Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 99/08

(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 99/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts aufgrund von Vermögensverfall. Der Antragsteller wurde im Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, jedoch widerrief die Antragsgegnerin im Jahr 2007 die Zulassung aufgrund von Vermögensverfall. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Daraufhin legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Zulassung des Antragstellers mit Recht widerrufen wurde. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf bei Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin gegeben waren und weiterhin bestehen.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte finanzielle Verhältnisse gerät und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dies wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts oder des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist. Im Falle des Antragstellers bestand diese Vermutung, da das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde und er nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Der Antragsteller konnte diese Vermutung nicht widerlegen.

Der BGH stellte außerdem fest, dass der Vermögensverfall nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Eine mögliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und über den Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden wurde.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Im vorliegenden Fall liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei und konnte bislang seine Absicht, in eine Sozietät einzutreten, nicht verwirklichen, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.

Der BGH konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest konnte sein Fernbleiben nicht entschuldigen, da es keine klaren Angaben über die Erkrankung enthielt. Zudem hätte sein Verfahrensbevollmächtigter anwesend sein können, um seine Interessen zu vertreten.

Der BGH wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück und entschied, dass er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat und die Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstattet bekommt.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die die Zulassung des Antragstellers widerrufen hat, wurde somit bestätigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az: AnwZ (B) 99/08


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet (Az. ). Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.

2. Der Vermögensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensverfall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt. Von einer absehbaren Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO kann aber gegenwärtig nicht ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs völlig ungewiss ist, ob, wann und wie über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.

3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.

Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a), liegt hier nicht vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und in eine Sozietät einzutreten, um durch arbeitsvertragliche Beschränkungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, hat er bislang nicht verwirklichen können.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigen, da es keine Angaben über Art und Schwere der behaupteten Erkrankung enthält und dem Senat daher keine eigene Beurteilung der geltend gemachten Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erlaubt. Jedenfalls aber hätten seine Interessen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten wahrgenommen werden können, der ebenfalls keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben dargelegt hat.

Ganter Frellesen Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2008 - I ZU 10/07 -






BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: AnwZ (B) 99/08


Link zum Urteil:
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