Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 2006
Aktenzeichen: IX ZR 264/03

(BGH: Beschluss v. 26.01.2006, Az.: IX ZR 264/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26. Januar 2006 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wird. Die Kosten dieser Beschwerde wurden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 84.328,91 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war zwar zulässig, hatte aber keinen Erfolg. Weder hatte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch war eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Begründet wurde dies damit, dass im Jahr 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im Jahr 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vertreten wurde, dass fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beurkundeten Pflicht gehe. Ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers war also nicht zwingend gegeben.

Das Berufungsgericht musste sich nicht mit der Verjährungseinrede befassen, da die Klage rechtzeitig erhoben wurde und die Vorschrift des § 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts betrifft und nicht die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Es lag kein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht vor, insbesondere nicht zur Höhe der Klageforderung. Eine weitergehende Begründung wurde nicht gegeben, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen beitragen würde, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Frankfurt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 26.01.2006, Az: IX ZR 264/03


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Angesichts des im Jahre 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vertretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beurkundeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. 1995 § 45 Rn. 19, 21), war ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers nicht zwingend gegeben, nicht einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechtsverhältnisses zu der finanzierenden Bank.

2. Auf die Verjährungseinrede musste das Berufungsgericht angesichts der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345).

3. Ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht, insbesondere auch zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -






BGH:
Beschluss v. 26.01.2006
Az: IX ZR 264/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e15d3e83186f/BGH_Beschluss_vom_26-Januar-2006_Az_IX-ZR-264-03




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