Kammergericht:
Urteil vom 8. Juni 2006
Aktenzeichen: 1 WiO 1/05
(KG: Urteil v. 08.06.2006, Az.: 1 WiO 1/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Aktenzeichen 1 WiO 1/05) die Berufung eines Wirtschaftsprüfers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Das Landgericht hatte dem Wirtschaftsprüfer wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 5.000 Euro festgesetzt. Der Wirtschaftsprüfer hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, jedoch hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
In dem Verfahren wurde Folgendes festgestellt:
- Der Wirtschaftsprüfer hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen seine Berufspflichten verstoßen, unter anderem durch die Verwendung nicht amtlich verliehener Berufsbezeichnungen in seinen Briefbögen. Dies wurde ihm bereits in einem Beschluss der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin vom 23. August 2002 mitgeteilt, welcher vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.
- Das Thüringer Oberlandesgericht hatte zudem in einem Urteil am 15. Januar 2003 untersagt, dass der Wirtschaftsprüfer die nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen Unternehmensberater/Unternehmensberatung und/oder Insolvenzberater/Insolvenzberatung verwendet.
- Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hatte dem Wirtschaftsprüfer zudem eine Rüge erteilt, da er trotz des Urteils des Thüringer Oberlandesgerichts weiterhin die beanstandeten Berufsbezeichnungen verwendet hatte.
- Es wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsprüfer zeitweise keine Berufshaftpflichtversicherung hatte, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Er hatte das Versicherungsverhältnis selbst gekündigt, jedoch später im Einverständnis mit der Versicherung wieder aufgenommen. Die Versicherung kündigte den Vertrag später endgültig, da sie eine hohe Anzahl von Schadensfällen in den letzten Jahren verzeichnet hatte.
Das Gericht stellte fest, dass der Wirtschaftsprüfer schuldhaft gegen seine Berufspflichten verstoßen hatte. Er hatte trotz mehrerer Gerichtsentscheidungen weiterhin die nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen verwendet und zeitweise keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gehabt.
Aufgrund dieser festgestellten Pflichtverletzungen wurde dem Wirtschaftsprüfer ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht argumentierte, dass das Verhalten des Wirtschaftsprüfers eine deutlich schärfere Reaktion erfordere als nur eine Rüge und eine Geldbuße von 500 Euro, die ihm bereits zuvor von der Steuerberaterkammer Frankfurt am Main erteilt und verhängt wurden.
Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig und es besteht keine Möglichkeit einer Revision, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Urteil v. 08.06.2006, Az: 1 WiO 1/05
Tenor
Die Berufung des Berufsangehörigen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 € WiL 10/04 € wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat dem Wirtschaftsprüfer durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt und gegen ihn zugleich eine Geldbuße von 5.000 Euro festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Wirtschaftsprüfer rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die erneute Hauptverhandlung hat Folgendes ergeben:
I.
Der in Berlin geborene Berufsangehörige ist 60 Jahre alt, verheiratet und hat keine Kinder. Er ist seit 1973 Steuerbevollmächtigter und Rechtsbeistand, seit 1989 vereidigter Buchprüfer und wurde am 15. Februar 1990 zum Wirtschaftsprüfer bestellt.
1. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin hat durch Beschluss vom 23. August 2002 € WiL 7/01 € den Rügebescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 29. August 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2001 bestätigt, durch den dem Berufsangehörigen wegen der Verwendung der nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen "Unternehmensberater" und "Insolvenzberater" in seinen Kopfbögen eine Rüge erteilt worden war. Die Annahme seiner dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 3. Januar 2003 (1 BvR 1996/02) unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten nichts ersichtlich sei.
2. Am 15. Januar 2003 bestätigte das Thüringer Oberlandesgericht (2 U 547/02) das von der Steuerberaterkammer Thüringen am 2. Mai 2002 vor dem Landgericht Erfurt erstrittene Urteil, durch das dem Berufsangehörigen nicht nur sein nachfolgend dargestelltes "Empfehlungsmanagement", sondern auch untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr die ihm nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen Unternehmensberater/Unternehmensberatung und/oder Insolvenzberater/Insolvenzberatung zu verwenden, sofern diese ohne einen Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" oder "Interessenschwerpunkt" versehen sind.
3. Durch Bescheid vom 17. November 2004 erteilte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main dem Berufsangehörigen eine Rüge, weil er sein wettbewerbsrechtlich beanstandetes Verhalten trotz der vorbezeichneten rechtskräftigen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts fortgesetzt hatte.
4. Durch Beschluss vom 19. August 2005 stellte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Frankfurt am Main (5/35 StL 3/2005) das von der Steuerberaterkammer Frankfurt am Main wegen der Verwendung der Berufsbezeichnungen Insolvenz- und Unternehmensberater eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße vom 500,€ Euro nach §§ 153 a Abs. 2 StPO, 153 StBerG vorläufig ein.
II.
1. Obwohl die Wirtschaftsprüferkammer des Landgerichts Berlin dem Wirtschaftsprüfer in dem oben genannten Beschlusses vom 23. August 2002 eingehend dargelegt hatte, dass die Verwendung der nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen "Unternehmensberater" und "Insolvenzberater" in seinen Briefbögen eine Verletzung seiner Berufspflichten darstellt und das Bundesverfassungsgericht darin keine Verletzung seiner Grundrechte zu erkennen vermochte, änderte er sein Verhalten nicht. Vielmehr benutzte er die beanstandeten Briefbögen während des gesamten Verfahrens weiter, so unter anderem in den Schreiben an die Wirtschaftsprüferkammer vom 27. September, 12. und 28. November sowie 10. Dezember 2002, am 20. Januar, 11. Juli, 1. August, 6. Oktober, 3. Dezember 2003 und am 23. Februar 2004. Seit Oktober/November 2005 verwendet er neue Briefbögen, deren nähere Ausgestaltung er zuvor mit der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt hat.
2. Im Oktober 2001 übersandte der Wirtschaftsprüfer der Firma ... GmbH in 63303 Dreieich den von ihm geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2000 und fügte nachfolgendes Formular bei.
3. Mit Schreiben vom 25. September 2002 hatte die ... Firmen- und Privat Service AG (nachfolgend ... Versicherung) die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Berufsangehörigen zum 1. Januar 2003 gekündigt, weil in den letzten fünf Jahren 14 Schäden gemeldet worden seien. Zugleich unterbreitete sie das Angebot, den Vertrag gegen Zahlung einer erheblich höheren Prämie fortzusetzen. Da der Wirtschaftsprüfer den Anlass der Kündigung nicht anerkannte, kündigte er das Versicherungsverhältnis zunächst selbst, nahm jedoch dieses später im Einverständnis mit der ... Versicherung wieder zurück. Die nachfolgenden Kontakte zwischen der ... Versicherung und dem Wirtschaftsprüfer führten sodann zum 34. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 20. März 2003, mit dem die Versicherung für die Zeitspanne vom 7. März 2003 bis einschließlich 1. Januar 2004 eine restliche Prämie von insgesamt 1.665,84 Euro in Rechnung stellte. Gleichwohl kam es nicht zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages, weil sich die Vertragsparteien nicht über den Inhalt des Versicherungsvertrages einigen konnten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 wies die ... Versicherung den Berufsangehörigen darauf hin, dass die von ihm am 20. Dezember 2002 erklärte Zustimmung zur Vertragsumstellung als gegenstandslos angesehen werde und das Versicherungsverhältnis als zum 1. Januar 2003 beendet gelte. Mit gleicher Post setzte sie die Wirtschaftsprüferkammer von dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses zum 1. Januar 2003 in Kenntnis. Auch dem Berufsangehörigen war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er nicht mehr über die von der Berufsordnung geforderte Haftpflichtversicherung verfügte. In der Folgezeit forderte die Wirtschaftsprüferkammer den Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 27. Juni sowie 17. und 29. Juli 2003 jeweils unter Fristsetzung auf, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen und kündigte in dem letztgenanntem Schreiben den Widerruf seiner Bestellung an. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 teilte der Wirtschaftsprüfer der Kammer mit, dass bei verschiedenen Versicherungen Anträge liefen und erbat telefonisch Anfang August 2003, ihm eine Liste von Versicherungsunternehmen zu übersenden. Als der Wirtschaftsprüferkammer bis Ende August keine Bestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung vorlag, widerrief diese am 1. September 2003 die Bestellung des Betroffenen zum Wirtschaftsprüfer. Dieser Widerruf wurde am 10. Oktober 2003 wieder zurückgenommen, weil die ... Versicherung der Kammer mit Schreiben vom 4. September 2003 den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bestätigt hatte.
III.
Der Betroffene hat den festgestellten objektiven Sachverhalt glaubhaft eingeräumt. Hinsichtlich der beanstandeten Briefbögen hat er darauf hingewiesen, dass diese seit Oktober/November 2005 nicht mehr verwendet werden, weil es inzwischen zu einer Abstimmung mit den jeweiligen Kammern gekommen sei. Er vertritt darüber hinaus die Ansicht, wegen dieses Verhaltens nicht mehr belangt werden zu können, weil ihm die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mit Bescheid vom 17. November 2004 eine Rüge erteilt habe, denn sein Verhalten, die beanstandeten Berufsbezeichnungen auf seinen Briefbögen weiter zu verwenden, stelle eine Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2003 dar. Diese Missachtung aber sei als Verstoß gegen seine sich aus § 43 BRAO ergebenden Berufspflichten anzusehen.
Außerdem sei Strafklageverbrauch auch deshalb eingetreten, weil das wegen dieses Vorwurfs eingeleitete berufsrechtliche Verfahren von der Steuerberaterkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 19. August 2005 gegen Zahlung einer Geldbuße von 500,00 Euro eingestellt worden wäre.
Was das zeitweise Nichtbestehen seiner Berufshaftpflichtversicherung anbetreffe, so könne ihm auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, denn dies sei ausschließlich auf das Fehlverhalten der ... Versicherung zurückzuführen. Diese habe nämlich durch die € inzwischen zurückgenommene € Behauptung, es sei zu 14 Schadensfällen gekommen, das Versicherungsverhältnis nicht nur zu Unrecht gekündigt, sondern auch verhindert, dass er sich anderweitig versichern konnte. Im Übrigen habe er erstmals im August 2003 von dem versicherungslosen Zustand erfahren und sich dann sofort um einen Neuabschluss bemüht. Abgesehen davon habe er in der gesamten Zeitspanne als Wirtschaftsprüfer keinerlei Prüfungstätigkeit entfaltet und es sei auch zu keinem Schadensfall gekommen.
Endlich könne auch in der Verwendung des € zwischenzeitlich nicht mehr praktizierten € Empfehlungsmanagements kein Verstoß gegen seine Berufspflichten gesehen werden, denn das "kleine Dankeschön" für eine Empfehlung seiner Mandanten sei wirtschaftlich völlig bedeutungslos.
IV.
Entgegen der Ansicht des Berufsangehörigen ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Weder die Einstellung des von der Steuerberaterkammer Frankfurt am Main angestrengten berufsrechtlichen Verfahrens durch die Kammer für Steuerberatersachen des dortigen Landgerichts noch die Rüge der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main stehen einer Ahndung nach der Wirtschaftsprüferordnung entgegen. Dies folgt insbesondere nicht aus § 83 a WPO. Er hindert lediglich eine zeitgleiche Behandlung desselben Sachverhaltes, nicht jedoch die spätere Ahndung desselben Pflichtverstoßes nach einer anderen Berufsordnung, wenn ein dahingehender spezifisch berufsrechtlicher disziplinarischer Überhang besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1057). Dies ist hier der Fall. Abgesehen davon, dass die Verletzung der Pflicht zum Unterhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung hiervon nicht betroffen ist, sondern lediglich die Verwendung der beanstandeten Berufsbezeichnungen in den Briefbögen, endete deren Gebrauch durch den Berufsangehörigen erst Oktober/November 2005, so dass schon deshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Zudem aber besteht wegen des erhöhten Gewichtes der dem Berufsangehörigen vorgeworfenen langjährigen Pflichtverletzung ein besonderes Verfolgungsbedürfnis nach der WPO und ein dahingehender berufsrechtlicher Überhang. Denn der Berufsangehörige hat mit der bewusst provokanten weiteren Verwendung der beanstandeten Briefbögen insbesondere gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer den deren Rüge bestätigenden Beschluss der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin vom 23. August 2002 ignoriert und damit in besonderem Maße zu erkennen gegeben, welchen geringen Stellenwert er der Beachtung seiner sich aus der Wirtschaftsprüferordnung ergebenden Berufspflichten einräumt. Dies kann nicht mit einer Geldbuße von 500,€ Euro bzw. eine Rüge abgetan werden, sondern erfordert eine deutlich schärfere Reaktion.
V.
Nach dem oben zu II. 1 bis 3 festgestellten Verhaltensweisen hat der Berufsangehörige schuldhaft gegen seine Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer verstoßen.
Dass die Verwendung von Briefbögen, die die nicht amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen "Unternehmensberater" und "Insolvenzberater" enthalten, gegen §§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 52 WPO verstößt, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt für das Gewähren materieller Zuwendungen für die Vermittlung von Mandanten im Rahmen des sog. Empfehlungsmanagements. Denn nach § 55 a Abs. 2 WPO ist die Abgabe eines Vorteils für die Vermittlung von Aufträgen unzulässig. Ob hiervon die Gewährung wirtschaftlich unbeachtlicher Vorteile ausgenommen ist, kann dahinstehen. Das aus einer Flasche Champagner und einem Gutschein über 350,00 DM bestehende Dankeschön liegt jenseits der Grenze.
Schließlich steht auch außer Frage, dass spätestens seit Ende Mai bis Anfang September 2003 kein ausreichender Versicherungsschutz bestand und der Wirtschaftsprüfer dies wusste. Der Wortlaut des Schreibens der ... Versicherung vom 21. Mai 2003 ist eindeutig und lässt eine andere Auslegung nicht zu, zumal die Wirtschaftsprüferkammer unmittelbar darauf die Übersendung einer neuen Versicherungsbestätigung anforderte.
Der Berufsangehörige handelte auch schuldhaft.
Abgesehen von dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der Wirtschaftsprüferordnung, die auch bei wohlwollender Betrachtung einer anderweitigen Interpretation nicht zugänglich sind, wusste der Betroffene auf Grund des Beschlusses der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin vom 23. August 2002 und des Urteils des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2003 um die Pflichtwidrigkeit der weiteren Verwendung der beanstandeten Berufsbezeichnungen in seinen Briefbögen und des Empfehlungsmanagements. Gleichwohl hat er sein Verhalten nicht geändert.
Auch die Kenntnis des Fehlens des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes veranlasste ihn nicht, sich in der gebotenen Weise um das Schließen dieser Lücke zu bemühen. Dies geschah vielmehr erst in dem Augenblick, in dem die Wirtschaftsprüferkammer mit dem Widerruf seiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer drohte.
VI.
Angesichts dieser mehrfachen und anhaltenden Berufspflichtverletzungen erscheint dem Senat die Erteilung eines Verweises und die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 5.000,€ Euro die einzig angemessene und gebotene berufsgerichtliche Maßnahme (§§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WPO).
Hierbei war neben dem bisherigen Zeitablauf und der Dauer des Verfahrens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Betroffene in seiner langjährigen Berufspraxis zwar erst einmal aufgefallen war, andererseits jedoch jahrelang die beanstandeten Berufsbezeichnungen führte und sich dabei über mehrere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen in bemerkenswert hartnäckiger und herausfordernder Art und Weise hinwegsetzte. Diesem starren Beharren auf der € letztlich unzutreffenden € eigenen Ansicht entspricht, dass er sich ernsthaft erst dann um den Neuabschluss einer Haftpflichtversicherung bemühte, als ihm der Widerruf seiner Bestellung angedroht wurde, wenngleich insoweit nicht übersehen werden soll, dass die ... Versicherung diese Situation durch die unzutreffend dargestellte Schadenshäufigkeit mitzuverantworten hat.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 1 Satz 1 WPO.
VIII.
Ein die Zulassung der Revision für den Wirtschaftsprüfer rechtfertigender Grund im Sinne des § 107 Abs. 2 WPO ist nicht ersichtlich, weil der Senat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflicht entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Entscheidung betrifft lediglich individuelle Fragen der Berufshaftpflicht und der Außendarstellung des Wirtschaftsprüfers.
KG:
Urteil v. 08.06.2006
Az: 1 WiO 1/05
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