Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. November 2010
Aktenzeichen: I-2 U 56/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.11.2010, Az.: I-2 U 56/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Heizleitungsmatte von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht. Das angegriffene Produkt besteht aus einem gitterförmigen Netz, auf dem die Heizleitung angebracht ist. Das Netz ist jedoch nicht selbstklebend, sondern die Oberfläche der drei Netzstreifen ist klebend und dient zur Befestigung der Heizleitung auf dem Netz. Die Netzstreifen bilden jedoch kein groflächiges Element, das die Heizleitung trägt. Das Verfahren zur Herstellung der Heizleitungsmatte ähnelt dem im Stand der Technik bekannten Verfahren mit herkömmlichen Klebestreifen. Das Verfugungspatent verlangt jedoch ein einfacheres Herstellungsverfahren mit einem selbstklebenden Trägerelement. Da das angegriffene Produkt diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Patentverletzung vor und somit besteht kein Verfügungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist endgültig nicht anfechtbar und sofort vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.11.2010, Az: I-2 U 56/10


Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die einstweilige Verfügung desselben Gerichts vom

17. Dezember 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf jeden Antragsgegner 125.000,-- Euro entfallen.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Absatz 1, 313a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen und der Antragstellerin deshalb ein Verfügungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegen die Antragsgegnerinnen zusteht.

A.

Das Verfügungspatent - das am 09.09.1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 14.10.1998 angemeldete, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 19.11.2003 in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte europäische Patent 1 157 XXX (Anlage AST 4; deutsche Übersetzung [DE 699 12 YYY T2] Anlage AST 5) - betrifft mit seinem Anspruch 1 eine vorgefertigte Heizleitungsmatte.

Wie die Verfügungspatentschrift in ihrer Einleitung zum technischen Hintergrund der Erfindung ausführt, wird beim Einrichten einer elektrischen Bodenheizung eine Heizleitung auf einem Untergrund gewöhnlich direkt auf das vorhandene, zugrunde liegende Material (z. B. Beton) in den Räumlichkeiten platziert. Die Heizleitung wird an dem Untergrund in einem vorgegebenen Muster befestigt, um den richtigen Abstand zwischen den Leitungslängen zu gewährleisten, wodurch der beabsichtigte Effekt per Quadratmeter Boden erzielt wird. Im Anschluss wird die Leitung mit Kittmaterial bedeckt, das die Leitung dauerhaft in dem vorgegebenen Muster befestigt und unregelmäßige Ladungen auf der Leitung verteilt. Der in den Räumlichkeiten gewünschte Bodenbelag (z.B. Fliesen) wird sodann auf den Kitt gelegt (Anlage AST 5, Abs. [0003]).

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Material um Kunststoff, Holz oder ein anderes feuergefährliches Material, ist es gemäß den weiteren Erläuterungen der Verfügungspatentschrift notwendig, eine nicht brennbare Schicht unter der Heizleitung aufzubringen. Diese Schicht weist gemäß den Angaben der Verfügungspatentschicht gewöhnlich die Form eines Netzes auf, das z.B. aus Fiberglas oder einem nicht brennbaren Kunststoffmaterial hergestellt ist. Außerdem kann das Netz gemäß den Angaben der Verfügungspatentschrift zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt werden, z. B. durch Anbringen der Leitung mit Hilfe von Halteschellen oder -bändern an dem Netz (Anlage AST 5, Abs. [0004]).

Das Anbringen der Heizleitung an dem Untergrund oder dem soeben angesprochenen Netz ist häufig zeitaufwändig und stellt gemäß den Angaben der Verfügungspatentschrift auch einen schwierigen Arbeitsvorgang beim Einrichten einer Bodenheizung dar. Im Stand der Technik ist es deshalb bekannt, eine Heizleitungsmatte, die ein Netz mit einer daran angeordneten Leitung umfasst, vorzufertigen. In Verbindung mit der Einrichtung kann die Leitungsmatte leicht in dem zugedachten Raum ausgerollt werden. Dafür wird die Leitung bereits in einem vorgegebenen Muster auf dem Netz angeordnet (Anlage AST 5, Abs. [0005]).

Die Verfügungspatentschrift führt ferner aus, dass die Heizleitung im Stand der Technik mit Klebestreifen oder Bändern an dem Netz befestigt wird, wobei die Klebestreifen oder Bänder auf einer Seite oder beiden Seiten des Netzes in der Längsrichtung der Leitungsmatte angebracht werden (Anlage AST, Abs. [0006]). In einer bekannten Ausführungsform erstrecken sich hierbei gemäß den Angaben der Verfügungspatentschrift drei Klebestreifen die Leitungsmatte entlang und halten die Leitung in Position (Anlage AST 5, Abs. [0007]).

Die Verfügungspatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass dies ein verhältnismäßig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die Leitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu ermöglichen, dass das Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage AST, Abs. [0007]). Außerdem kritisiert sie als nachteilig, dass das Klebeband ein Problem beim Einrichten der Leitungsmatte darstellt. Das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen ist, kann das Klebeband nämlich nicht durchdringen, weshalb die Gefahr besteht, dass sich Luftblasen unter dem Netz bilden. Folge ist ein unzureichender Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag, der auf dem Kitt angeordnet ist, was wiederum zu Rissen oder ungleichmäßigen Spannungen im Boden führen kann (Anlage AST 5, Abs. [0007]).

Wie die Verfügungspatentsachrift einleitend ferner ausführt, besteht eine andere, in der DE 41 36 019 (Anlage AST 10) offenbarte Lösung darin, die Leitung an das Netz zu nähen (Anlage AST 5, Abs. [0008]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 41 36 019 eingeblendet:

Die gezeigte Heizleitungsmatte besteht aus einem Heizleiter (1) und einem Glasseidennetz (2), welche eine fertig verlegbare Einheit bilden. Die Heizleitung (1) ist hierbei auf das zerreißfeste, latexverstärkte Glasseidennetz (2) aufgenäht (vgl. Anlage AST 10, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).

Die Verfügungspatentschrift bemängelt hieran, dass dieses bekannte Verfahren noch zeitaufwendiger und teurer ist (Anlage AST 5, Abs. [0008]).

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe gemacht, eine Heizleitungsmatte zur einfachen Einrichtung einer Bodenheizung bereitzustellen, die gleichzeitig leicht hergestellt werden kann, wobei die Heizleitungsmatte in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchlassen soll (Anlage AST 5, Abs. [0009]).

Zur Lösung dieser Problematik wird in Anspruch 1 des Verfügungspatents eine Heizleitungsmatte mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

(1) Vorgefertigte Heizleitungsmatte (1), umfassend

(1.1) ein Halteelement (2) und

(1.2) eine Heizleitung (4),

(2) Das Halteelement (2)

(2.1) besteht aus einem durchstoßenen flexiblen Material,

(2.2) dessen Oberfläche (3) klebend ist.

(3) Die Heizleitung (4) ist

(3.1) auf dem Haltelement (2) angeordnet und

(3.2) an das Halteelement (2) anstoßend angeordnet.

Die Verfügungspatentschrift hebt hervor, dass das genannte technische Problem durch eine Heizleitungsmatte der in der Einleitung beschriebenen Art gelöst wird, bei der die Oberfläche des Halteelements klebend ist (Anlage AST 5, Abs. [0011]). Dies ermögliche eine einfache Bereitstellung einer Heizleitung benachbart zum Halteelement, so dass die Vorfertigung schnell und effizient stattfinden könne (Anlage AST 5, Abs. [0012]).

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Verfügungspatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel.

Die gezeigte Heizleitungsmatte umfasst ein so genanntes Halteelement in Form eines Netzes (2), das vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material (z. B. Fiberglas mit Polyethylenbeschichtung) hergestellt ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0022]). Auf der Oberseite ["upper side"] (3) des Netzes (2) ist ein Klebematerial aufgetragen, um diese Seite klebend zu machen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0021]). Auf der klebenden Seite (3) des Netzes (2) ist eine Heizleitung (4) angebracht, die sich quer zur Längsrichtung (5) der Heizleitungsmatte erstreckt. Zwei quer verlaufende Leitungsabschnitte (6, 7) sind durch einen gebogenen Leitungsabschnitt (8) miteinander verbunden (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0022]).

Auf der Heizleitung (4) ist bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel ein zweites Halteelement (9) angeordnet, das die Heizleitung (4) noch weiter befestigt. Dieses zweite Halteelement (9) umfasst Netzstücke (10), die aus derselben Art Klebenetz wie das Netz (2) hergestellt sind. Bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel weisen die Netzstücke (10) die Form von zwei Streifen auf, die am Netz (2) angebracht sind und sich entlang der gesamten Länge des Netzes (2) erstrecken. Die Netzstücke (10) können aber genauso gut eine andere Form und andere Abmessungen aufweisen, solange sie zum Befestigen der Leitung (4) am Netz (2) beitragen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0024]).

Figur 3 verdeutlicht, wie eine Heizleitungsmatte gemäß der Erfindung vorgefertigt wird. Ein Klebenetz (2) wird auf einer Vorlage (14), auf der das gewünschte Muster durch Führungselemente (15) angegeben ist, platziert. Wenn das Netz (2) auf der Vorlage (14) angeordnet ist, stehen die Führungselemente (15) durch das Netz (2) vor. Die Heizleitung wird sodann auf das Netz (2) gelegt und um die Führungselemente (15) gewunden, so dass es die Form des beabsichtigten Musters annimmt. Im Anschluss können, falls erforderlich, die Netzstücke (10) in der Form von Streifen in der Längsrichtung des Netzes (2) an der Heizleitung (4) angebracht werden, um die Heizleitung (4) weiter zu befestigen. Zum Schluss wird die Heizleitungsmatte aus der Vorlage (14) entfernt, vorzugsweise durch Aufrollen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0026]).

B.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens - mit den in diesem Verfahren in Betracht kommenden Beweismitteln - nicht feststellen, dass die angegriffene Heizleitungsmatte von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht.

1. Angegriffen wird im vorliegenden Verfahren eine gegenüber einer früheren Ausführungsform der Antragsgegnerinnen abgewandelte Heizleitungsmatte, deren Ausgestaltung sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage AST 20 vorgelegten Mattenteilstück, den von der Antragstellerin als Anlage AST 21 überreichten Fotos, von denen nachfolgend zwei Fotos wiedergegeben werden, und dem von den Antragsgegnerinnen in zweiter Instanz als Anlage AG 10 vorgelegten Muster ergeben.

Die angegriffene Ausführungsform besteht danach aus einem großflächigen Netz, einer Heizleitung und drei Netzstücken bzw. -streifen. Das Netz ist gitterförmig ausgestaltet. Auf seiner Oberseite ist die Heizleitung angeordnet. Dort sind ferner die drei Streifen angebracht, die ebenfalls aus einem flexiblen Netzmaterial bestehen. Die deutlich voneinander beabstandeten Netzstreifen erstrecken sich entlang der gesamten Länge des Netzes und verlaufen hierbei über die Heizleitung, so dass diese zwischen dem sie tragenden Netz und den Netzstreifen angeordnet ist. Die parallel verlaufenden Netzstreifen sind jeweils 7 cm breit. Ihre - dem Netz und der Heizleitung zugewandte - Unterseite ist klebend, so dass die Heizleitung durch die klebenden Netzstreifen auf dem selbst nicht klebenden Netz befestigt ist.

2. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens nicht festzustellen, dass die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform der technischen Lehre des Verfügungspatents entspricht.

a)

Patentanspruch 1 beansprucht Schutz für eine vorgefertigte Heizleitungsmatte, die ein so genanntes Halteelement (2) und eine Heizleitung (9) umfasst. Das Halteelement (2) besteht erfindungsgemäß aus einem durchstoßenen, flexiblen Material (Merkmal (2.1)). Da das Halteelement (2) aus einem durchstoßenen Material besteht, kann das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen wird, in den durchgestoßenen Bereichen durch das Halteelement dringen. Hierdurch wird der - bei den im Stand der Technik bekannten Matten mit herkömmlichen Klebestreifen bestehenden (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) - Gefahr vorgebeugt, dass sich Luftblasen unter dem Halteelement bilden und es dadurch nur zu einem unzureichenden Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag kommt, welcher wiederum zu Rissen und ungleichmäßigen Spannungen im Boden führen kann.

Erfindungsgemäß weist das Halteelement ferner eine klebende Oberfläche auf (Merkmal (2.1)). Die Heizleitung ist auf dem Haltelement (Merkmal (3.1)) und an das Halteelement anstoßend angeordnet (Merkmal 3.2)). Gemeint ist hiermit, dass die Heizleitung unmittelbar auf dem Halteelement angeordnet ist, und zwar auf dessen klebender Oberfläche. Erfindungsgemäß wird hiernach das Halteelement selbst zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt, so dass die Befestigung nicht mehr - wie im Stand der Technik - durch gesonderte Klebestreifen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) oder durch Annähen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0008]) erfolgen muss. Dem selbstklebenden Halteelement kommt damit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Funktion zu, die Heizleitung mittels der klebenden Oberfläche in der für die spätere Einrichtung gewünschten Position zu halten. Die klebende Oberfläche des Halteelements übernimmt insoweit die Aufgabe, die im Stand der Technik die Klebestreifen innehatten, deren Verwendung sie entbehrlich macht. Im Unterschied zu den im Stand der Technik verwendeten Klebestreifen lässt das aus einem durchstoßenen Material bestehende erfindungsgemäße Halteelement das Kittmaterial besser durch. Darüber hinaus ist es aufgrund der klebenden Ausgestaltung der Oberfläche des erfindungsgemäßen Haltelementes nicht mehr notwendig, bei der Vorfertigung der Heizleitungsmatte die Leitung dem Netz benachbart in Position zu halten, damit ein Klebestreifen angebracht und die Heizleitung an dem Halteelement befestigt werden kann, was von der Verfügungspatentschrift als verhältnismäßig kompliziert und deshalb als nachteilig angesehen wird (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]). Die Verwendung eines Halteelementes mit klebender Oberfläche erlaubt insoweit - wie die Verfügungspatentschrift in Absatz [0012] der Verfügungspatentschrift ausdrücklich hervorhebt - eine schnellere und einfachere Vorfertigung und damit eine einfachere Bereitstellung einer Heizleitungsmatte.

Was das in Patentanspruch 1 angesprochene "Halteelement" anbelangt, geht der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon aus, dass der Fachmann hierunter ein großflächiges Element (z. B. in Form eines Netzes) versteht, das die Heizleitung trägt. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Zutreffend ist zwar, dass der Begriff "Halteelement" nicht voraussetzt, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) zwingend um ein einstückiges oder einteiliges Element handeln muss, wie z. B. ein einteiliges Netz. Von einer Einteiligkeit oder Einstückigkeit des Haltelementes ist im Hauptanspruch nicht die Rede. Soweit dieser davon spricht, dass die vorgefertigte Heizleitungsmatte "ein" Halteelement umfasst, ist das Wort "ein" nicht als Zahlwort, sondern lediglich als unbestimmter Artikel zu verstehen sein. Denn in der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache des Patentanspruchs heißt es - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - "a supporting element" und nicht "one supporting element".

Richtig ist auch, dass Unteranspruch 4 Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 beansprucht, bei der ein "zweites Halteelement (9)" aus einem durchstoßenen, flexiblen und selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1) angebracht ist und die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9) angeordnet ist. Gemäß Unteranspruch 5 kann das zweite Halteelement (9) hierbei im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste Halteelement (2) aufweisen und gemäß Unteranspruch 6 kann das zweite Halteelement (9) auch mehrere Streifen umfassen, die sich entlang der Heizleistungsmatte erstrecken, wie dies bei den in der Verfügungspatentschrift beschriebenen (Anlage AST 5, Abs. [0015] und Abs. [0024]) und figürlich dargestellten Ausführungsbeispielen der Fall ist.

Zu beachten ist allerdings, dass Patentanspruch 1 eine "vorgefertigte Heizleitungsmatte" betrifft. Wenn Patentanspruch 1 hierzu sagt, dass die vorgefertigte Heizleitungsmatte (1) ein Halteelement (2) und eine auf diesem Halteelement angebrachte Heizleitung (4) umfasst, bedeutet dies, dass die erfindungsgemäße Heizleitungsmatte von dem Halteelement (2) und der Heizleitung (4) gebildet wird. Ergebnis des Vorliegens dieser zwei Vorrichtungsteile ist also eine "Heizleitungsmatte". Da Patentanspruch 1 nur das Haltelement (2) und die Heizleitung (4) als Bestandteile der erfindungsgemäßen Heizleitungsmatte (1) benennt, folgt hieraus, dass es sich bei dem Halteelement (2) um ein Element handeln muss, das eine "Matte" darstellt. Denn nur auf Grund der Ausgestaltung des Halteelementes (2) kann es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand um eine "Heizleitungsmatte" handeln.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vorgefertigte Heizleitungsmatte müsse nach Patentanspruch 1 nur die dort genannten Elemente umfassen, könne aber darüber hinaus auch noch weitere Bestandteile haben, ist dies zwar grundsätzlich richtig. Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann jedoch, dass die erfindungsgemäße Heizleitungsmatte von einem Halteelement (2) mit einer Heizleitung (4) gebildet wird, so dass die erforderliche Eigenschaft des geschützten Gegenstandes als Matte nur aus der entsprechenden Ausgestaltung des Halteelementes (2) resultieren kann. Handelt es sich bei dem Haltelement (2) um eine Matte, steht es einer Benutzung des Verfügungspatents selbstverständlich nicht entgegen, wenn die aus dem Halteelement (2) und der Leitung (4) bestehende Heizleitungsmatte weitere, zusätzliche Bestandteile aufweist. Die Eigenschaft als "Matte" darf sich allerdings nicht erst aus der Hinzufügung eines zusätzlichen (fakultativen) Bestandteils ergeben.

Was das Verfügungspatent unter einer "Matte" versteht, ergibt sich für den Fachmann aus der Verfügungspatentbeschreibung. Diese führt in ihrer Einleitung aus, dass es bei der Verlegung einer Heizleitung auf einem feuergefährlichen Material notwendig ist, eine nicht brennbare "Schicht" unter der Heizleitung aufzubringen, wobei sie angibt, dass diese "Schicht" gewöhnlich die Form eines "Netzes" aufweist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0004]). Angesprochen ist damit ein großflächiges Element, das zwischen dem Untergrund und der Heizleitung angeordnet ist und auf dem die Heizleitung aufliegt. Betreffend dieses bekannten "Netzes" weist die Verfügungspatentschrift darauf hin, dass es auch zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt werden kann (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0004]). Hierauf nimmt die Verfügungspatentschrift sodann Bezug, wenn sie in Absatz [0005]) zum Stand der Technik ausführt (Unterstreichung hinzugefügt):

"Daher ist es seit einiger Zeit bekannt, eine Heizleitungsmatte der Art, die als Einleitung angeführt ist, vorzufertigen, die ein Netz mit einer Leitung umfasst, die daran angeordnet ist."

Angesprochen wird damit eine Matte, wie sie im Stand der Technik schon als nicht brennbare "Schicht" unter der Heizleitung aufgebracht worden ist, also ein großflächiges Element, auf dem die Heizleitung angeordnet ist und das die Heizleitung trägt. Wenn die Verfügungspatentbeschreibung im Folgenden in Bezug auf den Stand der Technik von einem "Netz" spricht (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0006], [0007] und [0008]), meint sie hiermit erkennbar eben ein solches großflächiges Element, auf dem die Heizleitung angeordnet ist. Eben ein solches großflächiges Trägerelement in Form eines Netzes zeigt auch die in der Verfügungspatentschrift gewürdigte DE 41 36 019 (Anlage AST 10), deren Figur 1 oben bereits wiedergegeben worden ist. Patentanspruch 1 verlangt zwar kein Trägerelement in Form eines Netzes. An dem Trägerelement als solchem will das Verfügungspatent aber nichts ändern. Im Unterschied zum Stand der Technik soll das aus einem durchstoßenen, flexiblen Material bestehende Halteelement nur eine klebende Oberfläche aufweisen, damit die Heizleitung auf diesem - ohne weitere Befestigungsmittel wie z. B. Klebestreifen - befestigt werden kann.

In Übereinstimmung hiermit zeigen auch die Figuren der Verfügungspatentschrift ausschließlich Heizleitungsmatten, bei denen das Halteelement (2) ein großflächiges Element - in Gestalt eines Netzes - ist, auf dem die Heizleitung (4) angeordnet ist. Bei den in den Figuren gezeigten Ausführungsformen handelt es sich zwar, was der Senat nicht verkennt, bloß um Ausführungsbeispiele der Erfindung. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Die Ausführungsbeispiele des Verfügungspatents bestätigen den Fachmann jedoch in seiner Auffassung, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen "Halteelement" (2) um ein großflächiges (Träger-)Element handelt, auf dem die Heizleitung (4) angeordnet ist, wie dies schon bei den in der Einleitung der Verfügungspatentschrift angesprochenen, zum Brandschutz verwendeten Netzen der Fall war. Patentanspruch 1 befasst sich zwar nicht mit der feuertechnischen Isolierung. Denn er lässt offen, aus welchem Material das Halteelement (2) besteht. In der Verfügungspatentbeschreibung (Anlage AST 5, Abs. [0004]) wird lediglich gesagt, dass das Netz (2) vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material hergestellt ist. Das ändert aber nichts daran, dass das Verfügungspatent an der grundsätzlichen Ausgestaltung der bekannten Netze als Träger der Heizleitung nichts verändern will. Auch bei dem Halteelement (2) der erfindungsgemäßen Heizleitungsmatte soll es sich vielmehr um ein großflächiges Element aus einem durchstoßenen, flexiblen Material handeln, das als Matte die Heizleitung trägt.

Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) um ein großflächiges Element handelt, das die Heizleitung trägt. Dieses Trägerelement muss zwar nicht einstückig ausgebildet sein. Sofern es an einer einstückigen Ausbildung fehlt, müssen die einzelnen Teile aber zusammen ein großflächiges Element bilden, das die Heizleitung trägt. Hingegen wird der Fachmann nicht annehmen, dass es sich auch bei mehren selbstklebenden Netzstreifen, die - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - in einem deutlichen Abstand voneinander angeordnet sind, um ein "Halteelement" im Sinne des Patentanspruchs 1 handelt. Andernfalls müsste nämlich auch eine Ausführungsform mit nur einem einzigen selbstklebenden Netzstreifen als Heizleitungsmatte im Sinne des Verfügungspatentes angesehen werden. Das kann jedoch nicht richtig sein, weil das Merkmal "Heizleitungsmatte" dann jede Kontur verlieren würde.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass - wie bereits ausgeführt - die Heizleitungsmatte erfindungsgemäß neben dem Halteelement (2) ein auf der Heizleitungsmatte (1) angebrachtes zweites Halteelement (9) aufweisen kann, das aus einem oder mehreren Streifen bestehen kann. Zwar benutzt das Verfügungspatent für beide Elemente den Begriff "Halteelement". Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das, was für das "zweite Halteelement" (9) gilt, auch für das in Patentanspruch 1 angesprochene Halteelement (2) gelten muss. Bei dem in Unteranspruch 4 angesprochenen "zweiten Halterelement" (9) handelt es sich nur um ein zusätzliches Vorrichtungsteil, dessen Funktion darin besteht, die Heizleitung noch weiter auf der Heizleitungsmatte zu befestigen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0024] und Abs. [0026]), um so die Gefahr eines unbeabsichtigten Verschiebens der Heizleitung außer Position zu verringern (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0014]). Zu diesem Zwecke schlägt Unteranspruch 4 vor, ein zweites Halteelement (9) aus einem durchstoßenen, flexiblen und selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1) anzubringen, und zwar dergestalt, dass die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9) angeordnet ist. Da das zweite Halteelement (9) nach der Lehre des Unteranspruchs 4 "an der Heizleitungsmatte (1)" angebracht werden soll, wird hierbei vorausgesetzt, dass bereits vor dem Anbringen des zusätzlichen, zweiten Halteelementes (9) eine Heizleitungsmatte (1) vorliegt. Das ergibt sich auch aus Unteranspruch 6, welcher eine besondere Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 lehrt, bei der das zweite Halteelement (9) einen oder mehreren Streifen umfasst, die sich "entlang der Heizleitungsmatte (1) erstrecken". Auch hier wird erkennbar eine bereits als solche vorhandene Heizleitungsmatte vorausgesetzt, auf welche der oder die das zweite Halteelement (9) bildenden Streifen angebracht ist/sind. Demgemäß müssen das erste Halteelement (2) und die Heizleitung (4) für sich genommen schon eine "Heizleitungsmatte" bilden.

Unteranspruch 5 steht der vorstehenden Auslegung des Hauptanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Aus diesem Unteranspruch ergibt sich nur, dass das - in Unteranspruch 4 angesprochene - zweite Halteelement (9) im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste Halteelement (1) aufweisen kann. Dass umgekehrt auch das in Patentanspruch 1 angesprochene erste Halteelement (2) im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das zweite Halteelement (2) aufweisen kann, sagt Unteranspruch 5 nicht. Dies wird der Fachmann aus den bereits angeführten Gründen auch nicht annehmen.

Aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0024] der Verfügungspatentschrift ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Diese Textstelle bringt nur zum Ausdruck, dass sich der Schutzbereich des Verfügungspatents nicht lediglich auf die in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiele mit den dort gezeigten Proportionen zwischen den Abmessungen der Leitung, der Breite der Heizleitungsmatte, der Maschengröße des Netzes usw. beschränkt. Mehr lässt sich hieraus nicht herleiten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die vorstehende Auslegung auch nicht zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Versteht man unter einem (ersten) Halteelement (2) im Sinne des Patentanspruchs 1 ein großflächiges Trägerelement, auf dem die Heizleitung angeordnet ist, ergeben sich solche Schwierigkeiten auch dann nicht, wenn die Matte nicht einstückig ausgebildet ist. Entscheidend ist, ob die mehreren Teile zusammen eine Matte bilden, auf der die Heizleitung angeordnet ist, wie dies auch bereits bei den im Stand der Technik bekannten, auch zu Brandschutzzwecken verwandten Netzen der Fall war. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann der Fachmann ohne weiteres beurteilen.

b)

Ist Patentanspruch 1 des Verfügungspatents im vorstehenden Sinne auszulegen, wovon der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeht, macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform weist zwar ein gitterförmiges Netz auf, welches ein großflächiges Trägerelement darstellt, auf dem die Heizleitung angebracht ist. Dieses Trägerelement ist jedoch nicht selbstklebend (Merkmal (2.2)). Klebend ist allein die dem gitterförmigen Netz zugewandte Oberfläche der drei Netzstreifen, mittels welcher die Heizleitung auf dem großflächigen Netz befestigt ist. Die drei deutlich voneinander beabstandeten, jeweils nur 7 cm breiten Netzstreifen bilden aber weder für sich genommen noch zusammen ein großflächiges Element, welches die Heizleitung trägt. Würde die angegriffene Ausführungsform nur aus den besagten Netzstreifen und der Heizleitung bestehen, würde es sich bei dieser nicht um eine "Heizleitungsmatte" im Sinne des Verfügungspatents handeln. Eine "Heizleitungsmatte" stellt die angegriffene Ausführungsform nur aufgrund der Verwendung des großflächigen, gitterförmigen Netzes dar. Dieses Netz stellt bei der angegriffenen Ausführungsform das Element dar, welches die Heizleitung trägt. Auf ihm ist die Heizleitung mittels der drei selbstklebenden Netzstreifen befestigt. Die angegriffene Ausführungsform verwendet insoweit nur andere Klebestreifen als im Stand der Technik. Die selbstklebenden Netzstreifen stellen deshalb kein Halteelement im Sinne des Merkmals (1.1) dar.

Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht, dass das Verfügungspatent an den im Stand der Technik bekannten vorgefertigten Heizleitungsmatten, bei denen die Heizleitung mit Klebestreifen an dem Netz befestigt wurde, auch beanstandet, dass die Anbringung der Klebestreifen, welche die Leitung in Position halten sollen, ein verhältnismäßig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die Heizleitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu ermöglichen, dass das Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage AST 5, Abs. [0007]). Genau dies ist aber auch bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Wie die Antragsgegnerinnen dargetan und anhand der Bilder gemäß Anlage AG 5 (vgl. a. Schriftsatzes vom 16.02.2009, Seiten 9 bis 11 [Bl. 65 - 67 GA]) veranschaulicht haben, wird bei der Vorfertigung der angegriffenen Ausführungsform zunächst das großflächige, gitterförmige Netz, welches nicht selbstklebend ist, von einer Rolle auf dem Arbeitstisch aufgelegt. Der Arbeitstisch weist stiftförmige Halteelemente zur Bestimmung des Verlegeplans auf. Danach wird die Heizleitung auf das gitterförmige Netz aufgebracht. Im Anschluss werden der erste, der zweite und der dritte Streifen mit ihrer klebenden Oberfläche auf das gitterförmige Netz und die auf diesem bereits liegende Heizleitung aufgebracht. Dieses Vorfertigungsverfahren unterscheidet sich insoweit in nichts von dem im Stand der Technik bekannten Verfahren, welches das Verfügungspatent ablehnt (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]).

Soweit das Landgericht angenommen hat, die Herstellung der angegriffenen Heizleitungsmatte könne auch mit den drei klebenden Streifen begonnen werden, mag dahinstehen, ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis ohne weitere Maßnahmen durchführbar ist und zu brauchbaren Ergebnissen führt. Der Fachmann wird sie jedenfalls nicht in Erwägung ziehen, sondern die Heizleitung - in bekannter Weise - auf das gitterförmige Netz verlegen, weil dieses eine großflächige Unterlage für die Heizleitung darstellt. Gegen die vom Landgericht angestellte Betrachtung spricht zudem, dass auch bei dem vom Verfügungspatent kritisierten Stand der Technik eine Verlegung der Heizleitung auf den Klebestreifen grundsätzlich denkbar gewesen ist. Das Verfügungspatent zieht eine solche Vorgehensweise bei der Vorfertigung der Heizleitungsmatte jedoch nicht in Erwägung, sondern geht davon aus, dass die Heizleitung auf das großflächige Netz aufgebracht und erst hiernach die Heizleitung mittels der Klebestreifen auf diesem Träger befestigt wird. Aus Sicht des Verfügungspatents stellt dies jedoch ein verhältnismäßig kompliziertes Vorfertigungsverfahren dar, weshalb das Verfügungspatent dieses Verfahren ablehnt (Anlage AST 5, Abs. [0007]). Dem Verfügungspatent - und zwar auch dessen Patentanspruch 1 - liegt deshalb auch die Aufgabe zugrunde, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die leicht herstellbar ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0009]). Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 vor, die Oberfläche des Halteelementes (2) klebend zu machen, damit die Heizleitung bei der Vorfertigung der Matte auf diesem selbstklebenden Träger befestigt werden kann.

Zwar verwendet die angegriffene Ausführungsform "Klebestreifen" in Gestalt von selbstklebenden Netzstreifen, so dass die Streifen - anders als die im Stand der Technik verwandten Klebestreifen - aus einem durchstoßenen Material bestehen. Aufgrund dieser Ausgestaltung kann das Kittmaterial, das zum Sichern der Heizleitungsmatte auf dem Untergrund aufgetragen wird, im Unterschied zu den bekannten Klebevorrichtungen die Befestigungsstreifen besser durchdringen. Die angegriffene Ausführungsform löst damit ebenfalls die Aufgabe, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchlässt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Teilaufgabe des Verfügungspatents. Das Verfügungspatent will - wie bereits ausgeführt - auch eine Heizleitungsmatte vorschlagen, die leicht bzw. einfach hergestellt werden kann.

3. Hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist (vgl. hierzu Senat, InstGE 112, 114, 118 f. - Harnkatheter).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.

. X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.11.2010
Az: I-2 U 56/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/dfe94f16c75d/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-November-2010_Az_I-2-U-56-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share