Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 108/00
(BPatG: Beschluss v. 12.06.2001, Az.: 33 W (pat) 108/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Eine Marke für Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung, Mitarbeitertraining und Seminare wurde vom Markeninhaber eingetragen. Ein anderer Antragsteller stellte einen Antrag auf Löschung der Marke, da sie aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen werden dürfe. Die Markenabteilung entschied am 28. März 2000, die Eintragung der Marke zu löschen. Der Markeninhaber legte Beschwerde ein, die er schließlich zurückzog. Der Antragsteller beantragte daraufhin, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Markeninhaber trotz fehlender Erfolgsaussichten Beschwerde eingelegt habe. Der Markeninhaber argumentierte, dass er über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfüge und aus prozessökonomischen Gründen auf das Doppelrecht verzichtet habe. Das Bundespatentgericht entschied, dass der Kostenantrag des Antragstellers unbegründet sei. Da keine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch den Markeninhaber erkennbar sei und er zudem über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfüge, könnten ihm keine Kosten auferlegt werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 12.06.2001, Az: 33 W (pat) 108/00
Tenor
Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der am 14. Juli 1997 für die Dienstleistungen
"Unternehmungsberatung, Training von Mitarbeitern, Veranstaltung von Seminaren"
in das Register eingetragenen Marke "BUSINESS-THEATER" hat der Beschwerdegegner einen Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gestellt, da sie wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen gewesen sei.
Die Markenabteilung 3.4 hat am 28. März 2000 die Löschung der Eintragung der Marke beschlossen. Der Markeninhaber hat am 20. April 2000 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. November 2000 begründet. Am 6. April 2001 hat er auf die streitgegenständliche Marke und auf Rechte auf dieser Marke auch für die Vergangenheit verzichtet.
Nunmehr beantragt der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Er trägt hierzu vor, daß dies der Billigkeit entspreche, da der Beschwerdeführer trotz fehlender Erfolgsaussichten, was sich jetzt in der Zurücknahme zeige, gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes Beschwerde eingelegt habe und den Beschwerdegegner dadurch in die Kosten des Beschwerdeverfahrens getrieben habe.
Der Beschwerdeführer trägt vor, daß er über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfüge und daher lediglich aus prozessökonomischen Gründen auf das Doppelrecht verzichtet habe.
II.
Der Kostenantrag des Beschwerdegegners ist unbegründet.
Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der § 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdz 18).
Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdeführer vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Allein der Verzicht auf die Marke gibt hierfür noch keinen ausreichenden Anhalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfügt und somit nicht davon ausgehen mußte, daß seine Beschwerde ohne jegliche Erfolgsaussichten ist.
Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Na
BPatG:
Beschluss v. 12.06.2001
Az: 33 W (pat) 108/00
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