Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 25. Mai 2012
Aktenzeichen: 10 O 94/11

(LG Bielefeld: Urteil v. 25.05.2012, Az.: 10 O 94/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 25. Mai 2012, Aktenzeichen 10 O 94/11, die Klage abgewiesen und die Klägerin dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.

Im Tatbestand wurde festgestellt, dass die Klägerin im Bereich Metallbau tätig ist und seit 1995 unter dem Namen "Metabec" wirbt. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Inhaber einer eingetragenen Wort-/Bildmarke unter dem Namen "Metabec". Die Beklagte wiederum verwendet das Firmenschlagwort "BeBa Tec" und besitzt die Internetdomain www.bebatec.net. Zudem hat sie eine Vereinbarung mit einer anderen Firma getroffen, die ihr das Recht gibt, den Namen "BeBa Tec Produktions- und Vertriebs GmbH" zu nutzen.

Die Klägerin sah einen Unterlassungsanspruch aufgrund der Ähnlichkeit der Kennzeichen und der Gefahr einer Verwechslung bei ausreichender Branchennähe. Sie beantragte, dass die Beklagte es unterlassen soll, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "BeBa Tec" alleinstehend oder als Firmenname zu benutzen, solange das Unternehmen Metallprodukte in bestimmten Bereichen vertreibt. Zudem forderte sie Auskunft über die Verletzungshandlungen und den Ersatz des entstandenen Schadens.

Die Beklagte argumentierte, dass der Name "Mebatec" bereits von anderen Firmen im Bereich Stahlbau und Metallbautechnik genutzt wird und die Bezeichnung "Metallbautechnik" nur eine schwache Kennzeichnungskraft aufweist. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Firmennamen und die Internetdomain deutlich voneinander abweichen und der Sinngehalt der Bezeichnung "BeBa Tec" nicht klar erkennbar sei.

Das Gericht entschied, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Bezeichnung "Mebatec" hat aufgrund ihrer beschreibenden Merkmale nur eine schwache Kennzeichnungskraft. Die klangliche Ähnlichkeit zwischen "Mebatec" und "BeBa Tec" ist zwar vorhanden, jedoch gibt es deutliche Unterschiede im Schriftbild und im Sinngehalt der Bezeichnung. Die vollen Firmennamen der Klägerin und der Beklagten unterscheiden sich ebenfalls deutlich. Zudem wird ein Domainname in der Regel nicht als Unternehmenskennzeichen aufgefasst.

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bielefeld: Urteil v. 25.05.2012, Az: 10 O 94/11


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Metallbau tätig und seit dem 30.11.1995 zunächst bei dem Amtsgericht Gütersloh unter Register-Nr. HRA x, durch Sitzverlegung nunmehr bei dem Amtsgericht Münster unter der Register-Nr. HRA x eingetragen. Die Klägerin hat sich dabei vor allem in den Bereichen Fenster, Türen und Fassaden sowie auf dem Gebiet der Herstellung von Wintergärten, Eingangsportalen, Vordächern, Glaskonstruktionen, Außenjalousie-Anlagen, Feuerschutztoren, Garagen- und Sektionaltoren, Markisen und Markisoletten spezialisiert.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit warb die Klägerin für ihren Geschäftsbetrieb unter Herausstellung der Kennzeichnung "METABEC" als Firmenschlagwort. Der Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH D. Q. ist Inhaber der deutschen unter der Registrier-Nr. 39607850 am 12.08.1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke "Metabec", geschützt für diverse Metallwaren der Nizza-Warenklasse 6.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19.11.2004 gegründet und am 27.12.2004 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Lemgo unter Register-Nr. HRB x eingetragen. Angegebener Unternehmensgegenstand ist die Produktion und der Vertrieb von Metallprodukten aller Art.

Die Beklagte benutzt als Firmenschlagwort "BeBa Tec". Zugleich ist sie Inhaberin der Internetdomain www.bebatec.net.

Unter dem 13.02.2012 schloss die Beklagte mit der seit dem 23.05.1990 ins Handelsregister des Amtsgerichts O. zu HRB x eingetragenen Firma M. GmbH in O. eine Vereinbarung, wonach der Beklagten durch diese Firma das Recht gewährt wird, die Firma BeBa Tec Produktions- und Vertriebs GmbH eingeschränkt auf unbestimmte Zeit zu nutzen.

Die Klägerin meint, ihr stünde ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Wegen der hohen klanglichen und wirklichen Ähnlichkeit der Kennzeichen sei eine unmittelbare oder mittelbare Verwechselungsgefahr bei ausreichender Branchennähe anzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

"BeBa Tec"

in Alleinstellung mit dem Vertrieb von Metallprodukten in den Bereichen "Türen", "Tore", "Fenster", "Fassaden" und "Wintergärten" zu verwenden;

b) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

"BeBa Tec Produktions- und Vertriebs GmbH"

als Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden, soweit der Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Metallprodukten in den Bereichen "Türen", "Tore", "Fenster", "Fassaden" und "Wintergärten" steht.

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.

3. festzustellten, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziffer 1. beschriebenen Verletzungshandlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Vereinbarung vom 13.02.2012 und auf eine vielfache Verwendung der Bezeichnung "Mebatec" durch Firmen, die im Bereich Stahlbau und/oder Bautechnik und/oder Metallbautechnik tätig sind. Sie meint, für die gängige Abkürzung "Metallbautechnik" verbliebe nur ein nicht erklärlicher Rest an Kennzeichnungskraft, für den die Klägerin keinen Schutz gegen Verwendung eines ähnlichen Firmenbestandteiles durch Dritte beanspruchen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "BeBa Tec" in Alleinstellung oder als Bestandteil des vollen Firmennamens der Beklagten oder als Name der Internetdomain www.bebatec.net für die angegebenen Bereiche zu.

Mit dem Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG entfällt der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG sowie der Feststellungsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzes aus § 15 Abs. 5 MarkenG.

Die für den Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr mit der von der Klägerin verwandten Bezeichnung "MEBATEC" ist nicht gegeben.

Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen.

Der von der Klägerin verwandten Bezeichnung "MEBATEC" kommt für die angegebenen Bereiche lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft zu, weil sie deutlich ausschließlich beschreibende Merkmale aufweist, nämlich eine gängige Abkürzung des Begriffes "Metallbautechnik" darstellt.

Die von der Beklagten verwandte Bezeichnung "BeBa Tec" weist eine klangliche Ähnlichkeit auf. Wenngleich lediglich ein Buchstabe anders lautet. Sind im Schriftbild deutliche Unterschiede erkennbar, Im Gegensatz zu der Bezeichnung der Klägerin ist ein eindeutig klar erkennbarer Sinngehalt der Bezeichnung "BeBa Tec" nicht gegeben. Lediglich bei internen Kenntnissen über die Gründung der Beklagten durch deren derzeitigen Prokuristen und Ehemann der Geschäftsführerin Be. Ba. erschließt sich, dass die Bezeichnung eine Abkürzung der Worte Be. Ba. Technik darstellt.

Als Bestandteil der vollen Firmenbezeichnung der Beklagten ist der Name "BeBa Tec Produktions- und Vertriebs GmbH" von der Bezeichnung der Klägerin "Mebatec Metallbautechnik GmbH & Co. KG" von derartiger Unterscheidungskraft, dass eine Verwechslung durch die angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen erscheint. Auch in Alleinstellung kann aufgrund der eindeutigen Abkürzung des Begriffes Metallbautechnik erwartet werden, dass bei geringer Kennzeichnungskraft der Bezeichnung MEBATEC hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung der nur teilweise bestehenden Dienstleistungs-/Warenidentität ist die Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen. Ein Domainname wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen ohnehin nur als Kurzbegriff einer Interseite aus einer bestimmten Buchstabenfolge, nicht als besonderes Unternehmenskennzeichen aufgefasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 25.05.2012
Az: 10 O 94/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e003c0305df6/LG-Bielefeld_Urteil_vom_25-Mai-2012_Az_10-O-94-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share