer im Bereich der privaten Krankenversicherungen. Insbesondere bietet er mit Hilfe eines von ihm entwickelten speziellen Vergleichsverfahrens einen Langzeitvergleich der Angebote privater Krankenversicherungen an. Diese Dienstleistungen bewirbt er seit etwa eineinhalb Jahren verstärkt im Internet, wobei er die Begriffe "AAAA" sowie seinen bürgerlichen Namen "ZZZ" verwendet. Seine Leistungen präsentiert er dabei neben anderen Domains unter "www.AAA.de", "www.ZZZ.de", "www.AZ.de". Fast 100% der Anfragen von Kunden erreichen ihn seither über das Internet, wobei der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen - weiterhin steigenden - Jahresumsatz von circa 100.000 € erzielt hat. Der Begriff "AAA" ist als Wort-/Bildmarke eingetragen für die Beratung und Vermittlung von privaten Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen Codes der privaten Krankenversicherungen als Wertungssystem.

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Domain "MMM.de" betreibt. Inhalt dieser Domain ist ein Internetangebot, auf dem kategorisiert nach Oberbegriffen überwiegend wirtschaftlich orientierte Informations- und Vergleichszusammenstellungen angeboten werden. Diese Zusammenstellungen werden dabei zum Teil in einer Reihenfolge nach den Kategorien "Top- Shop", "gesponserte Suchergebnisse" und "weitere Suchergebnisse" als Links in einem Scrolltext auf dem Bildschirm ausgeworfen. Hinsichtlich der genauen Gestaltung wird auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen. Sinn dieser Angebote ist es, Internetnutzern ein nach bestimmten Suchbegriffen geordnetes Informationsportal zu liefern und so eine leichtere Orientierung im Webangebot zu gewähren. Durch einfachen "Klick" auf die Informationen kann der Nutzer zu diesen Seiten "surfen". Sofern dann auf diesen Seiten ein Geschäft getätigt wird, erhält die Antragsgegnerin einen Geldbetrag von ihren Vertragspartnern. Unter anderem befindet sich eine Zusammenstellung mit dem Namen "Versicherungen" im Angebot der Antragsgegnerin.

Sofern bei einer Google- Suchanfrage nach dem Begriff "AZ" geforscht wird, erreichte man bis zur Sperrung durch die Antragsgegnerin unter Platz 23 der ausgeworfenen Ergebnisse einen Link auf das unter der Rubrik "PKV- Wechsel" laufende versicherungsbezogene Informationsportal der Antragsgegnerin. Unter Platz 1 befand und befindet sich dagegen ein Link unmittelbar auf die Seite des Antragstellers. Auf der entsprechenden Seite der Antragsgegnerin erschien ein Informationsangebot zu privaten Krankenversicherungen, wobei unmittelbar einsehbar in einem kleinen, mit "Ihre Suchanfrage" betitelten Kästchen zunächst die Worte "AZ" wiedergegeben wurden. Darunter befanden sich - optisch durch Logos hervorgehoben - unter der Rubrik "Top- Shop" zunächst Links zu Mitbewerbern des Antragstellers. Diese enthielten zusätzlich zur auf der Seite üblichen Ausgestaltung zusätzlich ein Werbelogo. Nach der Rubrik "gesponserte Suchergebnisse", die ebenfalls Links zu Mitbewerbern des Antragstellers enthielten, wurde schließlich auch ein funktionsfähiger Link auf die Seite des Antragstellers ausgeworfen. Die optische Gestaltung dieser Links ist bis auf die zusätzlichen Werbelogos im "Top- Shop" in allen drei Bereichen identisch. Dieser Link befand sich in der Rubrik "weitere Suchergebnisse", die zudem eine Überschrift "PKV Wechsel" enthielten. Der Link zur Seite des Antragstellers befand sich insgesamt gesehen im oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund der Größe der Seite nicht direkt einsehbar, sondern erst durch "scrollen" lesbar.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin abgemahnt und erfolglos zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben hin entfernte die Antragsgegnerin jedoch den Verweis auf den Namen "ZZZ" oder "AAA" von ihrem Internetangebot.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin mache sich durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen in unlauterer Weise den Bekanntheitsgrad des Antragstellers im Bereich der privaten Krankenversicherungen für ihr eigenes Erwerbsgeschäft zu Nutze. Dazu behauptet er, die Seite der Antragsgegnerin sei ausschließlich für Nutzer konstruiert worden, die im Internet gezielt nach der Marke des Antragstellers suchen würden. Denn trotz Suchanfrage nach "ZA" liefere der Internetauftritt der Antragsgegnerin eine Webseite aus, die der User so nicht angefordert habe. Potentielle Kunden, die gezielt nach dem Angebot der Antragstellerin suchten, würden nämlich nicht unmittelbar einen Hinweis auf seine Seite einsehen können, sondern stattdessen zunächst mit den Anzeigen von Mitbewerbern konfrontiert.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "AA" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung im Internet unter der Adresse "http://www.MMM.de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.html" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verhalten um eine im Internet übliche Standarddarstellung. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Vorhandensein eines funktionsfähigen Links im Angebot der Antragsgegnerin auf die Seite der Antragstellerin und dem Umstand, dass die gleiche Art der Verlinkung auch von anderen Internetanbietern vorgenommen werde. Die Internet- übliche Verlinkung sei - jedenfalls soweit sie wie hier nicht in benachteiligender Art erfolge - keine Rechtsverletzung. Wer eine Seite in das Internet stelle, der gebe sein Einverständnis zu erkennen, dass auf diese durch Links verwiesen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet, da dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.

I. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG wegen Markenverletzung.

Ein solcher Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG wäre nur gegeben, soweit die Antragsgegnerin als Dritte ohne Zustimmung des Antragstellers als Inhaber der Marke "AZ" ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwenden würde und hierdurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestünde. Ein solches Verhalten der Antragsgegnerin ist vorliegend weder durch den auf der Seite enthaltenen Link zur Webseite der Antragstellerin, noch durch die Wiederholung der Worte "AAZZ" im Kasten "Ihre Suchanfrage" gegeben.

1.) Der auf der Seite enthaltene Link auf die Seite des Antragstellers wäre zwar als identisches Zeichen für ähnliche Dienstleistungen objektiv geeignet, Verwechslungsgefahr zu begründen. Diese Seite mit dem Link ist auch im geschäftlichen Verkehr geschaltet worden, ohne dass eine Zustimmung des Markeninhabers vorlag. Da es ihr jedoch an der notwendigen markenmäßigen Verwendung mangelt, geht von ihr dennoch keine anspruchsbegründende Markenverletzung aus.

a.) Eine zu Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ausreichende Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren liegt vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §14 Abs. 2 MarkenG wird nur begründet, soweit unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ein Drittzeichen dem die Marke führenden Unternehmen aufgrund doppelter Identität irrtümlich zugeordnet werden kann. Sie muss dabei beruhen auf der Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen, oder aber in dem gedanklichen in Verbindung bringen des Zeichens mit der Marke. Dabei ist eine Wechselwirkung anzunehmen zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke des Anspruchstellers und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Parteien (Ingerl/Rohnke § 14 Rz 233).

Durch die Antragsgegnerin wird ein Zeichen auf ihrer Webseite gestaltet, welches mit der Marke des Antragstellers schriftbildlich identisch ist. Weil die Begriffe "AZ" als Phantasie- und Namensbegriffe durchschnittlich in Erinnerung behalten und wiedererkannt werden können, ist die Marke von normaler Kennzeichnungskraft. Die von beiden Parteien dargebotenen Dienstleistungen sind sich zudem in erheblichem Maße ähnlich. Denn der Anspruchsteller ist als Makler für private Krankenversicherungen tätig. Nach eigenen Angaben erhält er den ganz überwiegenden Kundenkontakt über das Internet. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls im Internet durch ihre Seite ein Informationsportal zur Verfügung, über das sich auskunftssuchende User unter anderem über Krankenkassenanbieter informieren können. Der Umstand, dass es sich bei der Information über Krankenkassen lediglich um einen von mehreren Geschäftsbereichen handelt, hindert eine Ähnlichkeit nicht. Die Informationsangebote sind von einander getrennt und jeweils isoliert durch Stichwortsuche auffindbar. Beide Parteien stellen damit dem gleichen Personenkreis der Internetnutzer Informationen bereit, um deren Bedürfnisse über das Produkt "Krankenkassen" zu befriedigen. Zwischen den Parteien besteht somit eine Branchennähe.

b.) Die Antragsgegnerin handelt auch im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung eines Zeichens erfolgt in dieser Weise, wenn sie einer- wie auch immer gearteten- wirtschaftlichen Tätigkeit dient, durch die eigene oder fremde Geschäftsinteressen gefördert werden (R in Münchner Anwalts Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 164). Die Nennung der Seite des Antragstellers durch die Antragsgegnerin soll das wirtschaftliche Fortkommen in diesem Sinne fördern. Denn die Antragsgegnerin nennt die Webseite der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Informationsportal, weil sie erhofft, aufgrund einer Vermittlung von Interessenten an die im Portal genannten Unternehmen eine Provision zu erlangen. Bei Gewerbetreibenden ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zudem zu vermuten (vgl BGH GRUR 1973 S 371 (372)).

c.) Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen "AA" und "ZZ" jedoch nicht markenmäßig. Eine Verletzung des MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Drittzeichen in dieser Weise verwendet wird (R in Münchner Anwaltshandbuch § 35 Rz 165 b; BGH GRUR 2004 S153; ). Zwar macht der Wortlaut der Norm dies nicht unmittelbar deutlich, und auch der Gesetzgeber hat diese Frage in der Gesetzesbegründung nicht eindeutig geregelt (vgl dazu Fezer Markenrecht § 14 Rz 34). Dennoch ist dieses ungeschriebene Merkmal Voraussetzung für eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG. Denn bereits unter Geltung des WZG war ein solches Kriterium ohne Erwähnung im Wortlaut allgemein anerkannt. Würde ein solches Merkmal nicht verlangt, wären Handlungsformen in den Verletzungstatbestand einbezogen, die der Markeninhaber nach allgemeiner Ansicht nur unter besonderen Voraussetzungen soll unterbinden können(vgl Ingerl/Rohnke MarkenG §14 Rz 84). Diese beschränkende Wirkung kann die Schrankenregelung des § 23 MarkenG alleine jedoch in vielen Fällen nicht adäquat leisten (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG §14 Rz 84, 87).

Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird (R in Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz §35 Rz 164). Voraussetzung für eine Verletzung ist also die Benutzung der Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes dergestalt, dass sie auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (R in Münchner Anwalts Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 165). Für diese Prüfung ist auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Soweit Zeichen in eine über das Internet zugänglich gemachten Datei aufgenommen und beim Empfänger wahrnehmbar gemacht werden, gelten diese allgemeinen Regeln entsprechend (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rz 115). Keine Verletzung liegt also vor, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83 ff, 157 ff). In diesen Fällen wird das richtige Produkt mit dem richtigen Namen benannt, so dass bereits kein Benutzen im Sinne des MarkenG vorliegt.

Nach dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Zeichen nicht zur Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die vom Antragsteller selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung durch die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden Angebote im Netz zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu redaktionellen Zwecken bloß erwähnt, so dass die Verwendung mit einem Eintrag in einem Nachschlagewerk vergleichbar ist.

Auch besondere Umstände wie eine Irreführung oder eine Rufausbeutung, die eine zulässige neutrale Markennennung zu einer Verletzungshandlung umschlagen lassen könnten (dazu Ingerl/Rohnke § 14 Rz 84), sind im konkreten Fall nicht gegeben. Denn die verschiedenen Anbieter privater Krankenkassenvergleiche werden in der Datenbank der Antragsgegnerin ihrer Reihe nach geordnet dargestellt. Zwar ist die Reihenfolge durch die Kriterien "Top- Shop", "gesponserte Suchergebnisse" und "sonstige Suchergebnisse" gefiltert und die Informationsgabe an die Nutzer damit in gewisser Weise gelenkt. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Seite gewisse Werbeinhalte besitzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Angebot vollständig wiedergegeben ist und der verwandte Filter mit den drei unterschiedlichen Kriterien offengelegt und erkennbar ist. Zudem ist eine gewisse Auswahl und Ordnung der unzähligen im Netz angebotenen Seiten zum Suchthema gerade Teil der vom angesprochenen Verkehrskreis nachgefragten Dienstleistung der Antragsgegnerin und vergleichbarer Informationsportale. Solange deswegen auch die Werbung für die Durchschnittsnutzer erkennbar ist, liegt in all dem keine Irreführung. Wenn man die Gesamtseite der Antragsgegnerin in Betracht zieht, ergibt sich auch keine zu einer Rufausbeutung führenden Benachteiligung aufgrund der Stellung des Links auf die Antragstellerin in einem nicht direkt einsehbaren Bereich. Denn unstreitig befindet sich der Link auf die Seite des Antragstellers im oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin. Ohne weiteres ist es daher dem Nutzer möglich, durch "scrollen" zur Seite des Antragstellers zu gelangen. Ein solches "scrollen" ist eine dem Internetnutzer allgemein bekannte Fertigkeit, die beherrschen muss, wer im Internet gezielt Suchanfragen startet und das erst durch schwierigeres Blättern erreichbare 23. Angebot bei Google aktiviert. Schließlich ist in der konkreten Fallgestaltung im Gegensatz zu ähnlichen Fällen auch deswegen kein Ausbeuten anzunehmen, weil das "surfen" zum Angebot des Antragstellers gegenüber den übrigen Konkurrenzseiten technisch erschwert wäre. Denn die Links sind - abgesehen vom farblich hervorgehobenen Werbelogo im "Top- Shop" identisch ausgestaltet. Durch einen Klick auf den Link des Antragstellers gelangt man daher ohne weiteres auf die Seite des Antragstellers, und zwar genau in der Art und Weise, wie dies auch bei den anderen Konkurrenzangeboten auf der Seite der Antragsgegnerin der Fall ist. Der Antragsteller wird also auch insofern nicht benachteiligt.

2.) Auch durch die Verwendung der Worte "AZ" im Kasten "Ihre Suchanfrage" verletzt die Antragsgegnerin kein Markenrecht des Antragstellers. Auch hier enthält die Seite der Anspruchsgegnerin zwar eine wortgleiche Wiederholung des Suchbegriffs und damit ein Zeichen, welches mit der Marke des Anspruchstellers identisch ist. Zudem liegt auch hier Branchenähnlichkeit vor und das Nennen der Suchzeichen ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers.

Wiederum stellen diese Worte jedoch im konkreten Zusammenhang kein "markenmäßiges Benutzen für Dienstleistungen oder Waren" im Sinne des §14 Abs.2 Nr 2 MarkenG dar. Denn keine Verletzung ist es, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83 ff, 157 ff). Hinsichtlich der Angabe ihre Suchanfrage werden die Zeichen lediglich von Google implementiert und allein zur besseren Information des Seitenbenutzers nochmals auf der Plattform der Antragsgegnerin ausgeworfen. Denn diese Zeichen sind nicht direkt in die "Top- Shop" Angebote integriert, so dass der durchschnittliche User hier eine tatsächliche nicht vorhandene Verbindung annehmen könnte. Das Kästchen "Ihre Suchanfrage" steht des Weiteren optisch abgehoben und mit anderer - und zwar kleiner sowie gegenüber den Konkurrenzangeboten unterschiedlicher Farbunterlegung über den Suchangeboten. Eine Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder Dritter ist damit nicht verbunden. Es handelt sich daher ebenfalls um eine bloße Markennennung und nicht um ein "Benutzen" im Sinne des §14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG.

II. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

Nach § 2 MarkenG schließt das Markengesetz die Anwendung des UWG zwar nicht zwingend im Wege der Gesetzeskonkurrenz aus. Vorliegend sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, da die Antragsgegnerin sich nicht unlauter verhält.

Unlauter ist eine Handlung, wenn sie entweder nach § 3 UWG unlauter ist oder aber einen der Regelfälle des § 4 UWG erfüllt. Ein Fall des § 4 Nr 9 UWG ist vorliegend aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben. Andere Regeltatbestände des § 4 UWG sind nicht ersichtlich. Zur Ermittlung der Unlauterkeit ist daher auf die Generalklausel des § 3 UWG zurückzugreifen. Der Inhalt dieser Generalklausel wird durch die gesamte Rechtsordnung konkretisiert, so dass im Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ein Rückgriff auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden muss, soweit keine zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (vgl OLG München GRUR 2000 S 518 (519); Ingerl/Rohnke nach § 15 Rz 49, 50).

Eine Unlauterkeit könnte sich deswegen aufgrund der bereits festgestellten markenrechtlichen Unbedenklichkeit nur ergeben, soweit die Handlungen der Antragsgegnerin wegen des Vorliegens besonderer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen wären. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Durch die Internetseite der Antragsgegnerin werden allein die im Internet bereitgestellten und von dem Antragsteller öffentlich gemachten Informationen im World Wide Web in der bei Suchmaschinen üblichen Form zusammengefasst. Die von der Antragsgegnerin für ihre Seite verwandten Links sind als Verweise in einer Webseite auf eine andere Seite wesentliches Charakteristikum des World Wide Webs (L in Münchner Anwaltshandbuch § 31 Rz 221). Wer - wie der Antragsteller - im Internet Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit rechnen, dass diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen, jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird. Auch der Umstand, dass der Link unter der Rubrik "PKV- Wechsel" erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Denn jeder, der eine Webseite in das Internet stellt, gibt sein Einverständnis damit zu erkennen, dass durch Links auf diese verwiesen wird (L in Münchner Anwalts Handbuch § 31 Rz 222). Es liegt gerade im Wesen des Internets, dass diese Links unter verschiedenen Rubriken erfassbar sind und damit durch Suchmaschinen über themenverwandte Verknüpfungen virtuell verbunden werden.

Die prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§ 91,708, 711 ZPO.

Streitwert: 50. 000 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.10.2005
Az: 34 O 51/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/df0121f04c5e/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Oktober-2005_Az_34-O-51-05




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