Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: IX ZB 163/08
(BGH: Beschluss v. 21.01.2010, Az.: IX ZB 163/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen IX ZB 163/08) betrifft die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2008. Die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 897.231,56 € festgesetzt.
Der Fall handelt von einem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin. Dieser hatte einen Vergleich mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin geschlossen. Nach der Eröffnung des Verfahrens wurde der weitere Beteiligte zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Vergleich zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Sonderinsolvenzverwalter stellte in seinem Gutachten fest, dass Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 47.622.608,76 € gegen den Insolvenzverwalter bestehen. Die Gläubigerversammlung entschied jedoch, diese Ansprüche nicht geltend zu machen.
Der Sonderinsolvenzverwalter beantragte eine Vergütung in Höhe von 1.319.458,15 € und Auslagen in Höhe von 37.251,89 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf insgesamt 717.253,40 € fest. Die sofortige Beschwerde einer Gläubigerin gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht setzte die Vergütung anschließend auf insgesamt 1.390.177,07 € fest. Die weitere Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein, um die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf 492.945,51 € herabzusetzen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof prüft wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, die in der Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt wurden.
In Bezug auf die Festsetzung der Vergütung bestätigt der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung findet grundsätzlich Anwendung, wobei unter bestimmten Umständen Abschläge und Zuschläge vorgenommen werden können. Die Bemessung dieser Abschläge und Zuschläge ist jedoch Aufgabe des Tatrichters und kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall.
Abschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Berechnungsgrundlage für die Vergütung (47.622.608,76 €) von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wurde.
Quelle: Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21. Januar 2010, Aktenzeichen IX ZB 163/08
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 21.01.2010, Az: IX ZB 163/08
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 897.231,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte zu 3 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zuvor war er als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. L. , der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenseröffnung am 17. Dezember 2003 wurde der Vergleich von der vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt. Auf Antrag verschiedener Insolvenzgläubiger bestellte der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit folgendem Wirkungskreis: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. L. vom Dezember 2003. Es wurde angeordnet, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung bestimmt. Die vom Insolvenzverwalter gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547).
In seinem Gutachten kam der Sonderinsolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 47.622.608,76 € bestehen. Die anberaumte Gläubigerversammlung entschied jedoch, den ermittelten möglichen Schadensersatzanspruch nicht geltend zu machen.
Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 1.319.458,15 € festzusetzen und die Auslagen auf 37.251,89 € jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, zusammen 1.614.484,95 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 717.253,40 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde einer Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Sonderinsolvenzverwalters hat es die Vergütung auf insgesamt 1.390.177,07 € festgesetzt (veröffentlicht in KTS 2009, 232). Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Anliegen weiter, die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf insgesamt 492.945,51 € herabzusetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08).
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294) ab.
a) Im Tenor des Bestellungsbeschlusses vom 3. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht angeordnet, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestimmt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Er hätte insoweit gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Grundbeschluss zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters angefochten werden können, was nicht geschehen ist. Eine Nichtigkeit dieses Beschlusses kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des Amtsgerichts die Grundsätze für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ungeklärt waren (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO Rn. 7 ff) und der Sonderinsolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse daran hatte, Rechtsklarheit über die Art seiner Vergütung zu erhalten.
Für das vorliegende Verfahren war deshalb bindend entschieden, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Anwendung findet.
b) Nach der Entscheidung des Senats vom 29. Mai 2008 findet auf die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters grundsätzlich die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Anwendung. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit mit der eines Insolvenzverwalters allerdings kaum mehr vergleichbar. In diesen Fällen kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1296 Rn. 24 ff). Bei Eingreifen dieser Grundsätze wäre das RVG, allerdings in der damals geltenden Fassung, anwendbar (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war ein Schwerpunkt der Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters die Feststellung und Aufbereitung des Sachverhalts, was besonders schwierig und zeitintensiv gewesen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte jedoch auch ein Insolvenzverwalter, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, nicht gemäß § 5 InsVV einem Rechtsanwalt übertragen dürfen. Diese Aufgabe hätte ihm vielmehr selbst oblegen, wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt. Denn dessen Aufgabe ist, jedenfalls in erster Linie, lediglich die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). Um die übernommene Rechtsbetreuung fehlerfrei vornehmen zu können, hat er zwar zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 507 ff). Damit korrespondiert aber die Informationspflicht des Mandanten, der den Rechtsanwalt vollständig informieren und die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen muss (Zugehör aaO Rn. 511). Auf die Richtigkeit der Angaben des Mandanten darf der Anwalt in der Regel ohne eigene Nachforschungen vertrauen (Zugehör aaO Rn. 513). Im Gegensatz dazu oblag hier dem Sonderinsolvenzverwalter selbst die Ermittlung des Sachverhalts. Dabei hatte ihn zwar der Insolvenzverwalter zu unterstützen. Der Sonderinsolvenzverwalter durfte auf dessen Informationen aber nicht ohne nähere Überprüfung vertrauen; denn er sollte gerade die Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter ermitteln.
Das Beschwerdegericht hat daher auch nicht stillschweigend den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Obersatz aufgestellt, dass der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG für die Festsetzung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters völlig unerheblich sei, auch wenn dieser lediglich die Aufgabe hat, einzelne Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Letzteres war nicht der Fall. Auf die Vergütung nach dem RVG kam es deshalb im vorliegenden Fall nicht an.
2. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ergibt sich nicht daraus, dass das Beschwerdegericht der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt hat, der Sonderinsolvenzverwalter habe eine - dann allein erfolgreiche - Anschlussbeschwerde eingelegt. Denn die Rechtsbeschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Beschwerdeentscheidung hierauf beruht (zu diesem Erfordernis vgl. Musielak/Ball, aaO § 543 Rn. 9 f m.w.N.). Sie lässt nicht erkennen, welchen relevanten zusätzlichen Sachvortrag sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten oder dass sie etwa durch eine Zurücknahme der sofortigen Beschwerde der Anschlussbeschwerde die Grundlage entzogen (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auf die Durchführung ihrer sofortigen Beschwerde verzichtet hätte. Sie verweist lediglich auf ihr (rechtliches) Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung, das jedoch zu einer Änderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Anlass gegeben hätte.
3. Hinsichtlich der zuerkannten Zu- und Abschläge stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Willkür liegt nicht vor.
a) Die Zulässigkeit von Zu- und Abschlägen auch bei der Festsetzung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts geklärt (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1295 Rn. 22). Wie bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Vergütung so zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den Sonderinsolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung verringern oder erhöhen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519; st.Rspr.). Entsprechend ist das Landgericht - anders als noch das Insolvenzgericht - verfahren.
b) Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; st.Rspr.). Sie ist in der Rechtsbeschwerde nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07, Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht.
aa) Der Abschlag von 40 %, den das Landgericht mit der Begründung vorgenommen hat, es habe sich um keine Insolvenzverwaltung im herkömmlichen Sinne gehandelt, ist zutreffend (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1295 Rn. 21). Das Beschwerdegericht ist nicht - entgegen dem Beschluss des Senats (aaO) - von einer Regelvergütung des Sonderinsolvenzverwalters in dieser Höhe ausgegangen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der von ihm in Bezug genommenen Literaturstelle. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen Abschlag nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen.
bb) Der weitere Abschlag von 10 % wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Wegfall der gerichtlichen Durchsetzung) steht dem Grunde nach nicht in Frage (vgl. auch § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV). Zweifelhaft erscheint insoweit zwar die Ansicht des Beschwerdegerichts, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche hätte nach der Vorarbeit nur noch eine geringe Rolle gespielt. Dies stünde - für sich betrachtet - in Widerspruch zur Bewertung des RVG in der damals geltenden Fassung in Nr. 2103 VV (Gutachtengebühr) einerseits und Nrn. 3100 ff VV (Gebühren für die Rechtszüge im streitigen gerichtlichen Verfahren) andererseits. Die Festsetzung des Abschlags von 10 % steht jedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Abschlag von 40 % und der Überlegung, dass bei gerichtlicher Geltendmachung Zuschläge zuzubilligen gewesen wären. Allein der Umstand, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, hindert die Zuerkennung von Zuschlägen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Maßgebend wäre allein, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Dies ist, wenn der Verwalter nicht nach § 5 InsVV verfährt, in Fällen mit besonders schwieriger Sach- und Rechtslage zu bejahen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort "rechtliche Probleme").
cc) Die vom Landgericht festgestellte erforderliche, besonders schwierige Aufbereitung des Sachverhalts und der Rechtslage lässt die Zuerkennung eines Zuschlags von 1,0 entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht als willkürlich erscheinen.
4. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage, die das Beschwerdegericht wie schon das Amtsgericht mit 47.622.608,76 € zugrunde gelegt hat, macht die Rechtsbeschwerde Zulässigkeitsgründe nicht geltend.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 61 IN 207/03 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2008 - 2/9 T 64/08 -
BGH:
Beschluss v. 21.01.2010
Az: IX ZB 163/08
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