Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 318/08

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2009, Az.: 21 W (pat) 318/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009, Aktenzeichen 21 W (pat) 318/08, über ein Einspruchsverfahren entschieden. Inhaltlich ging es um das Patent DE 103 07 342, das eine Vorrichtung und ein Verfahren zur modellbasierten On-Board-Diagnose betrifft. Die Einsprechende hatte gegen das Patent Einspruch erhoben und argumentiert, dass die Erfindung nicht ausführbar sei und dass ein mathematisches Modell ein Patentierungshindernis darstelle. Zudem sei der Gegenstand des Patents weder neu noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Patentinhaberin A... AG hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 auf das Patent verzichtet. Auch die weitere Patentinhaberin V... AG hat der A... AG am 27. Juli 2009 die Vollmacht erteilt, auf das Patent zu verzichten. Dieser Verzicht beider Patentinhaberinnen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. August 2009 eingegangen.

Die Einsprechende, auf eine entsprechende Anfrage des Senats, hat mitgeteilt, dass sie kein besonderes Interesse an einer Rücknahme des Patents für die Vergangenheit hat.

Aufgrund des Verzichts beider Patentinhaberinnen ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 4. August 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Da die Einsprechende kein weiteres Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gezeigt hat, ist das Verfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden noch ist das Verfahren von Amts wegen fortzuführen. Zur Sicherung der formellen Rechtskraft wird die Erledigung in einem Beschluss ausgesprochen.

Diese Zusammenfassung des Beschlusses soll dem Mandanten einen einfachen und verständlichen Überblick über den Inhalt der Gerichtsentscheidung geben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.10.2009, Az: 21 W (pat) 318/08


Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das Patent DE 103 07 342 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur modellbasierten On-Board-Diagnose", dessen Erteilung am 11. August 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 21. Oktober 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Erfindung nicht ausführbar sei, ihr als mathematischem Modell ein Patentierungshindernis entgegenstehe und der Gegenstand des Patents im Übrigen weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 hat die Patentinhaberin A... AG gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt auf das Patent verzichtet. Die weitere Patentinhaberin V... AG hat die A... AG am 27. Juli 2009 dazu bevollmächtigt, auf das Patent DE 103 07 342 zu verzichten. Diese Vollmacht ist beim Deutschen Patentund Markenamt am 4. August 2009 eingegangen.

Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Einsprechende auf eine entsprechende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit habe.

II.

Mit dem Verzicht beider Patentinhaberinnen ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 4. August 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 20 Rn. 4, 9). Da die Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hat, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 20.10.2009
Az: 21 W (pat) 318/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e361389b3dfc/BPatG_Beschluss_vom_20-Oktober-2009_Az_21-W-pat-318-08




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