Landgericht Hamburg:
Urteil vom 28. Juni 2006
Aktenzeichen: 315 O 313/06
(LG Hamburg: Urteil v. 28.06.2006, Az.: 315 O 313/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 28. Juni 2006 (Aktenzeichen 315 O 313/06) eine einstweilige Verfügung bestätigt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Zulässigkeit der Benutzung der Bezeichnung "WM 2006" auf Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gemeinschaftswortmarke "WM 2006" und hat Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin T-Shirts mit der Aufschrift "WM 2006" auf ihrer Website anbietet. Die Kammer hat daraufhin der Antragsgegnerin untersagt, die Bezeichnung "WM 2006" für Bekleidungsstücke zu benutzen und auf diesen Waren anzubringen, zu vertreiben oder zu besitzen. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und argumentiert, dass die Verwendung der Bezeichnung nicht unlauter sei und dass kein markenrechtlicher Sonderrechtsschutz bestehe. Das Gericht bestätigt jedoch, dass die Antragsgegnerin das Zeichen der Antragstellerin kennzeichenmäßig und im geschäftlichen Verkehr identisch benutzt hat. Es besteht eine hochgradige Branchennähe und die Bezeichnung wird entweder dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin oder dem Veranstalter der "WM 2006" zugeordnet. Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin des Onlineshops "s" verantwortlich für etwaige Schutzrechtsverstöße. Der Verbotstenor der einstweiligen Verfügung wird nicht beanstandet und die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Hamburg: Urteil v. 28.06.2006, Az: 315 O 313/06
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24. April 2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Zulässigkeit der Benutzung der Bezeichnung "WM 2006" auf Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts, wie gemäß Anlage EVK 11 geschehen.
Die Antragstellerin ist Inhaberin u. a. der am 4. Juni 2001 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke "WM 2006" (Registernummer 002155521), die u. a. für Waren der Klasse 25, wozu u. a. Bekleidung und T-Shirts gehören, eingetragen ist und hinsichtlich derer das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 einen Löschungsantrag zurückwies (vgl. Anlagen EVK 8 und EVK 9 ).
Die Antragsgegnerin bot unter der Domain "s" am 20. April 2006 im Rahmen eines Onlineshops, der als Plattform betrieben wird (vgl. insoweit Anlage EVK 12 ), T-Shirts in verschiedenen Farben mit der Aufschrift "WM 2006" und dem darunter stehenden, in kleinerer Schrift gehaltenen Text "E" an (vgl. Anlage EVK 11).
Im Jahre 2006 finden neben der Fußballweltmeisterschaft auch die Hockey-Weltmeisterschaft, die Eishockey-Weltmeisterschaft und die Leichtathletik-Weltmeisterschaft statt.
Die Antragstellerin erlangte am 18. April 2006 Kenntnis von dem Vertrieb von T-Shirts mit der Aufschrift "WM 2006" unter der Domain "s" (vgl. Anlagen EVK 14 und EVK 15 ).
Mit Beschluss vom 24. April 2006 hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel auf Antrag der Antragstellerin verboten,
die Bezeichnung
"WM 2006"
gemäß nachstehend eingeblendeter Abbildung (unabhängig von der Farbstellung):
( s. die Abbildung in der Anlage )
für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf diesen Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Verwendung der Bezeichnung "WM 2006" durch die Antragsgegnerin sei unter den Gesichtspunkten des Behinderungswettbewerbs und der Rufausbeutung unlauter. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "WM 2006".
Die Antragstellerin beantragt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2006 (Az. 315 O 313/06) wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24.04.2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 20.04.2006 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ihre Verwendung der Bezeichnung "WM 2006" sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Antragstellerin auf das Markenrecht gehe fehl, da ein markenrechtlicher Sonderrechtsschutz - auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. April 2006 - zugunsten der Antragstellerin in Bezug auf das Zeichen "WM 2006" für die Waren Bekleidung und T-Shirts wegen eines diesbezüglich vorhandenen Freihaltebedürfnisses nicht bestehe. Als Herkunftshinweis zugunsten der Antragstellerin bedürfe der Begriff "WM 2006" eines Zusatzes wie "FIFA".
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 28. Juni 2006 verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24. April 2006 ist auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung zu bestätigen (§§ 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO).
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt jedenfalls aus § 15 Abs. 2, 4 und 6 MarkenG.
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der besonderen Geschäftsbezeichnung "WM 2006" für die im Jahre 2006 in Deutschland veranstaltete Fußballweltmeisterschaft (§ 5 Abs. 2 MarkenG).
Insoweit wird auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2005 (Az. 3 W 14/05; GRUR-RR 2005, S. 223 f.) und dessen Gründe verwiesen, in denen es u. a wie folgt heißt (S. 223-224):
"Die Fußballweltmeisterschaft 2006 wird von der Ast. mit einer eigens dafür geschaffenen Organisationskommission unter Assistenz des nationalen Verbandes und dessen eigens gebildeter Organisationskommission durchgeführt. Aus Sicht des Publikums ist die Veranstaltung also ein organisatorisch abgegrenzter Teil des Unternehmens der Ast., die daneben auch noch diverse andere Veranstaltungen durchführt, als da etwa sind: die Ausscheidungsrunden für die WM 2006, der Konföderationen Pokal, die Junioren-, U 17-, Frauenfußball und Hallenfußballweltmeisterschaften.
Die Begriffskombination 'WM 2006' bezeichnet in Deutschland allein die Fußballweltmeisterschaft 2006. Möglicherweise mag das Begriffspaar von Haus aus für dieses Ereignis nicht unterscheidungskräftig gewesen sein, da in diesem Jahr in Deutschland auch andere Sportarten ihre Weltmeisterschaften hätten austragen können und dies möglicherweise sogar tun. Die Ast. hat mit der im Herbst 2003 durchgeführten Meinungsbefragung aber dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie mit dieser Bezeichnung kraft Verkehrsdurchsetzung Kennzeichenschutz erlangt habe. Jedenfalls ist dies überwiegend wahrscheinlich. So hat die Umfrage einen Bekanntheitsgrad von 69 % aller Befragten und 99 % der Fußballinteressierten, einen Kennzeichnungsgrad von 67 % aller Befragten und 96 % der Fußballinteressierten und einen Zuordnungsgrad von 58 % aller Befragten und 92 % der Fußballinteressierten ergeben. Damit hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Kombination aus der Abkürzung des Wortes 'Weltmeisterschaft' mit der Jahreszahl eine Veranstaltung dergestalt individualisiert, dass die für das Publikum von anderen Ereignissen gleicher Art unterscheidbar wird. Dies reicht für die Entstehung einer besonderen Geschäftsbezeichnung nach § 5 II MarkenG aus."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich die erkennende Kammer vollen Umfanges zu Eigen.
II.
Durch die Verwendung der Bezeichnung "WM 2006" auf von ihr vertriebenen T-Shirts hat die Antragsgegnerin das geschützte Zeichen der Antragstellerin kennzeichenmäßig und im geschäftlichen Verkehr identisch benutzt. Es besteht auch eine hochgradige Branchennähe. Die Leute werden Bekleidungsstücke im Allgemeinen und insbesondere T-Shirts, wenn sie mit "WM 2006" bezeichnet sind, entweder unmittelbar dem so bezeichneten Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zuordnen oder - aufgrund des dem Publikum geläufigen Phänomens des Sponsoring bei Großveranstaltungen wie der Fußballweltmeisterschaft - annehmen, dass der Gebrauch des Zeichens von dem Veranstalter der "WM 2006" im Wege der Lizenzierung erlaubt worden sein wird (vgl. hierzu HansOLG a. a. O., S. 224).
Um einen bloß beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung "WM 2006" geht es hier nicht. Insoweit wird auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2005 (Az. 5 U 147/04; NJOZ 2005, S. 3678 ff. - "Junge Pioniere") verwiesen, in dessen Gründen es - in Bezug auf den Aufdruck "Seid bereit JP" auf der Frontseite von T-Shirts - u. a. wie folgt heißt (a. a. O., S. 3682-3683):
"Dominierender Bestandteil des Zeichens sind die großen Buchstaben 'JP'. Im Warenbereich der Oberbekleidung ist der Verkehr nicht nur damit vertraut, dass vollständige Namen von Modeschöpfern im Brust- oder Rückenbereich von T-Shirts und Pullovern angebracht werden - s. die in der Entscheidung 'Zicke II' aufgeführten Beispiele - sondern auch damit, dass die Namen von Modeschöpfern oder Marken mit den Initialen abgekürzt werden (z. B. JP für Jean Pascale; JJ für Jette Joop; CK für Calvin Klein; TT für Tom Tailor; H. I. S. für Henry I. Siegel usw.).
Das Motiv der Flamme erscheint gegenüber den großen Initialen JP eher als dekoratives Beiwerk.
Zweifel mögen nun allerdings die Worte 'Seid Bereit' zwischen den Buchstaben 'JP' und dem Flammenmotiv wecken, die auf Grund ihres Appellcharakters eine politische Lösung sein könnten (und es tatsächlich ja auch waren). Andererseits sind einfache Aufforderungen und kurze und griffige Formeln dem Verkehr auch als Werbeslogans vertraut (s. die verschiedenen Beispiele aus der Eintragungspraxis des DPMA bei Ingerl/Rohnke , § 8 MarkenG Rdnrn. 144-148). Als Werbeslogan etwa eines Sportartikelherstellers wäre 'Seid Bereit' durchaus denkbar.
In diesem Zusammenhang ist an den markenrechtlichen Grundsatz zu erinnern, dass der Verkehr ein Zeichen keiner analysierenden Betrachtung unterzieht, sondern es so wahrnimmt, wie es ihm entgegentritt. Der Gesamteindruck wird - wie ausgeführt - von den Buchstaben 'JP' maßgeblich geprägt und an diesen wird sich überwiegend wahrscheinlich jedenfalls ein maßgeblicher Teil des Verkehrs orientieren. Die Worte 'Seid bereit' mögen dann zwar dem einen oder anderen an eine Bedeutung des Zeichens außerhalb eines Herkunftshinweises denken lassen, wie auch das LG meint. Insgesamt reicht dies jedoch nicht aus, um ein herkunftsmäßiges Verständnis des Zeichens für einen noch beachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs auszuschließen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Verkehr auch keine sonstige Herkunftshinweise auf dem T-Shirt angeboten werden, neben denen das Zeichen dann nur noch als reine Dekoration erscheinen könnte. Wie schon in der Entscheidung 'Zicke II' ausgeführt, genügt es nach der Rspr. für die Bejahung eines markenmäßigen Gebrauchs, wenn die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit besteht, dass jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs ein Zeichen als Herkunftshinweis ansieht. Dies kann hier im Ergebnis nicht verneint werden."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu beurteilenden Fall vollen Umfanges zu Eigen. Die zusätzliche Angabe "E" auf den fraglichen T-Shirts ändert an dieser Beurteilung nichts, ist sie doch bereits aufgrund ihrer Größe gegenüber der Angabe "WM 2006" auf den T-Shirts zu vernachlässigen.
III.
Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin des Onlineshops "s" und alleinige Vertragspartnerin von Käufern, die in auf der Plattform "s" eingestellten Einzelshops kaufen (vgl. Anlage EVK 12 (dort § 1)), verantwortlich für etwaige Schutzrechtsverstöße unter der Domain "s". Gegenüber Schutzrechtsinhabern entfaltet insbesondere auch § 2 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Antragsgegnerin keine Wirkung, wobei im Übrigen auch zu berücksichtigen ist, dass der Verantwortlichkeitsausschluss gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Antragsgegnerin für den Fall des Eingangs einer Bestellung und die damit zusammenhängende Warenproduktion auch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Antragsgegnerin nicht mehr greift. Eine Haftung der Antragsgegnerin scheitert auch nicht an den §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Satz 1 TDG, handelt es sich bei den von Shopbetreibern unter "s" eingestellten Informationen doch - wegen § 1 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Antragsgegnerin - nicht um für die Antragsgegnerin "fremde" Informationen, so dass § 8 Abs. 1 TDG greift (vgl. hierzu auch OLG Köln CR 2002, S. 678 ff. (S. 678-679)).
IV.
Aufgrund der Reichweite des Unterlassungsanspruches der Antragstellerin bestehen weder in Bezug auf die Reichweite noch in Bezug auf die Bestimmtheit des Verbotstenors gemäß Ziff. I des Beschlusses der Kammer vom 24. April 2006 Bedenken. Soweit der Antragsgegnerin die Anbringung des Zeichens auf "Bekleidungsstücken" verboten worden ist, ist der Verbotstenor nicht zu weit, sondern hält sich im Rahmen zulässiger Verallgemeinerung. Der 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat eine entsprechende Antragsfassung in dem Verfügungsverfahren zum dortigen Az. 3 W 88/04 (Zeichen TRABANT auf T-Shirts) ebenfalls nicht beanstandet. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Durch den "insbesondere"-Zusatz wird auch deutlich, welche Art der Anbringung auf einem Bekleidungsstück in den Kernbereich des Verbots fällt. Der Begriff "WM 2006" wird durch den Tenor der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 24. April 2006 nicht zugunsten der Antragstellerin monopolisiert. Beschreibend - etwa im Rahmen einer Berichterstattung - darf ihn auch die Antragsgegnerin verwenden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 28.06.2006
Az: 315 O 313/06
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