Kammergericht:
Urteil vom 15. Januar 2007
Aktenzeichen: 10 U 267/05
(KG: Urteil v. 15.01.2007, Az.: 10 U 267/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 15. Januar 2007 (Aktenzeichen 10 U 267/05) die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten der Berufung tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. In der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Die Klägerin behauptet, Aktien einer bestimmten AG erworben zu haben, wofür die Ad-hoc-Mitteilungen der AG verantwortlich seien, welche ihrer Ansicht nach irreführende Angaben enthalten hätten. Außerdem behauptet sie, dass die Jahresabschlussbilanz 2000 falsche Angaben enthalten habe. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe. Das Kammergericht entscheidet, dass die Ad-hoc-Mitteilungen keine unwahren Tatsachen enthalten. Auch die Behauptung, die Jahresabschlussbilanz 2000 habe falsche Angaben enthalten, wird nicht bestätigt. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen. Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Urteil v. 15.01.2007, Az: 10 U 267/05
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. August 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 105/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07. Dezember 2006, beim hiesigen Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 10. November 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt und diese mit am 08. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt ihren geltend gemachten Schadensersatzanspruch in 2. Instanz weiter. Sie behauptet € vom Beklagten zu 1. bestritten € im bereits mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 (dort S. 39-43, Bd. I Bl. 182-186) dargelegten Umfang Aktien der S. E. AG (im folgenden S.) erworben zu haben. Hierzu sei sie zunächst durch die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilungen der S. vom 13. Juni und 20. August 2003 und später auch durch die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2003, letztere veröffentlicht am 19. Dezember 2003, veranlasst worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Ad-hoc-Mitteilungen der S., für deren Inhalt die Beklagten als Mitglieder des Vorstandes verantwortlich gewesen seien, hätten unzutreffende und irreführende Angaben enthalten.
Darüber hinaus habe die Jahresabschlussbilanz 2000, für die der Beklagte zu 1. verantwortlich sei, nur deshalb ein positives Ergebnis ausweisen können, weil sie einen Umsatz der S. mit der M.-GmbH in Höhe von 107.500.000,00 DM enthalte, der bilanzrechtlich nicht hätte aufgenommen werden dürfen.
Wegen des Vortrages der Klägerin im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 08. Dezember 2006 und den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. September 2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin €Aktenzeichen 2 O 105/05€ abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.705.418,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen;
vorsorglich die Zulassung der Revision.
Die Beklagten und die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Juni 2003 Informationen zu Filmabschreibungen herausgelesen, die dort nicht enthalten gewesen seien. Sie behaupten, bei Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Juni 2003 sei die S. aufgrund ihrer von den Wirtschaftsprüfern der B. erhaltenen Informationen noch davon ausgegangen, dass in naher Zukunft keine weiteren außerplanmäßigen Abschreibungen auf die 2002 neu bewerteten Filmrechte durchgeführt werden müssten; dies sei vielmehr erst im Frühjahr 2004 aufgrund eines vom neuen Vorstand in Auftrag gegebenen Gutachtens, mit dem eine sehr pessimistische Bewertung der vorhandenen Rechte vorgenommen worden sei, erkennbar geworden.
Weiter meinen die Beklagten, die positiven Zukunftsprognosen, die den Ad-hoc-Mittei-lungen vom 20. August 2003 und 18. Dezember 2003 zugrunde gelegen hätten, seien im Hinblick auf die Billigung des €C.R. B.r€ seitens der finanzierenden Banken und die Erfolge der Filme €Good Bye Lenin€, €Das Wunder von Bern€ sowie zweier in den USA produzierter sogen. Blockbuster der Tochtergesellschaft €S. I.€ berechtigt gewesen.
Letztlich sind die Beklagten der Ansicht, die Klägerin habe sich jedenfalls ein Mitverschulden hinsichtlich der Schadenshöhe anrechnen zu lassen, da der Kurs der S.-Aktien € dies ist unstreitig € am 16. April 2004 noch 0,56 € betragen habe.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages in der Berufungsinstanz ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht zu.
1. Ad-hoc-Mitteilungen
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Veröffentlichungen der Ad-hoc-Mitteilungen stützt, käme ein solcher allein aus §§ 826, 31 BGB €Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung€ in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH € Informatec € NJW 2004, 2464, 2465). Weitere Ansprüche aus §§ 44, 45 BörsB oder § 823 Abs. 2 BGB scheiden aus, weil die streitigen Mitteilungen keinen Prospektcharakter im Sinn des BörsG oder des § 264 a StGB haben. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der sonstigen in Frage kommenden Schutzgesetze -§§ 400 Abs. 1 AktG, 331 HGB- sind nicht gegeben, weil die Mitteilungen keine vollständige Darstellung der Vermögenslage im Sinn dieser Vorschriften darstellen und auch einen entsprechenden Anschein nicht erwecken.
Die Voraussetzungen des §§ 826, 31 BGB sind jedoch € ohne dass es im Verhältnis zum Beklagten zu 1. entscheidungserheblich darauf ankäme, ob der Vortrag der Klägerin zum Umfang ihrer Aktienkäufe zutrifft € nicht erfüllt.
Eine vorsätzliche objektiv sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten als Organe der S. im Sinne des § 31 BGB hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB angenommen, wenn die Mitteilungen vorsätzlich mit bewusst unwahrem Inhalt veröffentlicht wurden (so z.B. BGH € Informatec € NJW 2004, 2668, 2669 und NJW 2004, 2671, 2673; OLG München NZG 2005, 697; vgl. auch LG Kassel NZG 2003, 136, 137 und Spindler, Persönliche Haftung der Organmitglieder für Falschinformationen des Kapitalmarktes, WM 2004, 2089, 2091).
Diese Kriterien sind vorliegend schon hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen nicht erfüllt; die streitigen Ad-hoc-Mitteilungen vom 13. Juni, 10. August und 19. Dezember 2003 erweisen sich bereits inhaltlich nicht als unrichtig.
Für die Bestimmung, ob der Inhalt einer Ad-hoc-Mitteilung unwahr ist, sind die zu § 400 AktG und § 331 HGB entwickelten Grundsätze im Rahmen des § 826 BGB anzuwenden. Danach sind Ad-hoc-Mitteilungen objektiv unwahr, wenn die in ihnen enthaltenen Tatsachen in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht der Sachlage entsprechen (vgl. Schaal in Münchner Kommentar zum AktienG § 400 Rdnr. 34; Bernsmann in Anwaltskommentar zum AktienG, 2003 und § 400 Rdnr. 3 Quedenfeld in Münchner Kommentar zum HGB § 331 Rdnr. 32 ff).
Unrichtig können Ad-hoc-Mitteilungen allerdings, ebenso wie die in §§ 400 AktG und 331 HGB genannten Berichte, auch dann sein, wenn zwar die mitgeteilten Tatsachen objektiv zutreffend sind, aus ihnen aber falsche Schlüsse gezogen werden; letztere müssen im Hinblick auf den dem Vorstand eingeräumten Bewertungs- und Ermessensspielraum, ohne den ein Unternehmen nicht geleitet werden könnte, jedoch grob falsch und schlechthin unvertretbar sein, um tatbestandlich als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingestuft werden zu können (so Bernsmann, a.a.O. § 399 Rdnr. 6 und Quedenfeld a.a.O. Rdnr. 34).
Im Einzelnen gilt:
a) Mitteilung vom 13. Juni 2003
Diese Mitteilung ist nach den vorstehend dargelegten Kriterien nicht unwahr.
30Die von der Klägerin in die Mitteilung € im Berichtsjahr 2002 wurden Abschreibungen auf Filmverwertungsrechte in Höhe von 142,6 Millionen EUR vorgenommen, 57,6 Mio. EUR davon waren außerplanmäßige Abschreibungen...Insgesamt wurden außerplanmäßige Abschreibungen von 113,3 Mio. EUR vorgenommen€ hineingelesene Aussage, weitere außerplanmäßige Abschreibungen auf Filmrechte seien im Jahr 2003 nicht mehr notwendig, alle zum damaligen Zeitpunkt erforderlichen Abschreibungen auf die Filmrechte seien getätigt und die Filmverwertungsrechte seien mit dem seinerzeit aktuellen Marktwert in die Bilanz eingestellt worden, wird weder vom Wortlaut der Mitteilung noch von ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt gedeckt.
Ausgehend vom Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung wird dem Leser lediglich die Vornahme von Abschreibungen auf Filmverwertungsrechte der S. im Jahr 2002 in einer bestimmten Höhe mitgeteilt. Dass diese Mitteilung objektiv unwahre Tatsachen enthält, behauptet die Klägerin nicht; die in der Mitteilung dargestellten Zahlen greift sie jedenfalls nicht an.
Hinsichtlich möglicher Abschreibungen auf die Filmrechte im Folgejahr 2003 verhält sich die Mitteilung ihrem Wortlaut nach nicht. Eine Mitteilung zu außerplanmäßigen Abschreibungen von Filmverwertungsrechten im Jahr 2003 erfolgte weder dahingehend, dass solche vorzunehmen sein werden, noch dahingehend, dass für 2003 keine weiteren Abschreibungen geplant sind.
Die Ansicht der Klägerin, die Mitteilung vom 13.06.2003 sei wegen der Nichterwähnung möglicher weiterer außerplanmäßiger Abschreibungen im Jahr 2003 nach dem objektiven Empfängerhorizont eines bilanzkundigen Lesers (dies ist der Maßstab für die Auslegung von Ad-hoc-Mitteilungen, vgl. BGH (Strafsenat) €EM.TV€ NJW 2005, 445, 449; vgl. auch Schaal a.a.O. Rdnr. 34) dahingehend auszulegen, dass dem Leser tatsächlich positiv mitgeteilt werde, im Jahr 2003 seien keine weiteren außerplanmäßigen Abschreibungen zu erwarten, vermag der Senat nicht zu teilen.
Eine solche Auslegung wird nicht durch die Überschrift der Mitteilung €S. bereinigt Bilanz im Krisenjahr 2002€ oder durch den Einleitungssatz €S. hat im Berichtsjahr 2002 umfangreiche Abschreibungen auf das Firmenvermögen vorgenommen€ gestützt. Diesen Äußerungen kann der bilanzkundige Leser zwar entnehmen, dass die S. im Jahr 2002 ihre Filmrechte umfangreich neu bewertet und deshalb außerplanmäßige Abschreibungen in die Bilanz 2002 eingestellt hat, aber schon nicht mehr, dass damit umfassend alle Filmrechte, bei denen sich im Rahmen der Prüfung ein €wenn auch geringer€ Anhaltspunkt für eine unzutreffende Bewertung ergeben hat, konservativ neu bewertet worden sind. Selbst wenn man aber der Klägerin insoweit noch folgen wollte, wäre spätestens ihr daraus gezogener weiterer Auslegungsschritt, dieser Äußerung sei auch positiv zu entnehmen, dass eine weitere außerplanmäßige Abschreibung auf Filmrechte in naher Zukunft, insbesondere im Jahr 2003 nicht mehr zu erwarten sei, nicht mehr vom Inhalt des Textes gedeckt. Selbst im Zusammenhang mit der Formulierung, S. habe €...die Bewertung des Filmvermögens an die korrigierten Erlöserwartungen angepasst€ ist für diese weitgehende Auslegung in der Mitteilung ein Anhaltspunkt nicht erkennbar.
Unabhängig davon müsste die von der Klägerin vorgenommene Auslegung lediglich als Schlussfolgerung der S. aus der €zutreffenden€ Tatsache, dass im Jahr 2002 eine umfangreiche Neubewertung der Filmrechte vorgenommen worden ist, angesehen werden, die nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht unwahr wäre, da sie nicht als grob falsch oder schlechthin unvertretbar bezeichnet werden könnte. Diese Voraussetzung wäre nur dann erfüllt, wenn bereits am 13. Juni 2003 für die Beklagten deutliche, nicht zu leugnende Anhaltspunkte bestanden hätten, die sie davon hätten ausgehen lassen müssen, dass der Prozess der bilanztechnischen Neuberwertung der Filmrechte noch nicht abgeschlossen war. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht näher vorgetragen; insbesondere hat sie sich mit dem von den Beklagten eingereichten Protokoll der Besprechung vom 05. Juni 2003 nicht weiter auseinandergesetzt. Nach dem Inhalt dieses Protokolls sah selbst das von der S. mit der Erstellung der Bilanzen beauftragte Wirtschaftsprüferunternehmen B. am 5. Juni 2003, mithin 1 Woche vor der Veröffentlichung der streitigen Mitteilung, keinen weiteren Abschreibungsbedarf auf die bestehenden Filmverwertungsrechte.
Soweit die Klägerin eine weitere unwahre Tatsachenäußerung darin sehen will, dass die S. mitteilen lässt, die Ausweitung der internationalen Aktivitäten werde mit der Umstrukturierung des Kredits vom finanzierenden Konsortium mit getragen, kann der Senat ihr ebenfalls nicht folgen.
Diese Aussage ist nicht unwahr, sie stellt allenfalls den tatsächlichen Sachstand verkürzt dar, was jedoch nicht ausreicht, um den Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zu erfüllen.
Nach dem Vortrag der Beklagten, den die Klägerin nicht bestritten hat, hatte das finanzierende Bankenkonsortium tatsächlich bereits vor Veröffentlichung dieser Ad-hoc-Mitteilung, am 05. Juni 2003, auf der Basis des von der Unternehmensberatung R. B. entwickelten Konzepts €Chancenmodell€ einer Umstrukturierung der Kredite dahingehend zugestimmt, dass einerseits die bestehende Zinsschuld zunächst bis Ende 2003 gestundet und andererseits für die Ausweitung der Aktivitäten im Ausland weitere liquide Mittel in Höhe von 10.000.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, damit sei für eine Ausweitung der internationalen Aktivitäten immer noch kein Raum gewesen, weil mit diesem €freien€ Geldbetrag allenfalls ein kurzfristiges Überleben habe sichergestellt werden können, sind die Beklagten dem ausreichend substantiiert entgegen getreten. Sie haben unwidersprochen vorgetragen, von der S. I. seien Filmproduktionen in den USA ohnehin nur durchgeführt worden, wenn die Produktionskosten durch Vorverkäufe von Lizenzrechten bereits vollständig gedeckt gewesen seien. Darüber hinaus haben die Beklagten auf die großen Erfolge der Filme €The Grudge€, €The Boogeyman€ und €Harold and Kumar€ in den USA hingewiesen, die zusammen Überschüsse in Höhe von mehr als 6.000.000,00 $ erzielt haben. War danach der Zugriff auf die Konzernkreditlinie tatsächlich nur für die sogenannten Overhead-Kosten notwendig, stellt sich eine positive Prognose hinsichtlich der Ausweitung der internationalen Aktivitäten nicht als schlechthin unvertretbar dar.
b) Mitteilung vom 20. August 2003
Auch diese Mitteilung enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
So greift die Klägerin die der Ad-hoc-Mitteilung zugrunde liegenden Zahlen aus der Halbjahresbilanz 2003, deren Bekanntmachung Veranlassung für die Mitteilung war, wiederum nicht an.
Soweit in der Mitteilung ein operativen Gewinn für das Jahr 2004 prognostiziert wurde, ist dieser ausweislich des Konzernabschlusses 2003 bereits in diesem Jahr € in Höhe von 21.000.000,00 € € erzielt.
Auch der Prognose, es werde ein Umsatzwachstum von 40 € 50 % erwartetet, stellt keine grob falsche und schlechthin unvertretbare Schlussfolgerung seitens der Konzernleitung dar. Im Hinblick auf den zu dieser Zeit bereits verbuchten Erfolg des Films €Good bye Lenin€ und den erwarteten Erfolg des am 16. Oktober 2003 in den deutschen Kinos anlaufenden Films €Das Wunder von Bern€, hatte die S. tatsächlich Veranlassung, einem positiven Jahresabschluss 2003 mit operativem Gewinn - der tatsächlich auch schon im 4. Quartal 2003 erzielt wurde - entgegen zu sehen. Diese günstige Prognose durfte daneben auch auf die im Jahr 2003 eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen gestützt werden; allein im Bereich der Personalkosten sah das €Chancenmodell B.€ Einsparungen im 7-stelligen Bereich.
c) Mitteilung vom 18. Dezember 2003
Letztlich enthielt auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2003 keine unwahren Tatsachen, jedenfalls trägt die Klägerin entsprechendes nicht vor.
Soweit die Klägerin die sich in der Mitteilung weiter verfestigende positive Darstellung der Konsolidierung angreift, entnimmt sie dies nicht der Ad-hoc-Mitteilung selbst, sondern den sich anschließenden, deutlich von der Mitteilung getrennten €Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-hoc-Mitteilung€. Dort heißt es: Ich übergebe meinem Nachfolger ein geordnetes Haus...Nach der Neustrukturierung des Unternehmens und der erfolgreich abgeschlossene Aufbauphase von S. I.€ .
Unabhängig davon, dass diese Äußerung ausdrücklich allein dem Beklagten zu 1. zugeschrieben wird, stellt sie keine Tatsachenäußerung sondern ein Werturteil dar, das als solches nicht auf Wahrheit oder Unwahrheit überprüfbar ist. Allerdings fußt dieses Werturteil auf einer Zukunftsprognose mit dem Tatsachenkern, dass es Anzeichen dafür gab, dass die wirtschaftlich schlechte Phase der S. im Dezember 2003 beendet war.
Auch diese Tatsache war jedoch nicht unwahr und die Einschätzung des Beklagten zu 1., der €turn around€ sei geschafft, jedenfalls nicht grob falsch und schlechthin unvertretbar. Die Klägerin hat zwar behauptet, bereits Mitte Dezember 2003 habe es Hinweise auf eine drohende Insolvenz der S. gegeben, was sich schon aus der bestehenden Zinslast einerseits und dem stark zurückgegangenen Eigenkapital der Gesellschaft andererseits habe ableiten lassen, dies hat sie jedoch allein mit der allgemein schlechten Marktage im Medienbereich nach der Kirch-Krise begründet. Für die Beklagten als Mitglieder des Vorstandes der S. gab es jedoch Ende 2003, im Gegensatz zur allgemeinen Marktlage, zahlreiche Anzeichen für eine positive Entwicklung. So hatte die S. im 4. Quartal 2003 einen deutlichen operativen Gewinn erzielt, nachdem mit Hilfe der Banken das €Chancenmodell B.€ zur langfristigen Sicherung der Geschäftsstrategie der S. umgesetzt worden war. Weiter hatte die S. trotz der seit 2002 andauernden Medienkrise mit grundsätzlich rückläufigen Zuschauerzahlen und anhaltendem Preisverfall bei der Vermarktung von TV-Rechten mit zwei der erfolgreichsten deutschen Filme die höchsten Zuschauerzahlen in den deutschen Kinos erzielt, was sich auch auf den Vermarktungspreis bezüglich der TV-Rechte ausgewirkt haben dürfte.
Unabhängig davon würde der Anspruch der Klägerin aber zumindest an den subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. § 826 BGB scheitern.
Selbst wenn die Ad-hoc-Mitteilungen unwahre Tatsachen oder falsche Schlussfolgerungen enthalten hätte, könnte nach den vorstehenden Ausführungen nicht von einer bewußten Veröffentlichung der unrichtigen Mitteilungen durch die Beklagten ausgegangen werden; diese durften, gestützt auf die Erfolge in Deutschland und den USA zumindest berechtigt an eine positive Entwicklung glauben.
2. Scheinumsatz
Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. aus dem Jahresabschluss 2000 herleiten will, mit der Behauptung, der Verkauf von Filmrechten an die MLZ-GmbH zu einem Preis von 107.500.000,00 DM hätte nicht als Umsatzposten in die Bilanz des Geschäftsjahres 2000 aufgenommen werden dürfen, käme neben einem Anspruch aus § 826 BGB auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB Nr. 1 HGB in Betracht. Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft stellt eine Erklärung im Sinn des § 331 Nr. 1 HGB dar; diese Norm ist ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 331 Rdnr. 1) und geht in ihrem Anwendungsbereich dem § 400 AktG vor (Schaal, a.a.O. Rdnr. 20 und 104 m.w.N.).
Sowohl für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB als auch für einen Anspruch aus § 826 BGB fehlt es nach dem Vortrag der Klägerin jedoch an einer haftungsbegründenden Kausalität, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob es sich tatsächlich € was die Beklagten bestreiten€ um einen Scheinumsatz gehandelt hat. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie den Jahresabschluss 2000 analysiert und dieser tatsächlich ihre Kaufentscheidung ab 14. November 2003 beeinflusst habe.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie die Aktien der S. ab November 2003 nicht erworben hätte, wenn die Beklagten wegen einer -ohne den Scheinumsatz - negativen Bilanz im Jahr 2000 bereits wesentlich früher einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte stellen müssen, will sie ihren Anspruch offensichtlich auf § 401 Abs. 1 AktG stützen. Diese Norm stellt aber zu Gunsten potentieller Aktionäre, die ihre Käufe in der Phase der verzögerten Antragstellung gem. § 401 AktG tätigen, kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH NJW 1986, 837, 839 m.w.N.).
Auf die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Schadenshöhe ein Mitverschulden deshalb anzulasten ist, weil sie die erworbenen Aktien nicht unverzüglich nach Erscheinen der Ad-hoc-Mitteilungen vom 16. und 18. März 2004 abgestoßen hat, oder ob ihr eine gewisse Marktbeobachtungsphase zuzubilligen war, kommt damit entscheidungserheblich nicht mehr
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); für die vorstehende Entscheidung kam es auf die von der Klägerin als bedeutsam eingeschätzte Rechtsfrage -Bilanzierbarkeit von Verkaufserlösen- nicht an.
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert vorliegend keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen ab.
KG:
Urteil v. 15.01.2007
Az: 10 U 267/05
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