Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Dezember 2005
Aktenzeichen: 27 WF 126/05

(OLG Köln: Beschluss v. 19.12.2005, Az.: 27 WF 126/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschluss vom 19. Dezember 2005 (Aktenzeichen 27 WF 126/05) einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. Juli 2005 abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts zur Vergütungsfestsetzung vom 22. April 2005 wurde aufgehoben, da dem Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten nicht entsprochen wurde. Das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem früheren Beschluss entschieden, dass einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zusteht, wenn er an einem außergerichtlichen Vergleich mitwirkt. Diese Entscheidung beruht auf § 121 BRAGO, der besagt, dass der Anwalt die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten eines Landes erhält, wenn er unter seiner Mitwirkung einen außergerichtlichen Vergleich über einen Anspruch schließt, zu dessen Geltendmachung oder zur Rechtsverteidigung er beigeordnet wurde. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Obwohl der vorliegende Sachverhalt sich von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall unterscheidet - hier bezog sich die Beiordnung des Anwalts nur auf die Ehesache, während der Vergleich den Nachscheidungsunterhalt betraf -, ist in § 122 Abs. 3 BRAGO festgelegt, dass sich die Beiordnung eines Anwalts in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt, der den Unterhalt der Ehegatten zueinander und den Unterhalt gegenüber den Kindern betrifft.

Aufgrund der bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerdewert beträgt 342,78 Euro (1.169,86 Euro - 827,08 Euro).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 19.12.2005, Az: 27 WF 126/05


Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Juli 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. Juli 2005 (32 F 340/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 22. April 2005 (32 F 340/04) wird aufgehoben, soweit dem Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. November 2004 nicht entsprochen worden ist. Insoweit ist über den Antrag nach Maßgabe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.

Das Verfahren in beiden Instanzen ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 33 Abs. 9 RVG.

Gründe

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:

I.

1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988, 494 = MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen hat (a. a. O.). Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten eines Landes erhalte, wenn unter seiner Mitwirkung ein außergerichtlicher Vergleich über einen Anspruch geschlossen wird, zu dessen Geltendmachung oder zur Rechtsverteidigung gegen diesen er beigeordnet worden ist; zu der gesetzlichen Vergütung gehöre nach § 23 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichs; dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt etwas anderes gelten sollte, sei im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet; mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen (BGH, a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an.

2. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich zwar von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall dadurch, dass hier der Anspruch, über den sich die Parteien unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin außergerichtlich verglichen haben, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, für das die Beschwerdeführer der Antragstellerin beigeordnet worden sind; denn die Beiordnung bezog sich lediglich auf die Ehesache, während der Vergleich den Nachscheidungsunterhalt betraf. Zu dieser Fallkonstellation ist aber in § 122 Abs. 3 BRAGO (inhaltlich im Kern unverändert übernommen in § 48 Abs. 3 RVG) festgelegt, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache (unter anderem) auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten zueinander und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten untereinander betrifft.

II.

Da die entscheidende Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist, besteht keine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Beschwerdewert: 342,78 Euro (1.169,86 Euro - 827,08 Euro)






OLG Köln:
Beschluss v. 19.12.2005
Az: 27 WF 126/05


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